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Texxol Sparpläne und Einmalanlagen in der Kritik

Veröffentlicht von Ingrid Arnold-Gloksin am 11. Februar 2021

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Die Texxol Mineralöl AG aus dem niedersächsischen Brackel ist Anbieterin eines Fonds, der sich mit der Ausbeutung von Rohstoffen befasst. Anleger treten der Gesellschaft als stille Gesellschafter bei. Nach Angaben der Texxol Mineralöl AG haben bislang rund 3.000 Anleger fast 60 Mio. investiert.  In der Vergangenheit stand die Texxol Mineralöl AG bei Verbraucherschützern immer wieder in der Kritik. Unter anderem deshalb, weil Anleger aufgefordert wurden, bereits erhaltende Gewinne zurückzuzahlen oder Risiken verharmlost werden.

Texxol Sparpläne und Einmalanlagen

Die Texxol Mineralöl AG bietet Anlegern, sich mittels (Raten-) Sparplänen und Einmalanlagen an Öl- und Gasinvestitionen in den USA und Investitionen in Erneuerbare Energien in Deutschland zu beteiligen. Für die Sparpläne oder Einmalanlagen gibt es folgende Produkte, die verschiedene Laufzeiten und Ausschüttungsmodelle vorsehen:

  • Sparplan Sprint
  • Sparplan Sprint Plus
  • Sparplan Premium
  • Einmalanlage Classic
  • Einmalanlage Classic Plus

Die Beteiligungen sind als Einmalanlagen (Tarife Classic und Classic Plus) mit Laufzeiten von 5 bzw. 10 Jahren oder als Ratensparmodelle (Tarife Sprint, Sprint Plus und Premium) mit Laufzeiten bis zu 20 Jahren möglich. Anleger können sich bereits mit geringen Summen ab einer Höhe von 1.000,- EUR beteiligen, die Ratensparpläne beginnen ab 50,00 EUR im Monat. Bei einer stillen Beteiligung handelt es sich um ein risikoreiches Anlagemodell, das für sicherheitsorientierte Anleger oder als Altersvorsorge ungeeignet ist. Unserer Erfahrung nach wurden Verbraucher bei Vertragsabschluss in der Regel nicht über das erhebliche Risiko einer solchen stillen Beteiligung aufgeklärt. Zudem sehen sie sich mit Rückforderungen konfrontiert oder erhielten zum Vertragsende ihre eingezahlten Beträge nicht in vollem Umfang zurück.

Für die mit dem Vertragsabschluss verbundenen Kosten und dem allgemeinen Verwaltungsaufwand der TEXXOL AG zahlen Anleger als einmalige Kostenbeteiligung an die TEXXOL Mineralöl AG ein Agio zusätzlich zur Zeichnungssumme und/oder eine in der Einlage enthaltene enorm hohe Vertragsgebühr. Die Höhe richtet sich nach den einzelnen Tarifen und beträgt zum Beispiel beim Tarif Classic 5 % Agio und eine Vertragsgebühr von 20 % der Zeichnungssumme; beim Sprint Plus beträgt die Vertragsgebühr 40 Monatsraten.
Der Erwerb dieser Beteiligung ist für Gesellschafter mit enorm hohen weichen Kosten verbunden. Dies bedeutet, dass diese Gelder nicht in die Investitionen fließen und somit nicht zur Ertragserwirtschaftung zur Verfügung stehen. Es stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit solch hoher Vertragsgebühren, die für die Anleger eine überraschende Geschäftsbedingung darstellt.

Ein „Ansparplan“ in Form einer stillen Beteiligung ist nicht mit einem gewöhnlichen Sparplan vergleichbar. Es handelt sich nicht um eine geschützte und sichere Anlage. Es gibt keine festgelegte Verzinsung und der Erhalt des eingezahlten Kapitals ist nicht garantiert. Hier besteht die Möglichkeit des Totalverlustes ohne dass die Pflicht zur Weiterzahlung der Raten entfallen würde.

