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UDI Urteil wegen Prospekthaftung: Gründer haftet auf Schadensersatz

Veröffentlicht von Markus Boenigk am 08. Dezember 2023

Urteil-Paragraphenzeichen-Richterhammer

Das Oberlandesgericht Dresden hat ein entscheidendes Urteil für geschädigte Anleger*innen der UDI Insolvenz gefällt. Der ehemalige Geschäftsführer haftet aus Prospekthaftung auf Schadensersatz und Rückabwicklung zweier UDI-Nachrangdarlehen. Die Klägerin erhält die Zeichnungssumme Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus den Darlehensverträgen (Urteil vom 23.11.2023, Az. 8 U 493/23). Durch das sehr verbraucherfreundliche Urteil des Oberlandesgerichts Dresden haben geschädigte Anleger der UDI-Gruppe nun sehr gute Chancen, Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung durchzusetzen.

UDI Urteil wegen Prospekthaftung: Der Sachverhalt zum Fall

Die Klägerin ist Alleinerbin eines Ehepaares, das zwei Nachrangdarlehen in Höhe von 10.000,- Euro bzw. 20.000,- Euro mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2023 gewährt hatte. Die Zeichnungen erfolgten auf der Grundlage eines Prospekts der UDI. Sie verlangte Schadensersatz und die Rückabwicklung der beiden UDI-Nachrangdarlehen.

Das Landgericht Leipzig hat die Klage zunächst abgewiesen. Die Klägerin ging in Berufung, rügte Aufklärungsmängel und betonte, dass der Prospekt ein falsches Sicherheitsgefühl hinsichtlich der Nachrangdarlehen vermittelt habe.

Das OLG Dresden hielt die Berufung weitgehend für begründet. Der ehemalige Geschäftsführer Hetz haftet für die Zeichnung der beiden Nachrangdarlehen aus Prospekthaftung.

UDI Prospekt: Mangelhafte Aufklärung über die Gefahren eines qualifizierten Nachrangdarlehens und über die Mittelverwendung

Nachrangdarlehen sind hochriskante Kapitalanlagen: Anleger*innen, die Nachrangdarlehen gewähren, wissen oft nicht, dass sie ein sehr hohes Risiko tragen. Bei einem Nachrangdarlehen handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion, jedoch haben die Darlehensgeber*innen keinerlei Kontroll- oder Mitwirkungsrechte an den Geschäften des Darlehensnehmers.

Das Oberlandesgericht stellte in seinem Urteil fest, dass der Prospekt ein unzutreffendes Gesamtbild der Kapitalanlage vermittle, die mit einem Nachrangdarlehen verbundenen Risiken wie das Totalverlustrisiko verharmlose und wesentliche Informationen verschweige.

  • Eine Verharmlosung liegt nach Ansicht des OLG Dresden konkret u.a. darin, dass im Prospekt die Bezeichnung „Nachrangdarlehen“ oft durch die Bezeichnung „Darlehen“ ersetzt wird. Dadurch wird das Gesamtbild der Anlage dahingehend beeinflusst, dass es sich um ein bekanntes übliches Darlehen handelt. Der Prospekt muss aber – insbesondere für Anleger ohne Erfahrung auf diesem Gebiet – deutlich machen, dass sich ein Nachrangdarlehen von einem gewöhnlichen Darlehen deutlich unterscheidet.
  • Vor allem birgt ein Nachrangdarlehen besondere Risiken, die im schlimmsten Fall zum Totalverlust des investierten Geldes führen können. Dieses Risiko wird an verschiedenen Stellen verschleiert. Dieses Risiko wird an verschiedenen Stellen verschleiert. Statt des Wortes Totalverlust wird im Prospekt z.B. an einigen Stellen vom Risiko eines Zahlungsverzuges der Emittentin gesprochen.
  • Eine weitere Verharmlosung ist nach Ansicht der Richter*innen die mehrfache Verwendung der Begriffe „Festzins“ oder „Festzinsanlage“. Gerade Kleinanleger*innen assoziieren aufgrund der Ähnlichkeit mit dem Begriff Festgeldanlage bei Banken ein bestimmtes Sicherheitsniveau.
  • Mängel sieht das Gericht auch bei der Mittelverwendung. Anleger*innen müssen wissen, was mit dem von ihnen eingesetzten Kapital geschieht. Im Prospekt werden sie jedoch nicht darüber informiert, was mit dem von ihnen investierten Geld geschieht. So ist aus dem Prospekt zum Beispiel nicht erkennbar, dass die Emittentin nicht nur Direktinvestitionen in Erneuerbare Energien beabsichtigt, sondern sich offen hält, Darlehen an Projektgesellschaften zu vergeben, und dass die Mittel der Anleger*innen auch in sonstige Kapitalbeschaffungskosten oder in die Ablösung einer bestehenden Finanzierung fließen können.

Haftung für Prospektmängel: Nach Auffassung des OLG Dresden war der damalige Geschäftsführer und Gründer als unterzeichnender Geschäftsführer und wesentlicher Gestalter des Angebots prospektverantwortlich.

Bedeutung des Urteils für Geschädigte im UDI-Anlegerskandal

Das für die UDI-Verfahren zuständige Oberlandesgericht Dresden hat eklatante Prospektfehler festgestellt, die sich auch in Prospekten anderer UDI-Nachrangdarlehen finden, da diese Nachrangdarlehen in ihrer Konzeption und Risikostruktur nahezu identisch sind.

Im Falle der UDI-Nachrangdarlehen hat sich für die Anleger*innen das Risiko realisiert, im Insolvenzfall mit ihrer Forderung vollständig auszufallen, da kaum Insolvenzmasse für eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht.

Es bestehen Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen Geschäftsführer, für die eine D&O-Versicherung besteht. Darüber hinaus begründen Prospektfehler auch Ansprüche gegen die Vermittler der UDI, für die eine Haftpflichtversicherung für Finanzdienstleister besteht. Die verschiedenen Prospektfehler setzen sich auch in der Beratung fort. Vermittler hätten von sich aus auf die Risiken und die Verharmlosung im Prospekt hinweisen und dieses richtigstellen müssen.

Rechtsschutzversicherte Anleger können ohne Kostenrisiko vorgehen. Wichtig für alle, die keine Rechtsschutzversicherung haben: Die Gegenseite bzw. deren Haftpflichtversicherer muss nicht nur für den Schadenersatz, sondern auch für die Prozesskosten aufkommen, wenn sie den Prozess verliert.

UDI Insolvenz: Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Wir unterstützen Sie dabei, mögliche Ansprüche durchzusetzen. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Fragebogen online ausfüllen. Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis für Ihren Fall. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.

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Bei weiteren Fragen sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.

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Autor

Markus Boenigk, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann