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AKH-H Fondsexpertise zu Aquila AgrarINVEST II

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 10. September 2019

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat am 5. September 2019 in einer kostenlosen Web- und Telefonkonferenz über die aktuelle Situation des geschlossenen Fonds »Aquila AgrarINVEST II GmbH & Co. KG« informiert und Anleger über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt.

Konzept und aktuelle Situation des Fonds Aquila AgrarINVEST II

Die Anleger haben sich als Kommanditisten an der Fondsgesellschaft Aquila AgrarInvest II GmbH & Co. KG beteiligt, die in neuseeländische Milchfarmen investiert hat. Die Fondsgesellschaft investierte über eine deutsche Kapitalgesellschaft, die Aquila AgrarINVEST GmbH in neuseeländischen Investitionsgesellschaften, die Dairy Farm Limited Partnerships. Diese sollten die Milchfarmen – ggf. mit weiteren Co-Investoren – erwerben, betreiben und veräußern. Welche Investorengruppen sich beteiligen sollten, ist nicht näher konkretisiert. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die langfristige Kooperation der Milchfarm-Gesellschaften mit dem Investmentmanager sichergestellt ist. Die einzelnen Investitionsgegenstände standen nicht fest, so dass die Investition erhebliche Blind-Pool-Risiken aufweist. Die Fondsgesellschaft hat auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidungen des Managements.

Im Fondsprospekt stellte die Initiatoren eine Gesamtauszahlung nach Steuern in Höhe von
155% bis zum prospektierten Auflösungsjahr 2015 in Aussicht. Die geplante Laufzeit ist seit mehr als 3 Jahren überschritten. Die Liquidation des Fonds ist nun für 2022 geplant. Der Verkaufspreis der Milchfarmen hängt von mehreren Faktoren ab, z. B. dem Wechselkurs oder der Wertsteigerung der Farmen. Die neuseeländische Regierung hat den Farmerwerb durch ausländische Investoren erschwert und befürwortet zudem einen schwachen neuseeländischen Dollar. Die Wertentwicklung der Farmen ist rückläufig.

Die laufenden Kosten der Fondsgesellschaft sind enorm hoch. Bis zum Ende der Fondslaufzeit schuldet die Fondsgesellschaft jährliche Zahlungen in Höhe von 520.680,98 EUR für Treuhandvergütung, Geschäftsführungsvergütung, Management- und Haftungsvergütung.

Wie sich aus dem Geschäftsbericht 2017 ergibt, sind sämtliche bisher geflossenen Ausschüttungen ausschließlich Rückzahlungen des investierten Kapitals und keine Gewinne. Bis zum Jahre 2022 werden keine Ausschüttungen gezahlt werden.

Vorteile für Anleger durch Interessenbündelung

Am Fonds AgrarINVEST II sind etwa 1100 Gesellschafter beteiligt. Gesellschafter haben Anspruch auf Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds. Wir unterstützen die Gesellschafter bei der Willens- und Interessenbündelung auf Gesellschafterebene. Wir machen für unsere Mandanten Auskunfts- und Einsichtsrechte geltend, damit sie wichtige Informationen erlangen können. Ein Betritt zur Anlegergemeinschaft bietet mehrere Vorteile: sie ermöglicht die Bündelung der Informationen, erhöht den Druck auf die Gegner, erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und senkt die Kosten des einzelnen Gesellschafters. Wir bieten Gesellschaftern einen informativen Service oder eine konkrete Prüfung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz.

Aktuelle Entscheidung des OLG Celle im Fonds Aquila HydropowerINVEST IV

Ein Finanzanlagenvermittler wurde aufgrund eines Prospektfehlers in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle zu Schadensersatz und Rückabwicklung einer Beteiligung am Fonds Aquila HydropowerINVEST IV verurteilt. Die beklagte Vermittlungsfirma muss dem Kläger das investierte Kapital sowie entgangenem Gewinn Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung zahlen. Konkret fehlten im Prospekt wesentliche Angaben zum Investorenkreis und zur Solvenz der Mitinvestoren. Diese Angaben waren nach Ansicht des OLG wesentlich, damit ein Anleger das Risiko einschätzen könne, „ob sich das Projekt überhaupt verwirklichen lassen würde“.

Nachdem das OLG Celle den Emissionsprospekt für fehlerhaft erachtete, war die Beklagte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Darlegungs- und Beweislast, die Fehler erkannt und im Rahmen der Beratung richtig gestellt zu haben. Auch bei Prospektfehlern gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens: Der Anleger hätte die Kapitalanlage nicht gezeichnet, wenn er über alle wesentlichen Risiken aufgeklärt worden wäre.

Allgemein liegt ein Prospektfehler vor, wenn Angaben im Prospekt falsch oder unvollständig sind. Festgestellte Prospektfehler erhöhen die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen enorm. Der Anleger kann dann die Rückabwicklung der Kapitalanlage verlangen: Erstattung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Beteiligung. Der Gesellschafter wird also so gestellt, als hätte er die Anlage nie erworben.

Aquila AgrarINVEST II: Anleger müssen Verjährung beachten

Schadensersatzansprüche können nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden. Die absolute Verjährung tritt immer genau zehn Jahre nach dem Beitritt zum Fonds ein. Falls Sie aktiv werden möchten, sollten Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen lassen und nicht zuwarten, da Anmeldung und Verhandlung von Ansprüchen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

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