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Übersicht zur Kick-Back-Rechtsprechung des BGH

Veröffentlicht von Christopher Kress am 08. Februar 2012

Paragraphenzeichen-Kopfsteinpflaster

Seit dem grundlegenden sogenannten Bond-Urteil des BGH vom 06.07.1993 (XI ZR 12/93) war klargestellt dass ein Anlageberater nicht nur über eine Kapitalanlage informieren sondern diese auch fachkundig bewerten und beurteilen muss. Dabei ist dieser zu einer anlegergerechten und objektgerechten Beratung verpflichtet. D.h. er gibt eine Empfehlung ab und beachtet die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers. Die Ausgestaltung der Pflichten des Beraters richtet sich dabei nach den „Umständen des Einzelfalles“. Wir geben Ihnen eine Übersicht über die Übersicht zur Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Kick-Back-Rechtsprechung: Strenger Pflichtenstandard für Banken

Die Bankberater die Mitarbeiter einer Bank sind trifft dabei ein besonders strenger Pflichtenstandard. Mit dem Abschluss eines Beratungsvertrages übernimmt die Bank die Verpflichtung eine sich ausschließlich am Kundeninteresse orientierende Empfehlung abzugeben. Dies beinhaltet insbesondere eine Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen. Hierzu ergingen seit dem Jahr 2000 folgende grundlegende Entscheidungen:

  1. Kick-Back I (BGH Entscheidung vom 19.12.2000 – XI ZR 349/99)
    In dieser Entscheidung ging es um eine Vereinbarung bezüglich einer Provisionsbeteiligung die zwischen einer Bank und einem externen Vermögensverwalter des Kunden bestand. Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest dass sich aus dem Beratungsvertrag der Bank sowie aus dem Vertrag des Vermögensverwalters eine Offenlegungspflicht ergibt. Ein möglicher Interessenskonflikt zwischen Bank und Kunde müsse aufgedeckt werden so der BGH.
  2. Kick-Back II (BGH Entscheidung vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05)
    Hier hat der BGH entschieden dass die Bank im Rahmen der Anlageberatung verpflichtet ist auf die konkrete Höhe der von ihr erhaltenen Rückvergütung hinzuweisen. Nur so sei es dem Kunden möglich die Motivation für die von der Bank abgegebenen Empfehlung einzuschätzen. Durch diese Rechtsprechung sollen mögliche Interessenkonflikte zwischen Bank und Kunde aufgedeckt werden. Soweit ein solcher Interessenkonflikt nicht aufgedeckt sei bestünde die Gefahr dass die Bank ohne Wissen des Kunden eine Empfehlung auf der Grundlage solcher Vertriebsanreize abgeben.
  3. Kick-Back III (BGH Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07)
    Der BGH stellte in diesem Beschluss dem ein Vertrieb von Medienfonds zugrunde lag fest dass die Aufklärungspflicht auch beim Vertrieb von Finanzprodukten außerhalb des Anwendungsbereiches des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) gelte. Der BGH weiter stellte fest dass der Kunde vor der Anlageentscheidung wissen müsse welchen Anteil die Bank vom Agio erhält. Die bloße Angabe einer Bandbreite reicht hierzu nicht aus. Die konkrete Höhe muss mitgeteilt werden.
  4. Kick-Back IV (BGH Entscheidung vom 12.05.2009 – XI ZR 586/07)
    Zur Frage wann Verstöße gegen die Aufklärungspflicht verjähren entschied der BGH dass die Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. (taggenaue Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Erwerb des Wertpapiers) nur bei fahrlässigem Handeln gelte. Soweit aber vorsätzlich die Aufklärungspflicht verletzt wurde gilt nach der Entscheidung des BGH die dreijährige kenntnisabhängige Regelverjährung.
  5. Entscheidung vom 27.10.2009 – XI ZR 338/08
    Hier ging es um einen Vertrieb eines Immobilienfonds. Der BGH entschied die hier geflossenen Beträge für Eigenkapitalbeschaffung Platzierungsgarantie und Fremdkapitalbeschaffung seien nicht offenlegungspflichtige Innenprovisionen. Diese Rechtsprechung konnte sich bei den Oberlandesgerichten nicht durchsetzen. Insbesondere das Oberlandesgericht Stuttgart hat mehrfach hiervon abweichend entschieden. In der neueren Rechtsprechung ist auch der BGH von dieser Position wieder abgerückt.
  6. Entscheidung vom 15.04.2010 III ZR 196/09
    Der für freie Berater zuständige III. Zivilsenat stellte fest dass die Kick-Back-Rechtsprechung nicht für die Offenlegung von Rückvergütungen durch freie Finanzdienstleister gelte. Dies bedeutet für die Beratung durch freie Berater, dass sie keiner ungefragten Aufklärungspflicht unterliegen. Soweit diese aber auf die Nachfrage des Beratenen Angaben zu Provisionen machen müssen diese Angaben richtig sein.
  7. Beschluss vom 29.06.2010 XI ZR 308/09
    Hier ging es um die Frage ob sich eine Bank auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann wenn sie nicht über Rückvergütungen aufgeklärt hat. Dies hat der BGH für die Zeit ab 1990 verneint da eine solche Pflicht aus der Rechtsprechung abgeleitet werden konnte.
  8. Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10 und Beschluss über die Zurückweisung der Revision vom 19.07.2011 – XI ZR 191/10 sowie Beschluss über die Zurückweisung der Gehörsrüge vom 25.08.2011 – XI ZR 191/10
    Diese 3 Beschlüsse zu dem Aktenzeichen XI ZR 191/10 enthalten Konkretisierungen zu der Unterscheidung zwischen den Innenprovisionen und den Rückvergütungen den Kick-Backs. Der BGH stellt fest die Unterscheidung richte sich nunmehr danach ob es sich um aus dem Anlagevermögen gezahlte und nicht ausgewiesene Provisionen handele (dann Innenprovisionen) oder ob es sich um wie auch immer geartete ausgewiesene Provisionen (etwa aus dem Agio für Eigenkapitalvermittlung oder Platzierungsgarantie) handelt (dann Kick-Back).
    Weiter wird festgestellt „Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen sondern aus offen ausgewiesenen Positionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden sodass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt  sodass dieser das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.“
  9. Verfassungsbeschwerde der Commerzbank gegen Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BVerfG 1 BvR 2514/11)
    Hier hat sich die Commerzbank gegen die o.g. Beschlüsse des Bundesgerichthofes zu dem Aktenzeichen XI ZR 191/10 gewendet. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof die Revision abgewiesen. Durch die nun erfolgte Abweisung dieser Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht wurde die anlegerfreundliche Rechtsprechung des XI. BGH-Senates nochmals bestätigt.

