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Schadensersatz Flugzeugfonds: OLG Dresden bestätigt Verurteilung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wegen Beteiligung am Lloyd Airportfolio II

Veröffentlicht von Christopher Kress am 21. Januar 2020
Aktualisiert am 6. Februar 2025
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OLG Dresden bejaht Schadensersatz Flugzeugfonds – Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 9. Januar 2020 (Az. 8 U 1300/18) die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zum Schadensersatz wegen einer Beteiligung an dem geschlossenen Flugzeugfonds Lloyd Airportfolio II verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zuvor hatte bereits das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 14.05.2019 die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 9.725,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie zur Zahlung entgangenen Gewinns in Höhe von EUR 1.575,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verurteilt. Das OLG Dresden hat nunmehr die hiergegen gerichtete Berufung der KSK Leipzig zurückgewiesen und das Urteil insoweit bestätigt.

Schadensersatz Flugzeugfonds: Sachverhalt und Entscheidung

Hintergrund der Rechtstreitigkeit war ein Schadensersatzbegehren des Klägers, weil dieser im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung am Flugzeugfonds Lloyd Airportfolio II, unzureichend beraten und nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die Sparkasse hat sowohl die bestehenden Risiken und Nachteile, als auch die tatsächlich anfallenden Provisionen für die Sparkasse nicht ordnungsgemäß dargestellt und offengelegt.

Der Senat hat sich der Rechtsauffassung und der Beweiswürdigung des Landgerichts Leipzig angeschlossen und das frühere Urteil bestätigt. Der 8. Zivilsenat am Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig den Kläger nicht anlegergerecht beraten hatte, da dieser angegeben hatte, ein „konservativer Anleger“ zu sein. Auch bezüglich der nicht ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung über das Eigeninteresse der Sparkasse hat der Senat das Landgericht bestätigt und es ebenfalls als erwiesen angesehen, dass die von der Sparkasse vereinnahmten erheblichen Provisionszahlungen dem Kläger nicht wie geschuldet offengelegt wurden.

Unzureichende Aufklärung über Provisionen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und aller Obergerichte muss eine Sparkasse wie jede Bank ungefragt sowohl darüber aufklären, dass sie für den Vertrieb der von ihr empfohlenen geschlossenen Beteiligungen Provisionen von der jeweiligen Vertriebsgesellschaft erhält, als auch über deren konkrete Höhe. Denn nur wenn der Anleger weiß, dass die Bank für die Empfehlung der Anlage erhebliche Provisionen erhält und sich damit in einem Interessenkonflikt befindet, kann er die Aussagen des Beraters richtig beurteilen. Wie bereits das Landgericht Leipzig entschieden hatte, wurde dem Kläger im vorliegenden Fall lediglich das Agio als Provision dargestellt.

Obwohl dies bereits für eine Verurteilung der Sparkasse ausgereicht hätte, ließ es sich das OLG Dresden nicht nehmen, auch Ausführungen dazu zu machen, dass der Kläger nicht anlegergerecht beraten worden sei. Dieser hatte im Rahmen seiner Exploration angegeben, ein konservativer Anleger zu sein. Hierfür sind spekulative Anlagen – wie ein geschlossener Flugzeugfonds – erkennbar nicht geeignet und dürfen daher auch nicht vermittelt oder empfohlen werden. Die Sparkasse hätte dem Kläger daher eine solche Anlage nicht aktiv anbieten dürfen.

Eine Feststellung zur nicht anlagegerechten Beratung hat das Oberlandesgericht, da bereits aus den oben genannten Gründen verurteilt, nur kurz dahingehend getroffen, dass auch die angebliche Besprechung einer Checkliste nicht ausgereicht hätte, da z.B. das Totalverlustrisiko als „für unwahrscheinlich gehaltener Ausnahmefall“ verharmlost worden sei.

Das Landgericht Leipzig sprach dem Kläger den gesamten Schaden aus dieser Beteiligung zu und berücksichtigte dabei auch den entgangenen Gewinn aus der Anlage.

Fazit zur verbraucherfreundlichen Entscheidung des OLG Dresden

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit diesem Urteil die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes umgesetzt, wonach eine Bank oder Sparkasse ungefragt über den Anfall und die konkrete Höhe von Provisionen aufklären muss. Es wurde erneut festgestellt, dass den Anleger keine diesbezügliche Erkundigungspflicht trifft. Darüber hinaus hat der Senat, wie zuletzt auch das OLG Celle, die Pflicht zur anlegergerechten Beratung betont und deutlich gemacht, dass risikoreiche Kapitalanlagen wie geschlossene Flugzeugfonds konservativen Anlegern nicht vermittelt werden dürfen.

Was können betroffene Anleger jetzt tun?

Anleger von in Schieflage geratenen geschlossenen Fonds, insbesondere von geschlossenen Flugzeugfonds wie dem Lloyd Airportfolio II, sollten, sofern auch ihnen Risiken oder Provisionen nicht offengelegt wurden, umgehend von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei prüfen lassen, ob ihnen Ansprüche gegen den Vertrieb der Fondsbeteiligungen zustehen. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Mehr zum Thema Schadensersatz Flugzeugfonds.

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