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Betriebsschließungs­versicherung zahlt nicht: Das können Betroffene tun

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Betriebsschließungsversicherung zahlt nicht: Im Zusammenhang der Covid-19-Pandemie ist die Betriebsschließungsversicherung bei Betrieben in Fokus gerückt, die während des ersten oder zweiten Lockdown schließen mussten. Allerdings sind die meisten Betriebsinhaber in ihrer Erwartung, Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung zu erhalten, enttäuscht worden. Versicherungsunternehmen verweigern in vielen Fällen Entschädigungen zu zahlen. Positiv für die Betroffenen ist, dass immer mehr Gerichte im Sinne der Versicherten entschieden und Betriebsschließungsversicherungen für die Betriebsschließungen von Gaststätten und Hotels zahlen müssen. So hat beispielsweise das Landgericht München I die Versicherungskammer Bayern dazu verurteilt, an den klagenden Gastwirt eine Entschädigung in Millionenhöhe zu zahlen. Es kommen aber auch Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler in Betracht, wenn Kunden nicht über die Notwendigkeit des Abschlusses einer Betriebsschließungsversicherung oder über bestehende Ausschlussgründe aufgeklärt wurden.

Somit kommen zwei Vorgehensweisen in Betracht, die parallel und unabhängig von aneinander verfolgt werden können:

  1. Zahlung durch die Betriebsschließungsversicherung
  2. Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler

Beides zielt darauf ab, die erlittenen Ausfälle aufgrund Schließungsweisungen durch die Behörden zu kompensieren.

Um das geht es bei der Betriebsschließungsversicherung

Zahlreiche Hoteliers und Gastronomen haben neben einer Betriebsausfallversicherung auch eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung soll bei einer Schließung des Betriebs wegen Seuchengefahr den Ertragsausfall für einen bestimmten Zeitraum abfangen und so die Existenz des Betriebes sichern.

Infolge der Corona-Pandemie können viele Betriebe keine Erträge mehr erwirtschaften und bleiben zugleich weiterhin zur Zahlung von Löhnen, Mieten und anderen laufenden Fixkosten verpflichtet. Betriebsunterbrechungs- bzw. Ertragsausfallversicherungen sollen zwar die mit einer Störung des Betriebes verbundenen betriebswirtschaftlichen Ertragsausfälle sowie die Folge- und Mehrkosten abdecken. Allerdings setzen sie in der Regel zunächst einen Sachschaden an Gebäuden oder Inventar voraus. Ebenso verhält es sich meist bei All-Risk-Policen. Dies muss allerdings in jedem einzelnen Fall genau geprüft werden. Deckungsschutz für Betriebsschließungen infolge übertragbarer Infektionskrankheiten können durch sog. Extended-Coverage-Bausteine erzielt werden, die gerade keinen versicherten Sachschaden voraussetzen. Betriebsschließungsversicherungen, die teilweise auch als „Seuchenbetriebsunterbrechungsversicherungen“ bezeichnet werden, richten sich insbesondere an Betriebe, die mit Lebensmitteln umgehen – wie etwa Nahrungsmittelindustrie, Lebensmittelhandwerk, Gaststätten und Hotellerie sowie an Einrichtungen des Gesundheitssektors und des Sozialwesens, wie z. B. Seniorenheime.

Betriebsschließungsversicherung zahlt nicht: Starke Position der Versicherungsnehmer

Die Gerichte in Deutschland stärken zunehmend die Position der betroffenen Versicherungsnehmer. In den letzten Monaten haben mehrere Landgerichte zugunsten der Gastronomen und Hoteliers entschieden.

  • So hatte, als besonders prominenten Fall, die Corona-Pandemie den Gastronomiebetrieb „Münchner Augustiner-Keller“ hart getroffen. Aufgrund der enormen finanziellen Verluste und der damit einhergehenden behördlich angeordneten Betriebsschließung forderten die Betroffenen von ihrer Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigung. Die Richter aus München sprachen dem klagenden Gastronomiebetrieb über eine Million Euro als Versicherungssumme zu, Landgericht München I, Urteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20.
  • Das Land­ge­richt Mün­chen I hat zudem einer weiteren Klage gegen eine Ver­si­che­rung wegen einer co­ro­na­be­ding­ten Be­triebs­schlie­ßung statt­ge­ge­ben. Ge­klagt hatte die Be­trei­be­rin eines Mün­che­ner Gast­hau­ses. Sie erstritt fast 430.000 Euro. Eine den Ver­si­che­rungs­schutz ein­schrän­ken­de Klau­sel in den All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen stufte die Kammer als un­wirk­sam – da in­trans­pa­rent – ein, Landgericht München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20.
  • Im Januar 2021 wurde bekannt, dass die Allianz erneut einen außergerichtlichen Vergleich mit einem Gastronomen geschlossen hat. Der Betreiber des Edel-Italieners „Guido al Duomo“ an der Münchner Frauenkirche hatte auf rund 160.000 Euro vor dem Landgericht München I geklagt, die ihm während des Lockdowns im Frühjahr entgangen waren. Der Kläger war in einer starken Position: Die Richter der Handelskammer hatten im Prozess einen „Versicherungsfall“ erkannt und die Zahlungsverweigerung der Allianz moniert.
  • Das Landgericht Köln hat ebenfalls einen Versicherer zur Zahlung verurteilt. Der Vertrag enthält widersprüchliche Klauseln, somit ist nicht klar und verständlich, ob der Versicherer zahlen muss oder nicht. Diese Auslegungszweifel gingen nach der Entscheidung der Richter damit zulasten der Versicherung, Landgericht Köln, Urteil vom 26.11.2020, Az. 24 O 263/20.
  • Das Landgericht Hamburg hat ferner kürzlich die Helvetia Versicherung zur Zahlung verurteilt, Urteil vom 04.11.2020, Az. 412 HKO 91/20. Die Richter erkannten eine Leistungspflicht des Versicherers und gaben der Klage statt.
  • Weiter ist in einem anderen Fall bekannt geworden, dass die Allianz und die Münchner Gaststätte „Paulaner am Nockherberg“ sich im Rechtsstreit um die Kosten für die Corona-Schließungen außergerichtlich geeinigt haben.
  • Das Landgericht Mannheim hatte bereits mit Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20 die Position des dortigen Versicherungsnehmers bestätigt.
  • Auch in Frankreich hat ein Pariser Gericht der Klage eines Hoteliers gegen die AXA Versicherung stattgegeben. Die AXA Versicherung hat daraufhin angekündigt, auf ihre Versicherungsnehmer zugehen zu wollen.
  • Das Landgericht Düsseldorf hat die Zurich Versicherung zur Zahlung von Entschädigungssummen in Höhe von über 750.000,- EUR verurteilt (Urteil vom 19.02.2021, Az. 40 O 53/20). Geklagt hatten Betreiber mehrerer Bars aus Düsseldorf.
  • Auch das Landgericht Mannheim geht in einem Fall gegen die Mannheimer Versicherung von einer Leistungspflicht aus der Betriebsschließungsversicherung aus und hat die Versicherung mit Urteil vom 19.2.202, Az. 11 O 131/20, zur Zahlung verurteilt.

Die Versicherungswirtschaft befürchtet eine Klagewelle, die offenbar mit Abfindungsvergleichen in geringer Höhe abgewendet werden soll. Wir empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen, sollte ein solcher Vergleich angeboten werden.

Vergleiche der Versicherungskonzerne sind mit Vorsicht zu genießen

Um die gravierenden Folgen von Betriebsschließungen abzufedern, bieten zahlreiche Versicherungen ihren Kunden Abfindungsvergleiche an, wonach ein gewisser Prozentsatz der vereinbarten Leistungen kulanzweise bezahlt werden sollen. So sieht die „Bayerische Lösung“ vor, dass die Versicherer zwischen 10 und 15 Prozent der bei Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze übernehmen und an die Gaststätten und Hotels auszahlen. Wir empfehlen, diese Angebote nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung anzunehmen. Die Versicherungskonzerne sind liquide und in der Einstandspflicht, daher sollten Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres ihre Ansprüche und damit höhere Entschädigungen aufgeben.

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Zahlungsanspruch auch bei Teilschließungen und Betriebsbeschränkungen

Nach jetzigem Stand der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass auch Teilschließungen und Betriebsbeschränkungen von gewissem Gewicht mitversichert sein können. Somit haben beispielsweise auch Restaurants, die nur noch Lieferdienste anbieten können, unter Umständen einen Anspruch auf eine angemessene Leistung der Betriebsschließungsversicherung.

Haftung des Versicherungsmaklers bzw. des Versicherungsvermittlers

Neben dem Vorgehen gegen die Versicherung kommt die Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherungsvermittler in Betracht. Insbesondere für die Haftung des Versicherungsmaklers gelten nach der Rechtsprechung strenge Maßstäbe. Der Makler ist verpflichtet, seinen Kunden den bestmöglichen Versicherungsschutz zu besorgen. Den  Versicherungsmakler trifft hierbei die Pflicht, den Bedarf eigeninitiativ zu ermitteln (Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 15.11.2018 – 16 U 26/18). Kann nachgewiesen werden, dass das Unternehmen hätte besser versichert werden können, haftet der Versicherungsmakler. Dann erhält der betroffene Versicherungsnehmer die Entschädigung in voller Höhe von dem Versicherungsmakler ersetzt. Das bedeutet, dass gerade wenn keine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen wurde, etwaige Ansprüche gegen den Versicherungsmakler zu prüfen sind.

Unsere Empfehlung für betroffene Versicherungsnehmer

Wir empfehlen in jedem Fall eine rechtliche Überprüfung Ihres Vertrages. Die Bedingungswerke der einzelnen Versicherer unterscheiden sich nämlich in wesentlichen Details. Nach Auswertung der aktuellen Rechtsprechung der Gerichte ist deutlich: Zahlreiche auf dem Markt befindliche Policen schließen die Pandemiegefahr, verursacht durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19), nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus. Den Versicherungsnehmern dieser Policen steht nach unserer Auffassung der volle Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zu. Daneben sind Schadensersatzansprüche gegen Versicherungsmakler und -vermittler zu prüfen.

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Betriebsschließungsversicherung zahlt nicht: Unser Leistungspaket

  • Kostenfreie Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen
  • Kostenfreie Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler
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  • Leistungsstarkes Team mit über 20 spezialisierten Anwälten und Wirtschaftsjuristen
  • Bundesweite Vertretung , außergerichtlich und vor Gericht

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