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Voraussetzung für eine Beratungshaftung durch den Berater neben einem zustande gekommenen Beratungsvertrag ist ein Beratungsfehler aus Schlecht- oder Falschberatung. Die grundlegende Entscheidung hierzu ist das als Bond-Entscheidung bezeichnete Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.07.1993 (Aktenzeichen: XI ZR 12/93). Der Bundesgerichtshof stellte im Rahmen dieser Entscheidung fest, dass eine Anlageberatung „anleger- und objektgerecht“ sein muss. „Anlegergerecht“ bedeutet, dass die empfohlenen Produkte dem Wissens- und Kenntnisstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Anlegers entsprechen müssen. „Objektgerecht“ heißt, dass sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Produkts beziehen muss, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
Die Rechtsprechung zur Beratungshaftung ist insgesamt eindeutig auf den Schutz des Verbrauchers ausgerichtet. Der Anlageberater ist nach der ständigen Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Erwerber richtig und vollständig über diejenigen Umstände zu unterrichten, die für deren Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind.
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