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Widerruf von Auto-Kreditverträgen: Erstes Urteil gegen Opel-Bank

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 13. Dezember 2018

Auto-auf-Geldscheinen

Positiver Ausgang vor dem Landgericht Aurich für eine Klägerin, die Ihren PKW-Kreditvertrag bei der Opel Bank geschlossen und den Widerruf erklärt hatte. Mit Urteil vom 13. November 2018 erklärte das LG Aurich den Widerruf für wirksam, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit dem Widerruf ihres Darlehensvertrags kann die Opel-Fahrerin den Darlehensvertrag samt Kaufvertrag rückabwickeln und ihr Fahrzeug zurückgeben. Sie erhält von der Opel Bank die bezahlten Raten und die Anzahlung zurück. Kurz vor Jahresende und damit vor Beginn der ersten Fahrverbote in deutschen Großstädten, stärkt dieses Urteil – zum ersten Mal gegen eine Opel Bank – zum Thema Widerruf von PKW-Kreditverträgen die Seite der Verbraucher.

Urteil gegen Opel Bank: Der Sachverhalt zum Widerruf des Kreditvertrages

Die Klägerin hatte Mitte 2015 einen Opel Karl für zum Preis von 13.500,- EUR gekauft und eine Anzahlung über 3.500,- EUR geleistet. Zur Finanzierung des Restbetrages hatte sie bei der Opel-Bank einen Darlehensvertrag geschlossen. Anfang des Jahres 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf ihres Darlehensvertrages. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung sei aufgrund irreführender Angaben fehlerhaft, daher habe die 14tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen.

Irreführende Darstellung der Folgen eines Widerrufs ist unrichtige Pflichtangabe

Grundsätzlich kann ein Verbraucher seinen Darlehensvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss widerrufen. Sind die Angaben in den Widerrufsbelehrungen fehlerhaft oder unvollständig, beginnt diese Frist jedoch erst dann zu laufen, wenn die Angaben nachträglich wirksam korrigiert werden. Geschieht dies nicht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und der Verbraucher kann auch Jahre später den Darlehensvertrag noch widerrufen.
Im Fall der Klägerin sieht das Gericht eine fehlerhafte Angabe in der Widerrufsbelehrung: „So heißt es zum einen in der Belehrung über die Widerrufsfolgen, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufes „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Dieser beträgt 0,99 % p.a.. Zum anderen findet sich zwei Sätze weiter die hierzu erkennbar im Widerspruch stehende Angabe, dass „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu zahlen“ sei.“ Das Landgericht Aurich bestätigte, dass die Ausführungen über den bei der Rückabwicklung zu zahlenden Zinssatz irreführend und widersprüchlich sind.
Im Ergebnis erhält die Klägerin Ihre gezahlten Raten und die Anzahlung Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges zurück.

Verschiedene Banken – derselbe Fehler

Eine irreführende Angabe über die Widerrufsfolgen ist nicht auf Darlehensverträge der Opel-Bank beschränkt, sondern findet sich in Verträgen zahlreicher Autobanken. Erst im Sommer 2018 hatte das Landgericht Stuttgart im Fall gegen die Mercedes-Benz-Bank aufgrund eines ähnlichen Fehlers zugunsten des Mercedes-Fahrers über den wirksamen Widerruf seines Darlehensvertrages entschieden. Und aufgrund vieler uns vorliegender Verträge wissen wir: diesen Fehler gibt es auch in den Verträgen der BMW-Bank.

Wer kann den Widerrufsjoker ziehen?

Gerade in Zusammengang mit der Abgasmanipulation und Fahrverboten tut sich durch den Widerruf des Auto-Kreditvertrages eine finanziell interessante Möglichkeit hervor, sein Auto ohne großartigen Wertverlust abzugeben. Der Widerruf ist grundsätzlich aber nicht auf eine Antriebsart beschränkt und auch für Benziner möglich.
Betroffene Darlehensnehmer, die einen Finanzierungsvertrag (Darlehens- oder auch Leasingvertrag) nach dem 10. Juni 2010 zur Finanzierung ihres PKWs abgeschlossen haben, sollten ihre Unterlagen von einer erfahrenen Kanzlei prüfen lassen.
Unsere Kanzlei bietet eine kostenfreie Ersteinschätzung: Im Rahmen dieser prüfen wir, ob in Ihren Unterlagen Fehler vorliegen und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf. Sofern Sie das möchten, können wir für Sie den Widerruf erklären und danach die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung vornehmen, so dass von Anfang an die gesamte Korrespondenz über uns läuft.

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Autorin

Annekatrin Schlipf, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann