When autocomplete results are available use up and down arrows to review and enter to go to the desired page. Touch device users, explore by touch or with swipe gestures.
Das Kleinanlegerschutzgesetz ist am 10. Juli 2015 in Kraft getreten und hat sowohl das Vermögensanlagengesetz (Prospektpflicht, Werbebeschränkungen) der Anbieter als auch die Aufsichtsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) erweitert. Nach der Finanzkrise und aufgeschreckt durch die Insolvenz des Windenergiebetreibers Prokon, war das Ziel des Kleinanlegerschutzgesetzes ein besserer Schutz der Anleger vor zweifelhaften Angeboten von Vermögensanlagen, beispielsweise durch mehr Informationen und aktuellere Prospekte zu Vermögensanlagen. Zu den Vermögenanlagen i.S.d. Vermögensanlagesetzes gehören seitdem auch gewinnabhängige Darlehen und Nachrangdarlehen sowie Direktinvestments in Sachgüter; hierzu zählen Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder Rohstoffe mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem bestimmten Zeitraum.
Im Kleinanlegerschutzgesetz ist weiter festgelegt, dass Privatanleger nicht mehr als 10.000 EUR in eine Vermögensanlage investieren dürfen. Diese Regelungen gelten jedoch nicht für Kapitalgesellschaften, die von Höchstgrenzen für solche Investitionen befreit sind. Für Privatanleger gilt, dass sie ab einem Anlagebetrag von mehr als 1.000 EUR eine Selbstauskunft gegenüber dem Anbieter erstellen müssen. Die Selbstauskunft muss bestätigen, dass der Anleger über ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt oder das Investment die Summe von maximal zwei Netto-Monatsgehältern nicht übersteigt.
Durch das Gesetz sollen sich Anleger vor dem Erwerb risikobehafteter Vermögensanlagen besser und wirksamer informieren können, als dies zuvor der Fall war. Die Anforderung an die Anbieter und Vermittler solcher Vermögensanlagen wurden verschärft. Die Anbieter müssen zum Beispiel zu nahezu allen Geldanlageprodukten ausführliche und nach bestimmten Regeln verfasste Verkaufsprospekte veröffentlichen und auf dem aktuellen Stand halten. Sie sind bei Fehlverhalten verstärkten Sanktionen bis hin zum Vermarktungsverbot der betroffenen Vermögensanlage ausgesetzt. Die Bafin kann die Vermarktung oder den Vertrieb von Geldanlageprodukten einschränken oder verbieten.
Zurück zur Übersicht