Anlagevermittlung
Der Begriff der Anlagevermittlung ist im April 2009 in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen worden. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf es grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden sollen. Eine Erlaubnispflicht kann sich aus dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ergeben. Weitere wichtige Regelungen finden sich hier:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG): Das Wertpapierhandelsgesetz regelt den Handel mit Wertpapieren und die damit verbundene Anlagenvermittlung. Es legt unter anderem fest, welche Erlaubnisse und Pflichten für Anlagevermittler gelten und regelt die Verhaltensregeln im Umgang mit Kunden.
- Vermögensanlagengesetz (VermAnlG): Das Vermögensanlagengesetz bezieht sich auf die Vermittlung von Vermögensanlagen, die keine Wertpapiere sind. Dazu gehören beispielsweise Beteiligungen an geschlossenen Fonds oder Genussrechte. Das Gesetz regelt die Anforderungen an Anlagevermittler und legt Transparenzpflichten fest.
- Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV): Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung konkretisiert die Anforderungen an die Anlagenvermittlung gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Vermögensanlagengesetz. Sie legt insbesondere die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse für Anlagevermittler fest.
- EU-Richtlinien: Deutschland hat verschiedene EU-Richtlinien zur Regulierung der Finanzmärkte umgesetzt, die auch die Anlagenvermittlung betreffen. Dazu gehören die MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II) und die PRIIPs-Verordnung (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products). Diese Richtlinien setzen Standards für die Kundenberatung, die Offenlegung von Informationen und die Produktdokumentation.
Abgrenzung Anlagevermittlung und Anlageberatung
Für die Abgrenzung zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung ist entscheidend, dass der Anlageberatung eine Empfehlung zugrunde liegt. Die reine Anlagevermittlung ist daher ein Minus zur Anlageberatung. Anlagevermittlung ist die gezielte Förderung der Abschlussbereitschaft von Anlegern und Anlegerinnen, damit diese mit einem Dritten ein Geschäft über die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten abschließen. Dabei beschränkt sich die Anlagevermittlung auf die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen von Anlegern und Anlegerinnen.
Haftung Anlagevermittlung
Auch die Anlagevermittlung unterliegt in Deutschland strengen gesetzlichen Anforderungen. Anlagevermittler müssen die Interessen ihrer Kunden wahren und sind verpflichtet, vollständig und richtig über die vermittelten Finanzprodukte zu informieren. Sie dürfen im Rahmen ihrer Vermittlung keine unrichtigen oder irreführenden Angaben machen und müssen den Kunden transparent über die Chancen und Risiken der Anlage aufklären. Der Anlagevermittler ist zudem verpflichtet, das Anlagekonzept und den Prospekt auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen; unterlässt er dies, muss er darauf hinweisen.
Die Haftung tritt ein, wenn der Vermittler seine Pflichten verletzt und dem Kunden dadurch ein Schaden entsteht. Unter Umständen haftet er in voller Höhe, wenn ihm eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.