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Urteil zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung: Landgericht Offenburg spricht Rückzahlung zu

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 11. Juli 2024

Maklervertrag-Immobilienkauf-unterschreiben

Das Landgericht Offenburg hat die Volksbank eG in Villingen-Schwenningen in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 2.500,- Euro nebst Zinsen an einen früheren Darlehensnehmer verurteilt (Urteil vom 05.07.2024, Az. 3 O 12/24, noch nicht rechtskräftig). Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher*innen im Kontext von Immobiliendarlehensverträgen.

Urteil zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung: Der Sachverhalt zum Fall

In dem Verfahren vor dem Landgericht Offenburg ging es unter anderem um einen Immobiliendarlehensvertrag, den unser Mandant im Dezember 2016 mit der Volksbank abgeschlossen hatte. Dieser sah einen Festzinssatz von 1,29 % über eine Laufzeit von zehn Jahren bei einem Gesamtdarlehensbetrag von 58.000,- Euro vor. Der Vertrag ließ eine vorzeitige Rückzahlung zu, allerdings nur, wenn der Kreditnehmer ein berechtigtes Interesse nachweisen konnte. Im Jahr 2020 verkaufte er die Immobilie, löste das Darlehen vorzeitig ab und zahlte zunächst eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.499,64 Euro und eine weitere für ein zweites Darlehen an die Bank. Später klagte er auf Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge.

Mangelhafte Vertragsinformationen als Grundlage des Urteils

Grundlage der Rückforderung ist der sogenannte Vorfälligkeitsjoker: Seit dem 21. März 2016 müssen Banken Kreditnehmer*innen von Baufinanzierungen korrekt über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Macht die Bank falsche oder unzureichende Angaben, hat die Bank keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Das Landgericht Offenburg stellte fest, dass die Angaben zur Berechnungsmethode in dem betreffenden Vertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Die Formulierungen im Vertrag seien unklar und widersprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nach Auffassung des Gerichts ist die Berechnungsmethode der „Aktiv-Passiv-Methode“ zwar grundsätzlich zulässig, die Anwendung im vorliegenden Fall entsprach jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere das Abstellen auf Kapitalmarktpapiere öffentlicher Schuldner anstelle von Hypothekenpfandbriefen führe zu einer fehlerhaften Berechnung der Entschädigungshöhe.

Dies hat zur Folge, dass der Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist. Die Volksbank eG wurde zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.499,64 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Vorfälligkeitsentschädigung zurück: Kostenfreie Ersteinschätzung

Die Entscheidung des Landgerichts Offenburg stärkt die Position der Verbraucher*innen. Diese sollten darauf achten, dass alle relevanten Vertragsklauseln transparent und verständlich sind. Im Zweifel kann es sich lohnen, den Einzelfall von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, um mögliche Ansprüche frühzeitig zu erkennen und durchzusetzen.

Wir prüfen die Angaben in Ihrem Darlehensvertrag und die Berechnungen Ihrer Bank zur Vorfälligkeitsentschädigung. Mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung erfahren Sie, ob in Ihrem Fall der Vorfälligkeitsjoker gezogen werden kann und Sie Vorfälligkeitszinsen vermeiden oder zurückfordern können.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann