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Die GbR ist die Grundform und eine der häufigsten Formen der Personengesellschaften in Deutschland. Sie ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Die Gesellschaft bürgerlichen rechts ist in den §§ 705 – 740 BGB geregelt und wird daher auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Zur Gründung sind mindestens zwei Personen erforderlich. Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen handelt es sich bei der GbR um keine juristische Person. Sie wird auch nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG gibt es keine Mindestkapitalanforderungen. Allerdings haften die Gesellschafter auch mit dem Privatvermögen. Zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind alle Gesellschafter gemeinsam berechtigt. Dies umfasst alle Tätigkeiten, die zur Verfolgung des Geschäftszwecks dienen. Der Gesellschaftsvertrag der GbR kann hier jedoch individuelle Regelungen vorsehen. Eine GbR ist verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen. Die Gewinne werden auf Ebene der Gesellschafter besteuert und in deren individuellen Einkommensteuererklärungen angegeben. Eine GbR kann durch Zeitablauf, Erreichung des Gesellschaftszwecks, Kündigung oder Tod eines Gesellschafters beendet werden. Im Falle einer Beendigung sind die Gesellschafter für die Abwicklung und Liquidation der GbR zuständig.
Eine GbR entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, der mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden kann. Es ist jedoch ratsam, einen schriftlichen Vertrag zu erstellen, um Klarheit über die Rechte, Pflichten und den Gewinnverteilungsschlüssel der Gesellschafter zu schaffen.
Die Gesellschafter haften grundsätzlich unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen. Es gibt keine Haftungsbeschränkung wie bei Kapitalgesellschaften. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzustehen hat.
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