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Der Komplementär ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft (KG). Abgrenzend hierzu nennt man die beschränkt haftenden Gesellschafter einer KG Kommanditisten. Ihm obliegt die Berechtigung zur Geschäftsführung. Es kann entweder eine natürliche oder juristische Person sein. In Deutschland weit verbreitet ist die Rechtsform der GmbH & Co. KG. Die GmbH übernimmt die Rolle des Komplementärs als persönlich haftender Gesellschafter.
Komplementäre haben eine herausgehobene Position und trägt in der Regel auch die Verantwortung für die operativen Geschäfte der Gesellschaft. Er hat umfassende Befugnisse, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergeben. Er ist gegenüber den Kommanditisten rechenschaftspflichtig und muss diesen regelmäßig Informationen über die Geschäftstätigkeit geben.
In einer KG gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: den Komplementär und den Kommanditisten. Im Gegensatz zu den Kommanditisten haften Komplementäre persönlich und gesamtschuldnerisch mit deren gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der KG. Die Haftung kann mittels Gesellschaftsvertrag lediglich im Innenverhältnis beschränkt werden. Im Außenverhältnis ist eine solche Beschränkung nicht möglich: Gläubiger können die Erfüllung der Forderung gegenüber jedem einzelnen Komplementär ganz oder teilweise verlangen. Seien Haftung umfasst sämtliche zum Zeitpunkt des Eintritts in die KG zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten. Erst fünf Jahre nach Ausscheiden aus der KG erlischt die Haftungsverpflichtung. Die Kommanditisten beteiligen sich als Gesellschafter und sind nur mit ihrer Einlage am Unternehmen beteiligt. Sie haften im Normalfall nur bis zur Höhe ihrer Einlage.
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