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Veranstaltung abgesagt – Geld zurück für Tickets und Eintrittskarten

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 26. März 2020

Veranstaltung-Stühle

Geld zurück für Tickets und Eintrittskarten: Konzerte, Fußballspiele, Theatervorstellungen und Musicals: Veranstaltungen aller Art wurden und werden deutschlandweit wegen des Coronavirus abgesagt. Verbraucher bekommen meist Ihr Geld für die erworben Tickets und Eintrittskarten zurück. Wir beantworten die häufigsten Fragen betroffener Verbraucher.

Update 8. April 2020: Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Kunden statt dem Eintrittspreis für Veranstaltungen lediglich Gutscheine erhalten sollen. Gemäß Art. 1 Corona-Folgen-AbmilderungsG wurde in Art. 240 EGBGB ein § 5 eingefügt. Danach darf der Veranstalter oder Betreiber bei einem coronabedingten Ausfall Veranstaltung bzw. einer coronabedingten dem Inhaber einer vor dem 8.3.2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung einen Gutschein anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises übergeben. Die Regelung betrifft Konzerte, Lesungen, Sport-Events, aber auch Gebühren für Schwimmbäder, Fitnessstudios, Sprachkurse usw. Die Gutscheinregelung wurde bisweilen als „Zwangsdarlehen“ gegenüber den Veranstaltern kritisiert.
Aber: Ist ein Gutschein aufgrund der persönlichen Situation nicht zumutbar, kann der Kunde wie bisher eine Erstattung des kompletten Ticketpreises verlangen. Aufgrund dieser sogenannten Härtefallklausel haben Verbraucher durchaus gute Chancen, den Eintrittspreis erstattet zu bekommen. Wir unterstützen Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Udpate 11. November 2020: Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist das Gutscheingesetz verfassungswidrig (Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 28.9.2020, Az. 31 C 2036/20): „Das Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit von Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB überzeugt.” Das Verfahren wird ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt.

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Wird eine Veranstaltung abgesagt, besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch des Ticketpreises. Denn wenn ein Veranstalter eine zugesicherte Leistung nicht erbringt, muss er den Eintrittspreis erstatten. Grundlage bei deutschen Verträgen ist § 275 BGB (Unmöglichkeit). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Veranstalter selbst absagt oder die örtliche Behörde die Absage angeordnet hat. Verbraucher sollten die Vorverkaufsstelle und den Veranstalter kontaktieren, bei der oder dem sie das Ticket erworben haben.

FAQs: Geld zurück für Tickets und Eintrittskarten

Außerhalb dieser allgemeinen Regelung ergeben sich viele spezielle Fragestellungen, mit denen Verbraucher momentan konfrontiert sind.

  • Gibt es Fristen für den Rückerstattungsanspruch, die es zu beachten gilt?
    Ja, der Rückerstattungsanspruch muss spätestens in den nächsten 3 Folgejahren geltend gemacht werden. Aktuell bedeutet das für Fälle aus dem Jahr 2020 bis spätestens zum 31.12.2023.
  • Muss ich einen vom Veranstalter angebotenen Gutschein annehmen?
    Klares Nein! Gutscheine sind trotz aktueller Überlegungen der Bundesregierung nach wie vor eine freiwillige Option, man kann das annehmen, muss aber nicht. Wenn seitens des Veranstalters abgesagt wird, besteht ein klarer Rückzahlungsanspruch des Ticketpreises. In der aktuellen Corona-Krise haben wir Fälle erlebt, in denen Anbieter gegenteiliges behaupten und insofern versuchen zu tricksen. Wir raten Verbrauchern dann, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
  • Die Veranstaltung wurde verschoben, ich möchte oder kann am Ersatztermin aber nicht teilnehmen. Muss ich den Ersatztermin annehmen?
    Nein, es handelt sich um ein sogenanntes „persönliches absolutes Fixgeschäft“ – wenn man verhindert ist, muss der Veranstalter den Ticketpreis erstatten – wichtig ist nur, dass der Veranstalter oder die Agentur die Veranstaltung von sich aus verschoben hat. Anders ist es, wenn man freiwillig von sich aus nicht teilnehmen möchte, dann ist man auf Kulanz des Anbieters angewiesen.
  • Was gilt bei Fußball-Dauerkarten, Theater- der Opernabonnements, wenn einzelne Spiele oder Vorstellungen nicht stattfinden?
    In diesem Fall sprechen wir Juristen von der Störung eines sogenannten Dauerschuldverhältnisses. Verbraucher haben ein Recht auf eine teilweise Erstattung für nicht nutzbare anteilige Kontingente.
  • Was gilt für die Kosten der Anreise oder für die Übernachtung?
    Hier gibt es Ausnahmen, da es sich um sogenannten „weitergehenden Schadensersatz“ handelt, der ggf. ausgeschlossen sein kann (je nach Umständen). Hier empfiehlt sich eine fachmännische Einzelfallprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, um zu klären, ob höhere Gewalt vorliegt oder nicht.
  • Was passiert mit meinem Geld im Falle der Insolvenz des Anbieters?
    Im Falle der Insolvenz des Anbieters besteht das Risiko, dass Sie Ihr Geld verlieren bzw. nur noch einen kleinen Anteil – die sogenannte Quote – zurück erhalten. Möglicherweise beinhaltet Ihr Ticket eine Ticketversicherung, sonstige Sicherungsmechanismen wie bei Pauschalreisen gibt es hier leider nicht. Darum ist schnelles Handeln gerade in Krisenzeiten das oberste Gebot der Stunde.

Haben Sie Probleme mit der Rückgabe Ihrer Tickets oder Karten? Wir unterstützen betroffene Verbraucher bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Zu allen Themen rund um das Kapitalanlage – oder Verbraucherrecht bieten wir eine kostenfreie Erstberatung an.

Stellen Sie uns Ihre Fragen zum Thema „Veranstaltung abgesagt – Geld zurück für Tickets und Eintrittskarten“. Sie erreichen uns per E-Mail über unser Kontaktformular oder telefonisch unter 0711 9308110.

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