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Vier Hartmann-Schiffe haben Insolvenz angemeldet

Veröffentlicht am 05. Februar 2016

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In den vergangenen Jahren wurde regelmäßig von insolventen Schiffsfonds berichtet. Die Schifffahrtskrise begann im Sommer 2008, unter anderem als Folge der Weltwirtschaftskrise und hält bis heute an und betrifft viele Bereiche der Handelsschifffahrt. Die Branche ist geprägt von einem Überangebot an Schiffen und niedrigen Charterraten. Nun waren vier Schiffe der Reederei Hartmann gezwungen Insolvenz anmelden.

Vier Hartmann-Schiffe melden Insolvenz an

Wie nun bekannt wurde, haben die Fondsgesellschaften, welche die Schiffe MS Cuxhaven, MS Flensburg, MS Husum und MS Köln bewirtschaften Insolvenz angemeldet (Az. 12 IN 19 bis 22/16). Es handelt sich um die Schiffsgesellschaften

  • Atlas Trampship Reederei GmbH und Co. MS „CUXHAVEN“  KG
  • Atlas Trampship Reederei GmbH und Co. MS „FLENSBURG“ KG
  • Atlas Trampship Reederei GmbH und Co. MS „HUSUM“ KG
  • Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS “KÖLN“ KG

Die vier Supramax-Bulker wurden in den Jahren 2007 bis 2010 zur Beteiligung angeboten.

Update Februar 2018: Am 06.02.2018 ist auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Container-Schiffahrt GmbH & Co. MS „FRISIA ROSTOCK“ KG eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tim Beyer aus Bremen bestellt worden. Neben einem Totalverlust droht Anlegern die Rückforderung von Ausschüttungen.

Anlegern drohen hohe Verluste

Schiffsfonds-Anlegern drohen im Falle einer Insolvenz des Fonds hohe Verluste, welche bis zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals reichen können. In vielen Fällen werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens zudem die bereits geflossenen Ausschüttungen von den Kommanditisten zurückgefordert.

Hinweis Rückforderung von Ausschüttungen: Befinden sich geschlossene Fonds in der Krise, haben Anleger bereits große finanzielle Verluste erlitten, denn prognostizierte Ausschüttungen sind nur teilweise oder gar nicht erfolgt. Umso härter trifft Anleger die Nachricht, dass erhaltene Ausschüttungen zurückgefordert werden. Grundsätzlich haftet ein Kommanditist Gesellschaftsgläubigern gegenüber begrenzt in Höhe seiner Einlage. Werden Ausschüttungen nicht aus Gewinnen bezahlt, handelt es sich bei der Auszahlung an den Gesellschafter um eine Rückzahlung seiner Einlage. Dies führt zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Die Mitteilung über die Rückforderung von Ausschüttungen trifft die enttäuschten Anleger meist erst nach vielen Jahren, wenn beispielsweise die Fondsgesellschaft ein Sanierungskonzept durchsetzen möchte oder das Insolvenzverfahren über den Fonds eröffnet wurde.

Es ist wichtig für betroffene Anleger zu wissen, dass die Zahlungsforderung oft nicht oder nicht in voller Höhe berechtigt und durchsetzbar ist. Bei einer Ausschüttungsrückforderung gibt es durchaus Verteidigungsmöglichkeiten, um die Rückforderungen abzuwehren und so erhaltene Ausschüttungen ganz oder teilweise zu bewahren. Dies gilt auch, wenn Anleger der Zahlungsaufforderung bereits nachgekommen sind. Ungeprüft und fälschlicherweise zurückbezahlte Ausschüttungen können zurückgefordert werden.

Was können betroffene Anleger tun?

Sollten Anleger beim Erwerb der Schiffsbeteiligung von Ihrem Anlageberater oder von Ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken und Nachteile der geschlossenen Fondsbeteiligung aufgeklärt worden sein, bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde zudem festgestellt, dass die beratende Bank beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren bzw. Provisionen offenlegen muss. Erfahrungsgemäß werden  Schiffsfondsbeteiligungen  häufig über Banken und Sparkassen vertrieben. Daher bestehen gute Chancen für die Anleger Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

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