
Crowdfunding
Crowdfunding – Ausgestaltung und Risiken. Kostenfreie Ersteinschätzung für geschädigte Anleger.
Unter dem noch recht jungen Begriff des Crowdfunding (Schwarmfinanzierung) versteht man eine Finanzierungsart. Mittels des sich aus den englischen Wörtern „crowd“ (Menschenmenge) und „funding“ (Finanzierung) zusammensetzenden Crowdfundings werden beispielsweise Produkte, Projekte oder Geschäftsideen finanziert. Die Finanzierung läuft hierbei in der Regel entweder über Eigenkapital oder über Eigenkapital vergleichbaren Mitteln (z. Bsp. stille Beteiligungen oder partiarische Darlehen). Die Finanzierungsform, mittels derer sich die Kapitalgeber an der jeweiligen Unternehmung beteiligen, wird als Crowdinvesting bezeichnet.
In den vergangenen Jahren boomt die Finanzierungsform des Corwdinvesting (deutsch Schwarmfinanzierung), welche ihren Ursprung in den USA hat. Eine Vielzahl von Anlegern finanziert ein konkretes Projekt (häufig Unternehmensfinanzierung und Immobilienprojekte) und erhält hierfür entweder einen festen Zinssatz oder einen erfolgsabhängigen Zinssatz. Das Geldeinsammeln erfolgt über Internet-Dienstleistungsplattformen. Inzwischen hinterlegen die Crowdfunding-Plattformen im Auftrag der Anbieter monatlich durchschnittlich 20 Vermögensanlagen-Informationsblätter bei der BaFin. Das Emissionsvolumen, das die Anbieter hierbei einwerben wollen, beträgt durchschnittlich ca. € 650.000,-. Bei den Crowdfunding Plattform handelt es sich in der Regel um Eingetragene Finanzanlagevermittler nach §34f Abs. 1 S. 1 GewO die eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung haben.
Für die reine Vermittlung von Krediten ist keine Bankerlaubnis erforderlich. Im Einzelfall kommt das Betreiben von Bankgeschäften sowohl durch die Nutzer als auch durch die Betreiber der Plattformen in Betracht. Die Betreiber der marktführenden Plattformen haben daher Banken in ihre Geschäftsmodelle integriert.
Einige bekannte Crowdinvesting-Portale sind:
Anleger, die in junge Unternehmen investieren, werden als Mikroinvestoren bezeichnet.
Diese Art von Investment hat den Vorteil, dass sich auch Kleinanleger mit geringen Beträgen zwischen € 50,- und € 250,- an erfolgversprechenden Unternehmen beteiligen können und Gründer haben so die Möglichkeit auch ohne eine Bank an Kredite zu gelangen. Beteiligt werden die Anleger zu meist über 5-8 Jahre als stille Teilhaber an den Startup Unternehmen bzw. 2-3 Jahre im Immobilienbereich. Innerhalb der bestgelegten Zeit erhält der Anleger im Idealfall sein eingesetztes Kapital sowie reichlich Ausschüttungen zurück. Dabei können die Anleger oft auf die Rückzahlung der doppelten Summe hoffen.
Diese Anlageform birgt jedoch auch erhebliche Risiken für die Anleger, da im Falle einer Firmenpleite und Insolvenz im schlimmsten Fall auch das Geld der Anleger verloren gehen kann. Während der Laufzeit hat der Anleger kaum Mitspracherechte.
In diesem Zusammenhang wird in letzter Zeit bei Crowdfunding-Plattformen immer mehr das „partiarische Nachrangdarlehen“ als Investitionsform eingesetzt. Der Anleger ist dabei Kreditgeber des Unternehmens, er gewährt dem Unternehmen einen zeitlich befristeten Kredit. Aber auch hierbei bestehen erhebliche Risiken wenn das Unternehmen Insolvenz wird. Der Kreditgeber hat dann ebenfalls so gut wie keine Chance sein Geld zurück zu bekommen, wenn keine Vermögensgegenstände mehr verfügbar sind.
Die meisten Crowdinvesting- Verträge werden direkt zwischen Anleger und Projektgesellschaft geschlossen. Diese Verträge enthalten meistens ein Festzinselement, der vom unternehmerischen Erfolg abhängig gemacht wird. Die Gewinnbeteiligung erfolgt dann je nach Investmentquote aufgrund des Jahresgewinns, der üblicherweise im steuerlichen Jahresabschluss als Ertrag ausgewiesen wird. Eine Verlustbeteiligung erfolgt nicht. Die meisten Verträge eine Beteiligung des Anlegers am Unternehmenswert bei Beendigung des Investments vor. Die Anleger haben keine Mitspracherechte wie z.Bsp. Mitwirkungs-, Stimm- oder Weisungsrechte.
Üblich ist die Vereinbarung einer Nachrangklausel, d.h. im Falle einer Insolvenz sollen sämtliche Forderungen im Rang hinter die Forderungen der anderen Gläubiger treten, vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Die Rechtsform ist inzwischen als partiarisches Nachrangdarlehen marktherrschend.
Für weitere Informationen verweisen wir auf unsere eigens eingerichtetes Infoportal www.crowdfunding-recht.eu
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an unter 0711-9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular.
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