Bei welchen Banken sind Kick-Backs geflossen?

Rückvergütungen bzw. Kick-Backs sind bei nahezu allen deutschen Banken geflossen. Wir sind beispielsweise gegen folgende Institute bereits mit der Argumentation von versteckten Rückvergütungen vorgegangen:

Commerzbank AG, Westerwald Bank eG, Sparda Bank eG, VR-Bank Rosenheim-Chiemsee eG, KSK Heinsberg, Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau, Sparkasse Rotenburg-Bremervörde, Stadtsparkasse Hildesheim, Volksbank Untere Saar eG, Volksbank Alzey eG, BB Bank, Sparkasse Bamberg, Sparkasse Dortmund, Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold eG, Stadtsparkasse München, Sparkasse Augsburg, Sparkasse Allgäu, Kreissparkasse Tuttlingen, Volksbank Bonn Rhein-Sieg, Sparkasse Krefeld, Sparkasse Hochfranken, Sparkasse Ennepetal-Breckerfeld, Volksbank Harsewinkel eG und viele andere.

Kick-Back-Rechtsprechung: Kostenfreie Ersteinschätzung für Anleger

Geschädigte Anleger die von Bankberatern beraten wurden haben in aller Regel gute Erfolgsaussichten hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Diese richten sich darauf so gestellt zu werden als hätte man das Geschäft nie abgeschlossen. Das bedeutet der Anleger bekommt das von ihm geleistete Geld zurück und dieser gibt im Gegenzug die Beteiligung an die beratende Bank zurück.

Aufgrund dieser guten Erfolgsaussichten für Anleger geschlossener Fonds die Beteiligung über eine Bank gekauft haben bzw. von einer Bank beraten worden sind bieten wir diesen eine kostenfreie Einschätzung Ihres Falles anhand folgenden Fragebogens.

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