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Weiteres Urteil: Schadensersatz für Anleger mit UDI Festzins VI Nachrangdarlehen

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 22. August 2024

Justitia als Statue auf Bücherstapel

In einem weiteren von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Landgericht Leipzig Schadensersatzansprüche eines Klägers im Zusammenhang mit der Zeichnung von Kapitalanlagen der UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG bestätigt (Urteil vom 31.07.2024, Az. 09 O 1238/23, noch nicht rechtskräftig). Das Gericht verurteilte die UDI GmbH und den ehemaligen Geschäftsführer Georg Hetz zur Zahlung von 8.077,63 Euro nebst Zinsen, was dem Anlagebetrag abzüglich erhaltener Ausschüttungen entspricht.

Schadensersatz für Anleger mit UDI Festzins IV: Hintergrund zum Fall

Unser Mandant hatte im Jahr 2013 ein Nachrangdarlehen bei der UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000,- Euro gezeichnet. In den Jahren 2014 bis 2020 erhielt er Ausschüttungen in Höhe von 1.922,37 Euro. In den Folgejahren erfolgten keine Ausschüttungen. Über zahlreiche UDI-Gesellschaften wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem die BaFin den Gesellschaften aufgegeben hatte, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft ab dem Jahr 2021 einzustellen und die Darlehensverträge mit den Anlegern abzuwickeln.

Der geschädigte Anleger klagte auf Schadensersatz: Wäre er ordnungsgemäß über die Risiken der Nachrangdarlehen aufgeklärt worden, hätte er diese nicht gezeichnet und das dort investierte Kapital in sichere Sparanlagen investiert. Er machte geltend, er sei nicht ausreichend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden, insbesondere nicht über die qualifizierte Nachrangigkeit des Darlehens. Diese Form der Nachrangigkeit bedeutet, dass im Falle der Insolvenz der Darlehensnehmerin die Ansprüche der Anleger hinter denen der anderen Gläubiger zurückstehen und erst befriedigt werden, wenn Mittel vorhanden sind.

Die Entscheidung des Gerichts

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob die UDI GmbH und der ehemalige Geschäftsführer ihren Aufklärungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Das Landgericht Leipzig kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagten ihre Aufklärungspflichten verletzt haben. Der dem Kläger zur Verfügung gestellte Verkaufsprospekt wies nach Ansicht des Gerichts erhebliche Mängel auf. Insbesondere sei der Charakter des Nachrangdarlehens nicht hinreichend deutlich gemacht worden. Der Prospekt erweckte den Eindruck, es handele sich um eine sichere Anlageform, die mit einem normalen Darlehen vergleichbar sei. Tatsächlich war die Anlage aber mit erheblichen Risiken behaftet, die über das übliche Insolvenzrisiko hinausgingen. Diese Risiken wurden im Prospekt verharmlosend dargestellt, was das Gericht als unzureichend ansah.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die so genannte „doppelstöckige“ Nachrangigkeit – also die Tatsache, dass die eingeworbenen Gelder wiederum als Nachrangdarlehen an Projektgesellschaften weitergereicht wurden – ein erhebliches Risiko für die Rückzahlbarkeit der Anlegergelder darstellte. Auch hierüber wurde im Prospekt nicht ausreichend aufgeklärt.

Ergebnis des Urteils: Die UDI GmbH  als Anlagevermittlerin und Georg Hetz als Geschäftsführer der Komplementärin der UDI Festzins IV zum Zeichnungszeitpunkt haften als Gesamtschuldner und wurden zur Zahlung von 8.077,63 Euro nebst Zinsen verurteilt.

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Das Urteil macht deutlich, wie entscheidend die Aufklärungspflichten von Anlagevermittlern sind und welche Folgen unzureichende Informationen haben können. Sie müssen sicherstellen, dass die Risiken der angebotenen Produkte klar und verständlich dargestellt werden, insbesondere wenn sich die Anlage an Kleinanlegerinnen und Kleinanleger richtet, die möglicherweise nicht über ein umfassendes Finanzwissen verfügen. Anlegerinnen und Anleger, die in UDI Kapitalanlagen investiert haben, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.

Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Das Ergebnis der Prüfung teilen wir Ihnen schriftlich mit. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.

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