Anlagevermittlung
Der Begriff der Anlagevermittlung ist im April 2009 in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen worden. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf es grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden sollen. Eine Erlaubnispflicht kann sich aus dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ergeben. Weitere wichtige Regelungen finden sich hier:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG): Das Wertpapierhandelsgesetz regelt den Handel mit Wertpapieren und die damit verbundene Anlagenvermittlung. Es legt unter anderem fest, welche Erlaubnisse und Pflichten für Anlagevermittler gelten und regelt die Verhaltensregeln im Umgang mit Kunden.
- Vermögensanlagengesetz (VermAnlG): Das Vermögensanlagengesetz bezieht sich auf die Vermittlung von Vermögensanlagen, die keine Wertpapiere sind. Dazu gehören beispielsweise Beteiligungen an geschlossenen Fonds oder Genussrechte. Das Gesetz regelt die Anforderungen an Anlagevermittler und legt Transparenzpflichten fest.
- Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV): Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung konkretisiert die Anforderungen an die Anlagenvermittlung gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Vermögensanlagengesetz. Sie legt insbesondere die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse für Anlagevermittler fest.
- EU-Richtlinien: Deutschland hat verschiedene EU-Richtlinien zur Regulierung der Finanzmärkte umgesetzt, die auch die Anlagenvermittlung betreffen. Dazu gehören die MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II) und die PRIIPs-Verordnung (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products). Diese Richtlinien setzen Standards für die Kundenberatung, die Offenlegung von Informationen und die Produktdokumentation.
Abgrenzung Anlagevermittlung und Anlageberatung
Die Abgrenzung zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung liegt maßgeblich darin, dass letzterer eine Empfehlung zugrunde liegt. Die bloße Anlagevermittlung ist also ein weniger zu der Anlageberatung. Die Anlagevermittlung ist das zielgerichtete Fördern der Abschlussbereitschaft von Anlegern und Anlegerinnen, damit diese ein Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten mit einem Dritten abschließen. Dabei beschränkt sich der Anlagevermittler auf die Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen von Anlegern und Anlegerinnen.