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A380 Flugzeugfonds in der Krise – Anleger müssen Verjährung beachten

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 21. Januar 2020

A380-Airbus-in-der-Luft

Seit Februar 2019 steht fest, dass Airbus die Produktion des A380 einstellen und das letzte Flugzeug im Jahr 2021 fertigen wird. Das Interesse am größten Passagierflugzeug der Welt ist stark gesunken. Immer mehr Airlines wollen ihre geleasten A380-Flugzeuge nach Ablauf der Vertragsdauer zurückgeben. Singapore Airlines und Air France werden ihre Leasingverträge nicht verlängern. Air France hat Anfang Januar 2020 das erste Exemplar ausrangiert und nach Dresden überführt. Die australische Fluggesellschaft Qantas hat die Order für acht Airbus A380 zurückgezogen. Auch bei Qatar Airways steht nach zehn Betriebsjahren eine Ausmusterung des Flugzeugtyps A380 an. Lufthansa wird 2022 und 2023 sechs ihrer vierzehn A380 in Zahlung geben. Die größte A380-Kundin, die Fluggesellschaft Emirates, hat ihre Bestellungen um 39 Maschinen verringert und stattdessen kompaktere Flugzeuge bestellt.

So warten jetzt bereits einige gebrauchte A380 auf Abnehmer. Andere wurden schon in Einzelteile zerlegt, da sich kein passender Käufer oder neuer Leasingnehmer fand. Damit trifft die Krise des Riesenfliegers vor allem Investoren. Anleger geschlossener Fonds haben rund 1,6 Milliarden Euro in einundzwanzig Flugzeuge des Typs A380 investiert. Ohne Verlängerungsoption oder eine anderweite Verwendung sind die Prognosen der Flugzeugfonds kaum zu halten.

Das können Anleger von A380 Flugzeugfonds tun

Ein Weg aus der Krise kann in der Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen bestehen. Der Kommanditist einer KG, der durch unrichtige Prospektangaben oder Verletzung einer Aufklärungspflicht dazu gebracht wurde, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter beizutreten, kann die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Der mögliche Haftungskreis ist groß: Prospektverantwortliche, Gründungs- und Treuhandgesellschafter, Initiatoren, beratende Banken, Sparkassen, beteiligte Vermittler und Untervermittler bzw. deren Haftpflichtversicherungen. Als Rechtsfolge wird der Gesellschafter so gestellt, als ob er dem Fonds nie beigetreten wäre. Er erhält das eingesetzte Kapital zurück und überträgt den Gesellschaftsanteil.

Unser aktuelles Urteil zu Flugzeugfonds: OLG Dresden bestätigt die Verurteilung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wegen Beteiligung am Lloyd Airportfolio II.

Zum Fachartikel

Achtung Verjährung – Abwarten bis Ende der Leasinglaufzeiten birgt Risiko

Anleger sollten unbedingt die Verjährung beachten: Sollten sie die jeweilige prognostizierte Laufzeit abwarten, können Ansprüche auf Rückabwicklung wegen Verjährung in den meisten Fällen nicht mehr durchgesetzt werden. Die absolute Verjährung tritt immer genau zehn Jahre nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zum Fonds ein. Nach Ablauf dieser Frist bleibt eine Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dauerhaft verwehrt.

AKH-H ist seit 25 Jahren auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei und ausschließlich auf Verbraucherseite tätig. Wir bieten eine schnelle und kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz und übernehmen auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung.

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Autorin

Annekatrin Schlipf, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann