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Vorfälligkeitsentschädigung zurück bei Immobilienkredit in Kombination mit Bausparvertrag

Veröffentlicht von Valentina Hemmerich am 30. August 2023

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Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat der Klage eines Sparkassen-Kunden stattgegeben, der eine bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 25.000,- Euro forderte (Urteil vom 24.01.2023, Az. 17 U 446/21). Er konnte rund sieben Jahre nach Abschluss des Immobilienkredits den Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil die Widerrufsinformation fehlerhaft war. Der erfolgreiche Widerruf führt dazu, dass der Bank oder Sparkasse keine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht.

Immobilienkredit in Kombination mit Bausparvertrag: Widerruf Darlehensvertag oft zeitlich unbeschränkt möglich

Im Jahr 2012 hatte der Kläger einen Immobilienkredit über 250.000,- Euro abgeschlossen. Als Bedingung für die Gewährung des Immobilienkredits musste entweder eine Lebensversicherung oder ein Bausparvertrag abgeschlossen werden. Kombikredite unterscheiden sich von gewöhnlichen Immobilienfinanzierungen vor allem durch die Art der Tilgung des Baudarlehens. Auch im Fall vor dem OLG Karlsruhe sollte der Bausparvertrag zur Tilgung des Darlehens beitragen. Der Darlehensnehmer schloss daher einen Bausparvertrag mit fixen Raten ab und zahlte bis zum Widerruf des Darlehensvertrages und Verkauf der Immobilie im Jahr 2019 monatliche Zinsraten. Die von der Bank verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.213,31 Euro zahlte er unter Vorbehalt und forderte diese auf dem Klageweg zurück. Das Landgericht Karlsruhe urteilte noch zugunsten der Bank. Die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe war jedoch erfolgreich.

Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass der Kläger seinen Darlehensvertrag wirksam widerrufen konnte. Dies ist zeitlich unbefristet auch nach vielen Jahren möglich, wenn die Bank oder Sparkasse Kunden und Kundinnen nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufklärt. Fehler in der Widerrufsinformation führen dazu, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Der Fehler liegt darin, dass die Bank den Bausparvertrag als verbundener Vertrag angegeben hat und fehlerhaft darstellte, dass durch den Widerruf des Bausparvertrags der Darlehensnehmer gleichzeitig auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sei. Bei dem Bausparvertag handele es sich nicht um einen mit dem Darlehen verbundenen Vertrag, sondern um eine Zusatzleistung. Der Widerruf des Bausparvertrags führe nicht dazu, dass damit auch das Immobiliendarlehen rückabgewickelt wird.

Das Gericht bestätigte, dass der Darlehensnehmer die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.213,31 Euro verlangen kann. Darlehensnehmer*innen mit Verträgen, in denen der Bausparvertrag als verbundenerer Vertrag angegeben wird, können ihren Darlehensvertrag viele Jahre nach Vertragsschluss widerrufen und eine Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern oder vermeiden.

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Valentina Hemmerich

Autorin

Valentina Hemmerich, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann