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Urteil zu UDI Energie Festzins VI: Prospektfehler führen zu Schadensersatzansprüchen

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 24. Juli 2024

Entscheidung-Richterhammer

Das Landgericht Leipzig hat erneut in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall die UDI GmbH und den früheren Geschäftsführer Georg Hetz als Gesamtschuldner verurteilt, an einen Darlehensgeber  der UDI Energie Festzins VI GmbH und Co. KG Schadensersatz zu zahlen (Urteil vom 18.07.2024, Az. 09 O 350/23, noch nicht rechtskräftig). Der geschädigte Anleger erhält damit sein investiertes Kapital abzüglich erhaltener Ausschüttungen nebst Zinsen zurück.

Urteil zu UDI Energie Festzins VI: Darum ging es

Unser Mandant hatte im September 2013 ein Nachrangdarlehen in Höhe von 5.000 Euro bei der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG gezeichnet. In den Jahren 2014 bis 2020 erhielt er Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 861,60 Euro. Danach erfolgten keine Auszahlungen mehr. Über zahlreiche Gesellschaften der UDI-Gruppe wurden zwischenzeitlich Insolvenzverfahren eröffnet.

Infolge der UDI Insolvenzen und wegen verschiedener Pflichtverletzungen verlangte unser Mandant Schadensersatz und damit die Rückabwicklung der Kapitalanlage. Denn er war, wie das Gericht in seinem Urteil bestätigte, nicht hinreichend über die Risiken und den wahren Charakter der Anlage aufgeklärt worden.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht Leipzig stellte fest, dass die Beklagten ihre Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hatten. Der Verkaufsprospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und irreführend. Wesentliche Risiken, insbesondere der qualifizierte Nachrang, seien nicht verständlich dargestellt worden. Dieser Nachrang bedeutet, dass die Anleger im Falle der Insolvenz der Darlehensnehmerin hinter anderen Gläubigern zurückstehen müssen, was das Risiko eines Totalverlustes erheblich erhöht. Das Gericht beanstandete, dass der Prospekt nicht klar und verständlich über die Funktionsweise und die Risiken qualifizierter Nachrangdarlehen informiere. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, es handele sich um eine sichere Anlage, was durch die Verwendung des Begriffs „Festzins“ noch verstärkt werde.

Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.138,40 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat das Gericht den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene

Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie schriftlich. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.

Online-Formular

Bei weiteren Fragen zum Urteil zu UDI Energie Festzins VI sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.