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Weiteres anlegerfreundliches Urteil zu UDI-Nachrangdarlehen

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 15. Juli 2024

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Das Landgericht Leipzig hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall die ehemaligen Geschäftsführer Georg Hetz und Stefan Keller als Gesamtschuldner verurteilt, an einen Anleger des UDI Energie FESTZINS IV Schadensersatz in Höhe von 3.830,62 Euro sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 1.059,44 Euro jeweils nebst Zinsen zu zahlen (Urteil vom 03.07.2024, Az. 09 O 699/23, noch nicht rechtskräftig). Damit setzt sich die Reihe anlegerfreundlicher Urteile des Landgerichts Leipzig im Zusammenhang mit insolventen UDI Kapitalanlagen zum Schutz vor unzureichenden und irreführenden Informationen bei Kapitalanlagen fort.

Urteil zu UDI-Nachrangdarlehen: Darum ging es

Unser Mandant hatte der UDI Energie FESTZINS IV GmbH & Co. KG im Jahr 2012 ein Darlehen in Höhe von 5.000,- Euro gewährt. Die Beklagten waren damals Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin. Zahlreiche Gesellschaften der UDI-Gruppe befinden sich zwischenzeitlich in der Insolvenz, was maßgeblich auf Verfügungen der BaFin zurückzuführen ist, die ab 2021 die Einstellung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts und die Abwicklung der Darlehensverträge anordnet. Infolge der Insolvenz der UDI und wegen verschiedener Pflichtverletzungen verlangte unser Mandant Schadensersatz und damit die Rückabwicklung der Kapitalanlage.

Schadensersatz für Anleger: Hauptgründe für das verbraucherfreundliche Urteil

Das Landgericht Leipzig sah es als erwiesen an, dass die Beklagten als Prospektverantwortliche für Fehler im Verkaufsprospekt der Kapitalanlage UDI Energie FESTZINS IV haften. Der Prospekt, der der Anwerbung von Kapitalanlegern diente, enthielt zahlreiche Mängel und Widersprüche, die dem durchschnittlichen Anleger ein falsches Bild über die Risiken und den Charakter der Kapitalanlage vermittelten. Die wichtigsten Gründe sind:

  • Unzureichende Aufklärung über Nachrangdarlehen: Im Prospekt wurde die Anlage zwar als Nachrangdarlehen bezeichnet, dieser Begriff aber weitgehend vermieden. Stattdessen wurde der Eindruck erweckt, es handele sich um ein gewöhnliches Darlehen, was das tatsächliche Risiko erheblich verharmloste. Die spezifischen Gefahren eines Nachrangdarlehens, wie das erhöhte Insolvenzrisiko und die Möglichkeit des Totalverlustes, wurden nicht klar und verständlich dargestellt.
  • Irreführende Darstellung der Mittelverwendung: Im Prospekt wurde der Eindruck erweckt, die Anlegergelder würden direkt in Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien investiert. Tatsächlich ließ sich die Emittentin jedoch die Möglichkeit offen, die Mittel auch für andere Zwecke zu verwenden, etwa zur Ablösung bestehender Finanzierungen. Durch diese unklare und teilweise widersprüchliche Darstellung der Mittelverwendung wurden die tatsächlichen Risiken der Kapitalanlage verschleiert.
  • Verharmlosung der Insolvenzrisiken: Im Prospekt wurden die Folgen einer vorinsolvenzlichen Vollstreckungssperre und einer möglichen Insolvenz der Emittentin beschönigend dargestellt. Statt deutlich auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hinzuweisen, wurde vor allem das Risiko von Zahlungsverzögerungen hervorgehoben. Durch diese verzerrte Darstellung wurden die Anleger über die tatsächlichen Risiken der Anlageform getäuscht.

Haftung und Schadensersatz

Für die Prospektmängel hafteten die Beklagten, die als Geschäftsführer maßgeblich an der Prospektgestaltung beteiligt waren und den Prospekt unterzeichnet hatten. Das Gericht betonte, dass ein wesentlicher Prospektmangel regelmäßig kausal für die Anlageentscheidung des Anlegers ist. Da die Beklagten den Anleger nicht vollständig und wahrheitsgemäß über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt haben, sind sie zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Kläger erhält daher den investierten Betrag abzüglich bereits gezahlter Zinsen zurück.

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