Betriebsschließungsversicherung zahlt nicht: Das können Betroffene tun
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Betriebsschließungsversicherung zahlt nicht: Im Zusammenhang der Covid-19-Pandemie ist die Betriebsschließungsversicherung bei Betrieben in Fokus gerückt, die während des ersten oder zweiten Lockdown schließen mussten. Allerdings sind die meisten Betriebsinhaber in ihrer Erwartung, Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung zu erhalten, enttäuscht worden. Versicherungsunternehmen verweigern in vielen Fällen Entschädigungen zu zahlen. Positiv für die Betroffenen ist, dass immer mehr Gerichte im Sinne der Versicherten entschieden und Betriebsschließungsversicherungen für die Betriebsschließungen von Gaststätten und Hotels zahlen müssen. So hat beispielsweise das Landgericht München I die Versicherungskammer Bayern dazu verurteilt, an den klagenden Gastwirt eine Entschädigung in Millionenhöhe zu zahlen. Es kommen aber auch Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler in Betracht, wenn Kunden nicht über die Notwendigkeit des Abschlusses einer Betriebsschließungsversicherung oder über bestehende Ausschlussgründe aufgeklärt wurden.
Somit kommen zwei Vorgehensweisen in Betracht, die parallel und unabhängig von aneinander verfolgt werden können:
Beides zielt darauf ab, die erlittenen Ausfälle aufgrund Schließungsweisungen durch die Behörden zu kompensieren.
Zahlreiche Hoteliers und Gastronomen haben neben einer Betriebsausfallversicherung auch eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung soll bei einer Schließung des Betriebs wegen Seuchengefahr den Ertragsausfall für einen bestimmten Zeitraum abfangen und so die Existenz des Betriebes sichern.
Infolge der Corona-Pandemie können viele Betriebe keine Erträge mehr erwirtschaften und bleiben zugleich weiterhin zur Zahlung von Löhnen, Mieten und anderen laufenden Fixkosten verpflichtet. Betriebsunterbrechungs- bzw. Ertragsausfallversicherungen sollen zwar die mit einer Störung des Betriebes verbundenen betriebswirtschaftlichen Ertragsausfälle sowie die Folge- und Mehrkosten abdecken. Allerdings setzen sie in der Regel zunächst einen Sachschaden an Gebäuden oder Inventar voraus. Ebenso verhält es sich meist bei All-Risk-Policen. Dies muss allerdings in jedem einzelnen Fall genau geprüft werden. Deckungsschutz für Betriebsschließungen infolge übertragbarer Infektionskrankheiten können durch sog. Extended-Coverage-Bausteine erzielt werden, die gerade keinen versicherten Sachschaden voraussetzen. Betriebsschließungsversicherungen, die teilweise auch als „Seuchenbetriebsunterbrechungsversicherungen“ bezeichnet werden, richten sich insbesondere an Betriebe, die mit Lebensmitteln umgehen – wie etwa Nahrungsmittelindustrie, Lebensmittelhandwerk, Gaststätten und Hotellerie sowie an Einrichtungen des Gesundheitssektors und des Sozialwesens, wie z. B. Seniorenheime.
Die Gerichte in Deutschland stärken zunehmend die Position der betroffenen Versicherungsnehmer. In den letzten Monaten haben mehrere Landgerichte zugunsten der Gastronomen und Hoteliers entschieden.
Die Versicherungswirtschaft befürchtet eine Klagewelle, die offenbar mit Abfindungsvergleichen in geringer Höhe abgewendet werden soll. Wir empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen, sollte ein solcher Vergleich angeboten werden.
Um die gravierenden Folgen von Betriebsschließungen abzufedern, bieten zahlreiche Versicherungen ihren Kunden Abfindungsvergleiche an, wonach ein gewisser Prozentsatz der vereinbarten Leistungen kulanzweise bezahlt werden sollen. So sieht die „Bayerische Lösung“ vor, dass die Versicherer zwischen 10 und 15 Prozent der bei Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze übernehmen und an die Gaststätten und Hotels auszahlen. Wir empfehlen, diese Angebote nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung anzunehmen. Die Versicherungskonzerne sind liquide und in der Einstandspflicht, daher sollten Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres ihre Ansprüche und damit höhere Entschädigungen aufgeben.
Neben dem Vorgehen gegen die Versicherung kommt die Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherungsvermittler in Betracht. Insbesondere für die Haftung des Versicherungsmaklers gelten nach der Rechtsprechung strenge Maßstäbe. Der Makler ist verpflichtet, seinen Kunden den bestmöglichen Versicherungsschutz zu besorgen. Den Versicherungsmakler trifft hierbei die Pflicht, den Bedarf eigeninitiativ zu ermitteln (Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 15.11.2018 – 16 U 26/18). Kann nachgewiesen werden, dass das Unternehmen hätte besser versichert werden können, haftet der Versicherungsmakler. Dann erhält der betroffene Versicherungsnehmer die Entschädigung in voller Höhe von dem Versicherungsmakler ersetzt. Das bedeutet, dass gerade wenn keine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen wurde, etwaige Ansprüche gegen den Versicherungsmakler zu prüfen sind.
Wir empfehlen in jedem Fall eine rechtliche Überprüfung Ihres Vertrages. Die Bedingungswerke der einzelnen Versicherer unterscheiden sich nämlich in wesentlichen Details. Nach Auswertung der aktuellen Rechtsprechung der Gerichte ist deutlich: Zahlreiche auf dem Markt befindliche Policen schließen die Pandemiegefahr, verursacht durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19), nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus. Den Versicherungsnehmern dieser Policen steht nach unserer Auffassung der volle Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zu. Daneben sind Schadensersatzansprüche gegen Versicherungsmakler und -vermittler zu prüfen.
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