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Verbraucherfreundliches Urteil des OLG Stuttgart wegen hochriskanten partiarischen Darlehen

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 09. Mai 2018

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einen freien Anlage- und Finanzberater zu Schadensersatz und Rückabwicklung der von ihm empfohlenen hochriskanten Anlagen verurteilt. In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 2. Mai 2018 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart den beklagten freien Anlage- und Finanzberater zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der von ihm empfohlenen hochriskanten „partiarischen Darlehen“ verurteilt.

Der Sachverhalt des Urteils des OLG Stuttgart

Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde den Klägern (einem Ehepaar), welche Kunden des beklagten freien Finanz- und Anlageberaters waren, von diesem sog. „gewinnabhängige partiarische Darlehen“ als sichere und risikolose Kapitalanlage empfohlen. Das Ehepaar war Opfer eines offenbar betrügerischen Schneeballsystems um Pfandleihhäuser geworden und hatte rund 26.000 € verloren, das von den Klägern für ihre Altersvorsorge und die ihrer Kinder sicher angelegt werden sollte.

Der Anlageberater hatte den Klägern Kapitalanlageprodukte der miteinander verflochtenen Firmen Mehrwert Konzeptmanagement GmbH, Fair Pfand Deutschland GmbH, Fair Pfand Online GmbH, Fair Pfand Beteiligungen UG und Valorum Vermögensverwaltung GmbH empfohlen. Es handelte sich hierbei um hochriskante Geldanlagen. Insgesamt wurden rund 790 solcher Darlehensverträge zwischen vornehmlich Kleinanlegern und der Mehrwert Konzeptmanagement GmbH mit einem Gesamtvolumen von bis zu 9,35 Mio. € abgeschlossen. Insbesondere in den Jahren 2011 und 2012 hat die Mehrwert Konzeptmanagement GmbH erhebliche Beträge von Darlehensgebern über Finanzmakler eingeworben. Es handelte sich hierbei nicht um „gewöhnliche“ Darlehen. In den meisten Fällen wurde wie in der vorliegenden Sache sog. partiarische Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt gezeichnet. Dabei sind partiarische Darlehen formal weniger kompliziert als z.B. Fondsanteile, da sie unter einfacheren Bedingungen vereinbart, auch über Dritte akquiriert werden können und zudem keine Prospektpflicht besteht. Durch eine Rangrücktrittsvereinbarung für seine Forderung verzichtet der Gläubiger zudem vorläufig auf die Erfüllung seiner Forderung, um andere (potentielle) Gläubiger besser zu stellen oder eine Überschuldung eines Unternehmens im Sinne der Insolvenzordnung zu verhindern.

So ging es auch in der Sache vor dem OLG Stuttgart schwerpunktmäßig darum, dass der Berater ca. 3 Stunden lang an einem Abend nach einem langen Arbeitstag der Kläger die streitgegenständlichen Anlagen (Anteile an Pfandleihhäusern) als bombensicher („Das Pfandgewerbe gibt es schon seit 1000 Jahren, was soll da passieren“) vorgestellt und eine eigens hierfür verwendete Broschüre verwendet hatte, die ausschließlich die positiven Aspekte hervorgehoben hatte. 

Der Beklagte hatte selbst zu Protokoll des Landgerichts eingeräumt, dass nach einer so langen Gesprächsdauer ein Durchgehen der Risikohinweise nicht mehr zu leisten sei und er den Kläger gesagt habe, dass es sich bei den Risikohinweisen um eine bloße Formalie handele.

Die Kläger gaben an, im Vertrauen auf diese verharmlosenden Aussagen des Beklagten die Risikohinweise nicht im Detail, sondern nur die nichtssagenden Überschriften „Chancen- und Risikohinweis“ / „Rangrücktrittserklärung“ gelesen zu haben.

Das Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet für die Verbraucher

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat der Klage stattgegeben und den freien Finanzvertrieb insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung der Kapitalanlagen an den freien Finanzvertrieb verurteilt.

Unter Bezugnahme auf Urteil des BGH vom 17. März 2016 – III ZR 47/15, wonach eine individuelle Abwägung der Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden muss und nicht einfach ohne weiteres (wie das Landgericht) grobe Fahrlässigkeit angenommen werden darf, teilte der Senat nachdem er sich zur Beratung zurück gezogen hatte die bereits zuvor deutlich geäußerte Auffassung mit, dass die Pflichtverletzungen feststehen und keine Verjährung eingetreten ist.

Menschlich nachvollziehbar führten sogar die Senatsrichter aus, dass sie schon einmal etwas unterschrieben hätten, ohne es zu lesen. Es kann den geschädigten Anlegern nichts vorgeworfen werden, wenn stundenlang das Insolvenzrisiko als Negativtatsache („kann nie passieren“) angepriesen wird und dann die Risikohinweise „kurz vor Toresschluss“ untergeschoben werden. Demzufolge liegt auch kein Mitverschulden der Anleger vor, wenn sie Risikohinweise in Beratungsprotokollen, die der Berater als „bloße Formalie“ herabwürdigt bzw. verharmlost, nicht gelesen haben und die zudem optisch so unübersichtlich gestaltet sind (kleingedruckt, nichtssagende Überschriften, etc.), dass sie einem normalen „Durchschnittsbürger“ gar nicht auffallen können.

Weiter führt das Oberlandesgericht Stuttgart aus, dass eine solche Anlage (ein Schneeballsystem) bereits per se so gefährlich ist, dass ein faktisches Empfehlungsverbot an Anleger, die zwar Renditen wünschen, aber ausschließlich sicher anlegen wollen, besteht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit des Urteils des OLG Stuttgart

Zusammengefasst gilt für den Anlageberater nun umso mehr: Was Du Deinen Kunden sagst, das gilt! Juristen nennen das den „Vorrang des gesprochenen Wortes“; für die Gerichte gilt, dass jeder Einzelfall fair, objektiv und umfassend zu prüfen und zu würdigen ist. Und zugunsten eines Anlegers wird höchstrichterlich vermutet, dass er dann eine solche Anlage niemals erworben hätte, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre (sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“).

Eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung. Nach meinem obsiegenden Urteil vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28.07.2017, Az. 10 U 28/16 im Jahre 2017 setzt sich die verbraucherfreundliche Tendenz der Oberlandesgerichte fort, wonach Beratungsprotokolle nicht mehr das Maß aller Dinge darstellen, sondern auch deren Hintergründe (z. B. Täuschung von Verbrauchern, Irreführung, Verharmlosungen, etc.) beleuchtet und hinterfragt werden müssen.

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Kapitalanleger, die ihre Beteiligung über einen freien Anlagevertrieb erworben haben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.

Was können betroffene Kapitalanleger jetzt tun?

Geschädigten Anlegern wird empfohlen ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.