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Wenn das Vertrauen missbraucht wird – Anlegerfreundliches Urteil zu Lombard Classic 2 und 3

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 01. April 2022

Justitia-gezeichnet

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main einen freien Anlageberater zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der von ihm empfohlenen hochriskanten Anlagen Lombard Classic 2 und Lombard Classic 3 verurteilt (Urteil vom 24.03.2022, Az. 2-24 O 186/19). Update 09.05.2022: Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Im Zusammenhang mit der Kapitalanlage Lombard Classic 2 hat unsere Kanzlei bereits ein obsiegendes Urteil erstritten, das zwischenzeitlich rechtskräftig ist (LG Zwickau, Urteil vom 16.12.21, Az. 4 O 1098-20).

Urteil zu Lombard Classic 2 und 3: Der Sachverhalt

Unser Mandant wollte für das Alter vorsorgen und ausschließlich sicher und werthaltig anlegen. Hierzu hat er sich an seinen Anlageberater gewandt, zu dem er ein besonderes Vertrauensverhältnis hatte. Auf dessen Empfehlung erwarb er dann mehrere Lombard Anlangen. Bei den Fonds Lombard Classic 2 und 3 haben sich Anleger*innen in Form einer stillen Beteiligung beteiligt. Bei der ersten Lombard Anlage fand ein längeres Anlageberatungsgespräch statt, die weiteren Anlagen erwarb er ebenfalls im Vertrauen auf die im Gespräch von seinem Anlageberater getätigten Aussagen der besonderen Sicherheit, Werthaltigkeit und Verlustfreiheit der Lombard Anlagen.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist davon überzeugt, dass der Kläger von seinem Anlageberater vorliegend Anlagen empfohlen bekommen hat, die nicht zu seiner Sicherheitsorientierung passen und nicht in ausreichender Weise über das Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde, da der Anlageberater das Totalverlustrisiko in unzulässiger Weise heruntergespielt und verharmlost hatte. So hatte der Berater gesagt:

„Bevor dieser Anlage etwas passiert, muss in Hamburg eine Sturmflut und ein Hochwasser kommen, was nur ein theoretisches Szenario ist.“

Dies, obwohl sich der Kläger in der Anlageberatung seinem Berater gegenüber immer als sicherheitsorientiert beschrieben hat.

LG Frankfurt entscheidet verbraucherfreundlich

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben und den Anlageberater verurteilt, dem Kläger vollen Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 111.540,43  Euro zu zahlen und die hochriskanten Lombard-Anlagen zurückzunehmen.

Nach Ansicht des Gerichts wurde der Kläger nicht anlegergerecht beraten, da er ausschließlich Anlagen mit den Schwerpunkten Sicherheit und Geeignetheit zur Altersvorsorge wünschte und daher im Beratungsprotokoll „sicherheitsorientiert“ vermerkt war. Hierfür eignen sich die Lombard Beteiligungen jedoch aufgrund ihrer hochriskanten Struktur nicht.

Der Kläger wurde zudem nicht anlagegerecht beraten, da das Totalverlustrisiko durch den Berater unzulässig mit Aussagen wie „Bevor dieser Anlage etwas passiert, muss in Hamburg eine Sturmflut und ein Hochwasser kommen, was nur ein theoretisches Szenario ist“ unzulässig verharmlost wurde. Das Gericht hebt die Bedeutung des gesprochenen Wortes und des Vertrauens in die Aussagen des Anlageberaters sogar entgegen anderslautender schriftlicher Unterlagen hervor und spricht sogar von einem „faktischen Ausschluss“ des Totalverlustrisikos durch den Berater gegenüber dem Kläger.

Das Landgericht Frankfurt am Main wendet die Rechtsprechung des fortgesetzten Vertrauens in die Aussagen des Anlageberaters konsequent an. Es stellt fest, dass der Berater verpflichtet ist, verharmlosende Aussagen oder Sicherheitsversprechen bei Folgeberatungen (auch wenn diese nur noch sehr kurz sind wegen des Bezuges zur ersten ausführlichen Grundberatung) bei Folgezeichnungen richtig zu stellen. Tut er dies nicht, haftet der Berater auch für vom Anleger getätigte Folgezeichnungen/Mehrfachzeichnungen, bei denen der Anleger auf die ursprünglich getätigten Aussagen seines Beraters vertraut.

Fazit zum Urteil zu Lombard Classic 2 und 3

Das Landgericht Frankfurt am Main beruft sich schulbuchmäßig auf einen sehr alten Rechtsprechungsgrundsatz, den sogenannten „Vorrang des gesprochenen Wortes“. Dies stellt viel mehr als nur einen Rechtsgrundsatz dar, es ist die Basis von Vertrauen in jeder Geschäftsbeziehung, sozusagen der „gute alte Handschlag, auf den man sich verlässt.“ Dieses Vertrauen darf man nicht missbrauchen. Tut man es dennoch, so haftet man auf Schadensersatz. Das Urteil ist insofern bemerkenswert, da das Landgericht nicht nur die bloße althergebrachte Geltung des Grundsatzes des gesprochenen Wortes betont (der Berater darf keine vom Prospekt/den Unterlagen abweichende oder verharmlosenden Aussagen tätigen), sondern auch dessen Geltung auf Sachveralte der fortgesetzten Beratung (Mehrfachzeichungen oder Folgezeichnungen im Vertrauen auf die Aussagen des Anlageberaters) betont.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Kapitalanleger, die hochriskante Anlagen über eine Bank oder einen sonstigen Anlageberater erworben haben und hierbei nicht richtig über deren gefährlichen spekulativen Charakter aufgeklärt wurden. Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.

Was können geschädigte Kapitalanleger*innen tun?

Wir empfehlen Geschädigten ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern.

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