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Wichtiges Urteil im VW Abgasskandal – OLG Koblenz verurteilt Volkswagen zum Schadensersatz

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 21. Juni 2019

Maßgebliches Urteil im VW Abgasskandal zugunsten der betroffenen Verbraucher: Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 12.06.2019 (Az. 5 U 1318/18) VW zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Es ist das erste Urteil gegen den Hersteller VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Bislang waren Urteile gegen Händler oder VW als Motorenhersteller ergangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Koblenz hat die Revision beim BGH zugelassen.

Der Kläger hatte im Jahr 2014 einen VW Sharan 2.0 TDI mit 20.000 km zum Preis von 31.490,- EUR gekauft, mit dem Motor EA189 und damit mit der manipulierten Software für die Motorensteuerung.
Nach Bekanntwerden des Dieselskandals um VW klagte er gegen VW auf Schadensersatz. In erster Instanz hatte das zuständige Landgericht die Klage abgewiesen.

Richtungsweisendes Urteil im VW Abgasskandal – Die Begründung des OLG Koblenz

Das OLG Koblenz hingegen bejahte nun den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. „Die Beklagte habe dadurch, dass sie das Fahrzeug unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht habe, dem Käufer der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Einsatz des Fahrzeuges im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei“, so die Richter des OLG Koblenz.

Durch einen amtlichen Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes sei bestätigt, dass im betreffenden Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Dadurch drohte die Betriebsuntersagung oder Fahrzeugstilllegung durch das KBA. Das Gericht äußerst sich deutlich: „Die Beklagte hat mit dem Einsatz der Software des Boden des rechtlich Erlaubten verlassen“.
Das OLG Koblenz sieht als Beweggrund für die Verwendung der Manipulationssoftware eine von VW angestrebte Profitmaximierung. Zudem wollte der Kläger mit seinem Autokauf einen Beitrag zum Umweltschutz leisten, jedoch habe VW dieses Ziel mit der Täuschung unterlaufen. Beide Punkte stuft das Gericht als sittenwidriges Verhalten ein, also mit dem grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar.
Wie auch andere Gerichte hat das OLG Koblenz die Möglichkeit verneint, dass leitende Mitarbeiter wie der Leiter der Entwicklungsabteilung von der Manipulation der Abgaswerte keine Kenntnis hatten. VW muss sich daher die Kenntnis auch zurechnen lassen.

Im Ergebnis erhält der Kläger Schadensersatz in Höhe von 25.616,10 EUR zzgl. Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Differenzbetrag resultiert aus dem Nutzungsersatz, den sich der Kläger für die gefahrenen Kilometer abziehen lassen muss.

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Autorin

Annekatrin Schlipf, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann