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Wenn das Vertrauen in den „Bankbeamten“ nicht gerechtfertigt ist: Anlegerfreundliches Urteil gegen die Taunus Sparkasse

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 29. März 2022

Entscheidung-Richterhammer

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Taunus Sparkasse A.d.ö.R. zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der von ihr empfohlenen hochriskanten Anlage am geschlossenen Fonds Hannover Leasing Fonds 203 Substanzwerte Deutschland 7 verurteilt (Urteil vom 18.03.2022, Az. 3 U 295/19). Das von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittene Urteil ist rechtskräftig, die Revision der Taunus Sparkasse wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht zugelassen.

Der Sachverhalt zum Urteil gegen die Taunus Sparkasse

Unsere Mandantin wollte für das Alter vorsorgen. Daher sagte sie ihrem Anlageberater der Taunus Sparkasse, dass sie aus diesem Grund ausschließlich sicher und werthaltig anlegen möchte; als unerfahrene Anlegerin kenne sie sich mit Kapitalanlagen nicht aus und bringe der Taunus Sparkasse als ihrer langjährigen Hausbank großes Vertrauen „alter Schule“ entgegen. Aufgrund der mündlichen Aussagen des Anlageberaters ging sie davon aus, auf dessen mündliche Aussagen vertrauen zu können und die ihr vorgelegten Beratungsdokumentationen daher ohne eigenes Studium der Prospektunterlagen unterschreiben zu können. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main formuliert es wie folgt:

„Die Klägerin durfte angesichts des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme darauf vertrauen, die Dokumentation ohne eigenes Studium des Prospektes unterschreiben zu können.“

Die Klägerin und ihr Ehemann verließen sich auf die Taunus Sparkasse und deren mündlichen Aussagen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt nach der durchgeführten Beweisaufnahme daher „zur vollen Überzeugung des Senats“ fest, dass die Taunus Sparkasse ihre Kundin nicht anlegergerecht beraten hat und dass der Emissionsprospekt erst am Tag der Zeichnung zu spät übergeben wurde (entgegen anderweitig vorliegender Unterlagen, die die Klägerin im Vertrauen auf ihre Hausbank dennoch unterschrieben hatte).

OLG Frankfurt entscheidet verbraucherfreundlich

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben und die Taunus Sparkasse verurteilt, der Klägerin vollen Schadensersatz in Höhe von 13.451,52 Euro zu zahlen und die hochriskante Anlage zurückzunehmen.

Sparkassen trifft besondere Verantwortung

Sparkassen wie die Taunus Sparkasse tragen als Institutionen öffentlichen Rechts eine besondere Verantwortung gegenüber ihren Kund*innen, da sie als Anstalten des öffentlichen Rechts und somit Teil der Gemeinden und Städte auch den Bürger*innen bzw. Kund*innen gegenüber besonders zu sorgsamem Verhalten und der Wahrung ihrer Rechte und Interessen verpflichtet sind. Daher gilt nicht nur für Anleger*innen alter Schule wie unsere Mandantin und ihren Ehemann, die sich auf das gesprochene Wort ihrer Bank, des sogenannten Bankbeamten verlassen haben, der althergebrachte Grundsatz, sondern findet auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes treffend seinen Ausfluss im „Vorrang des gesprochenen Wortes“. Dies bedeutet, dass man den mündlichen Aussagen seines Bankberaters oder seiner Bankberaterin vertrauen darf und dass dieser oder diese nicht von schriftlichen Unterlagen abweichen oder etwas anderes sagen darf.

Dies ist bei einer Institution öffentlichen Rechts wie der Taunus Sparkasse ein erheblicher Vertrauensbruch und stellt eine offensichtliche Missachtung der von Kund*innen geäußerten Bedürfnisse dar, gegen die sich geschädigte Verbraucher*innen wehren sollten.

Fazit zum Urteil

Zugunsten von Anleger*innen wird vermutet, dass sie eine solch hochriskante Anlage niemals erworben hätten, wenn sie ordnungsgemäß über deren Gefährlichkeit und Ungeeignetheit beraten worden wären (sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“). Das aktuelle Urteil gegen die Taunus Sparkasse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Kapitalanleger*innen, die hochriskante Anlagen über eine Bank oder sonstige Anlageberater*innen erworben haben und hierbei nicht richtig über deren gefährlichen, spekulativen Charakter aufgeklärt wurden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandant*innen erstritten hat.

Was können betroffene Kapitalanleger tun?

Geschädigten Anleger*innen wird empfohlen ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern.

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