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Versteckte Risiken von Nachrangdarlehen: Aktuelles Urteil zu UDI Energie Festzins VI

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 23. Mai 2024

Das Landgericht Leipzig hat in einem weiteren von unserer Kanzlei vertretenen Fall entschieden, dass einem durch die UDI Insolvenz geschädigten Anleger Schadensersatzansprüche zustehen. Es verurteilte den ehemaligen Geschäftsführer Georg Hetz zur Rückzahlung von rund 4.900,- Euro nebst Zinsen, was dem Anlagebetrag abzüglich erhaltener Ausschüttungen entspricht. (Urteil vom 22.05.20204, Az. 09 O 340/23, noch nicht rechtskräftig).

Prospektfehler und Aufklärungspflichtverletzungen

Unser Mandant hatte im Juni 2013 eine Geldanlage in Form eines Nachrangdarlehens in Höhe von 6.000,- Euro von der UDI Energie FESTZINS VI UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG gezeichnet. Infolge der Insolvenz der Gesellschaft und wegen verschiedener Pflichtverletzungen verlangte er Schadensersatz.

Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den ehemaligen Geschäftsführer zur Zahlung von 4.906,57 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Kapitalanlage.

Kern des Urteils ist die unzureichende und irreführende Aufklärung durch den Prospekt der Kapitalanlage UDI Energie Festzins VI. Nach Auffassung des Landgerichts Leipzig genügt der Prospekt nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an Verständlichkeit, Widerspruchsfreiheit und Klarheit. Insbesondere sei das spezifische Totalverlustrisiko aufgrund der qualifizierten Nachrangigkeit des Darlehens verharmlosend dargestellt worden. Der Prospekt erwecke den Eindruck, dass die Darlehen lediglich einem Ausfallrisiko unterlägen, während das tatsächlich erhöhte Risiko eines Totalverlusts des Kapitals nicht hinreichend hervorgehoben werde. Das Gericht qualifizierte den Geschäftsführer der Emittentin als Prospektverantwortlichen. Als solcher hafte er für die Prospektmängel.

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und umfassenden Aufklärung über die Risiken von Kapitalanlagen, insbesondere bei komplexen und risikoreichen Finanzinstrumenten wie Nachrangdarlehen. Es bekräftigt zudem die Haftung der Prospektverantwortlichen für unzureichende oder irreführende Angaben. Es dient als Mahnung an alle Kapitalmarktakteure, die Informationspflichten ernst zu nehmen und die Anlegerinnen und Anleger transparent und umfassend über die Risiken ihrer Anlage zu informieren.

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