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Komplementär ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft (KG). Abgrenzend hierzu nennt man die beschränkt haftenden Gesellschafter einer KG Kommanditisten. Die Berechtigung zur Geschäftsführung obliegt dem Komplementär.
Komplementäre können entweder natürlich oder juristische Personen sein. Im Gegensatz zu den Kommanditisten haften Komplementäre persönlich und gesamtschuldnerisch mit deren gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der KG.
Die Haftung der Komplementäre kann mittels Gesellschaftsvertrag lediglich im Innenverhältnis beschränkt werden. Im Außenverhältnis ist eine solche Beschränkung nicht möglich: Gläubiger können die Erfüllung der Forderung gegenüber jedem einzelnen Komplementär ganz oder teilweise verlangen. Die Haftung des Komplementärs umfasst sämtliche zum Zeitpunkt des Eintritts in die KG zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten. Erst 5 Jahre nach Ausscheiden aus der KG erlischt die Haftungsverpflichtung.
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