Risken der Texxol Sparpläne und Einmalanlagen

Bei einer stillen Beteiligung handelt es sich um ein risikoreiches Anlagemodell, das für sicherheitsorientierte Anleger oder als Altersvorsorge ungeeignet ist. Prospekte und Finanzberater stellten den Anlegern hohe Gesamtauszahlungen und jährliche „Vorabgewinne“ in Höhe von 6 – 11 % in Aussicht. Bei den Anlegern wurde der Eindruck erweckt, sie könnten mit einem Ratensparplan oder einer Einmalanlage durch sichere Sachwerte Vermögen aufbauen.

Mit der Beteiligung als stiller Gesellschafter an der Emittentin verbindet sich das Risiko eines Total- oder Teilverlustes der Beteiligung zzgl. Agio bis hin zur Privatinsolvenz des Anlegers. Es besteht zudem das Risiko des Eintritts von geringeren als prognostizierten Zahlungen an den stillen Gesellschafter bis hin zum Totalausfall der laufenden Zahlungen. Der stille Gesellschafter haftet als Ratensparer im Falle einer Insolvenz oder eines wirtschaftlichen Misserfolgs der Texxol Mineralöl AG bzw. bei Vermögensverfall für vertragsgemäß erhaltene Entnahmen und Vorabgewinne bzw. für die vereinbarte Zahlung seiner Einlage. Des Weiteren hat der stille Gesellschafter die ausstehende Einlage weiter einzuzahlen. Es besteht somit das Risiko, dass der stille Gesellschafter die Entnahmen, Vorabgewinne und weitere erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen hat und zudem ausstehende Einlagen weiter leisten muss, selbst wenn die Texxol AG insolvent werden sollte.

Texxol Mineralöl AG verlangt Nachzahlungen von Anlegern

In der Vergangenheit haben ehemalige Texxol-Anleger ein Schreiben erhalten, in dem sie aufgefordert werden, bereits abgerechnete und ausgezahlte teilweise Gewinne zurückzuzahlen. Die Zahlungsaufforderung wird mit einer Nachprüfung begründet: „Nach einer Software-Umstellung und der damit verbundenen Abrechnungsüberprüfung“ sei aufgefallen, dass individuelle Abrechnungen nach Beendigung des Vertrages fehlerhaft waren. Die teilweise erheblichen Beträge sollen Anleger als Einmalbetrag oder als Ratenzahlungen über vier Raten zurückzahlen. Für Anleger ist die Aufforderung – und warum die Fehler erst Jahre später auffielen – kaum nachvollziehbar, denn detaillierte Informationen zur Korrektur oder eine Neuberechnung der Abrechnung fehlen.

Wir vertreten bereits Anleger der Texxol Mineralöl AG. Im Fall der geforderten Rückzahlungen empfehlen wir betroffenen Anlegern, zunächst keine Zahlungen ohne Prüfung vorzunehmen. Unsere spezialisierten Anwälte prüfen Ihre Möglichkeiten unverbindlich und kostenfrei.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Warnhinweis von Stiftung Warentest

Die Texxol Mineralöl AG steht mit ihrem Beteiligungskonzept seit längerer Zeit in der Kritik. Stiftung Warentest warnte im Jahr 2016 vor den Risiken dieser Kapitalanlage und setzte diese auf die Warnliste Geldanlage. Die Bezeichnung Sparplan könne bei Anlegern der Eindruck entstehen lassen, dass man mit monatlich kleinen Raten sicher Kapital aufbauen kann. Tatsächlich handelt es sich bei einer stillen Beteiligung um eine unternehmerische Beteiligung mit sehr hohen Risiken – bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

Diese Möglichkeiten haben stille Gesellschafter der Texxol Mineralöl AG – Kostenfreie Ersteinschätzung

  • Verkauf des Gesellschaftsanteils: Ein Verkauf auf dem Zweitmarkt ist nicht möglich. Es gibt keinen Zweitmarkt für stille Beteiligungen, auf dem Anleger versuchen können, ihre Beteiligungen zu verkaufen.
  • Kündigung der Beteiligung: Die Kündigungsmöglichkeiten sind eingeschränkt. Ein Gesellschafter kann frühestens Ende der jeweiligen Mindestbeteiligungsdauer kündigen. Die Mindestbeteiligungsdauer beträgt beispielsweise beim Tarif Sprint 19 Jahre, beim Tarif Sprint Plus 20 Jahre.
  • Widerruf bei Ratensparverträgen prüfen lassen: Diese Möglichkeit steht allen Gesellschaftern offen, die noch Ratenzahlungsverpflichtungen haben. Die Widerrufsbelehrungen entsprechen nicht dem aktuellen Stand, der zum Zeitpunkt der Zeichnung jeweils geltende aktuelle Gesetzesstand hinsichtlich der Widerrufsrechte wurde nicht widergegeben. Dies ist für Gesellschafter irreführend. Zum Beispiel findet sich dort der Satz: „Die Frist beginnt frühestens mit Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung.“ Zu nahezu identischen Formulierungen hat der Bundesgerichtshofes (BGH) bereits geurteilt und hierin eine unzulässige Formulierung gesehen. Nach Rechtsprechung des BGH macht eine solche Formulierung die Widerrufsbelehrung undeutlich, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.7.2016 – XI ZR 564/15. Ist die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung nicht ausreichend, führt das dazu, dass ein Anleger die Beteiligung auch heute noch wirksam widerrufen kann. Der Widerruf befreit vor Zahlung der offenstehenden Raten und eröffnet einen Anspruch auf das Abfindungsguthaben. Nach unserer Auffassung ist auch die vom Anleger gezahlte „Vertragsgebühr“ zu erstatten.
  • Schadensersatzansprüche und Rückabwicklung der Beteiligung prüfen lassen: Unzureichende Prospektangaben, Mängel in der Fondskonstruktion und Interessenkonflikte sowie mangelnde Aufklärung über Risiken und Provisionen begründen Ansprüche gegen beratende Vertriebe, deren Haftpflichtversicherungen und/oder Prospektverantwortliche. Der Prospekt ist für Anleger schwer verständlich, da dieser mehrfach ergänzt und mit zahlreichen Berichtigungen und Anhängen versehen ist. Schadensersatzansprüche bestehen auch dann, wenn Verträge bereits gekündigt wurden. Als Rechtsfolge wird der Gesellschafter so gestellt, als ob er diesem Fonds nie beigetreten wäre. Der Gesellschafter erhält das eingesetzte Kapital zurück und überträgt den Gesellschaftsanteil.
    Bitte beachten Sie die Verjährung: Schadensersatzansprüche können nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden. Die absolute Verjährung tritt für alle Gesellschafter genau 10 Jahre nach Beitritt zum Fonds ein.

Aufgrund der bisherigen Entwicklung der Texxol AG wird deutlich, dass der prognostizierte Anlageerfolg für die stillen Gesellschafter nicht eintreten kann. Zahlreiche Anleger haben nach Kündigung der Verträge nach beendeter Laufzeit Verluste erlitten. Anleger mit bereits beendeten Verträgen wurden mit Rückforderungen von Auszahlungen konfrontiert. Das ist nicht verwunderlich, denn „Vorabgewinne“ können nur ausgezahlt werden, wenn die Texxol AG Gewinne erwirtschaftet hat. Aus den im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresberichten ergibt sich, dass die AG über Jahre nur Verluste erwirtschaftet hatte.

Als betroffener Anleger können Sie kostenfrei prüfen lassen, ob Sie die Möglichkeit der Rückabwicklung der Beteiligung oder eine Widerrufsmöglichkeit haben. Nutzen Sie unseren Online- Fragebogen für eine unverbindliche Ersteinschätzung durch unsere spezialisierten Anwälte.

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Ingrid Arnold-Gloksin

Autorin

Ingrid Arnold-Gloksin, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann