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AKH-H Fondsexpertise zu Aquila AgrarINVEST II

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat am 5. September 2019 in einer kostenlosen Web- und Telefonkonferenz über die aktuelle Situation des geschlossenen Fonds Aquila AgrarINVEST II GmbH & Co. KG informiert und Anleger über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt.
Konzept und aktuelle Situation des Fonds Aquila AgrarINVEST II
Die Anleger haben sich als Kommanditisten an der Fondsgesellschaft Aquila AgrarINVEST II GmbH & Co. KG beteiligt, die in neuseeländische Milchfarmen investiert hat. Die Fondsgesellschaft investierte über eine deutsche Kapitalgesellschaft, die Aquila AgrarINVEST GmbH, in neuseeländische Beteiligungsgesellschaften, die Dairy Farm Limited Partnerships. Diese sollten – ggf. mit weiteren Co-Investoren – die Milchfarmen erwerben, betreiben und veräußern. Welche Investorengruppen sich beteiligen sollten, wird nicht näher erläutert. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die langfristige Zusammenarbeit der Molkereigesellschaften mit dem Investmentmanager sichergestellt ist. Die einzelnen Investitionsobjekte stehen nicht fest, so dass die Investition erhebliche Blind-Pool-Risiken birgt. Zudem hat die Fondsgesellschaft keinen direkten Einfluss auf die Entscheidungen des Managements.
Im Fondsprospekt stellten die Initiatoren eine Gesamtauszahlung nach Steuern in Höhe von 155% in Aussicht. Die prognostizierte Laufzeit ist seit mehr als 3 Jahren überschritten. Die Auflösung des Fonds ist nunmehr für 2022 geplant. Der Verkaufspreis der Milchfarmen hängt von mehreren Faktoren ab, wie z.B. dem Wechselkurs oder der Wertsteigerung der Farmen. Die neuseeländische Regierung hat den Erwerb von Farmen durch ausländische Investoren erschwert und setzt sich für einen schwachen neuseeländischen Dollar ein. Der Wert der Farmen sinkt.
Die laufenden Kosten der Fondsgesellschaft sind enorm hoch. Bis zum Ende der Fondslaufzeit schuldet die Fondsgesellschaft jährliche Zahlungen in Höhe von 520.680,98 EUR für Treuhandvergütung, Geschäftsführungsvergütung, Management- und Haftungsvergütung. Wie sich aus dem Geschäftsbericht 2017 ergibt, sind sämtliche bisher geflossenen Ausschüttungen ausschließlich Rückzahlungen des investierten Kapitals und keine Gewinne. Bis zum Jahre 2022 werden keine Ausschüttungen gezahlt werden.
Vorteile für Anleger durch Interessenbündelung
Am Fonds AgrarINVEST II sind rund 1.100 Gesellschafter beteiligt. Die Gesellschafter haben Anspruch auf Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds. Wir unterstützen die Gesellschafter bei der Willens- und Interessenbündelung auf Gesellschafterebene. Wir setzen für unsere Mandanten Auskunfts- und Einsichtsrechte durch, um wichtige Informationen zu erhalten. Der Beitritt zu einer Anlegergemeinschaft hat mehrere Vorteile: Er ermöglicht die Bündelung von Informationen, erhöht den Druck auf die Gegenseite, erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und senkt die Kosten für den einzelnen Gesellschafter. Wir bieten Aktionären einen Informationsservice oder die konkrete Prüfung von Schadensersatzansprüchen an.
Aktuelle Entscheidung des OLG Celle im Fonds Aquila HydropowerINVEST IV
In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle wurde ein Anlagevermittler wegen eines Prospektfehlers zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung einer Beteiligung an dem Fonds Aquila HydropowerINVEST IV verurteilt. Die beklagte Vermittlungsgesellschaft muss dem Kläger das investierte Kapital sowie entgangenen Gewinn Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung zahlen. Konkret fehlten im Prospekt wesentliche Angaben zum Anlegerkreis und zur Bonität der Mitgesellschafter. Diese Angaben waren nach Ansicht des OLG wesentlich, damit ein Anleger das Risiko einschätzen kann, „ob das Projekt überhaupt realisiert werden kann“.
Nachdem das OLG Celle den Emissionsprospekt für fehlerhaft hielt, lag es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten, die Fehler erkannt und im Rahmen der Beratung berichtigt zu haben. Auch bei Prospektfehlern gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens: Der Anleger hätte die Kapitalanlage nicht gezeichnet, wenn er über alle wesentlichen Risiken aufgeklärt worden wäre.
Allgemein liegt ein Prospektfehler vor, wenn Angaben im Prospekt falsch oder unvollständig sind. Festgestellte Prospektfehler erhöhen die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen enorm. Der Anleger kann dann die Rückabwicklung der Kapitalanlage verlangen: Erstattung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Beteiligung. Der Gesellschafter wird also so gestellt, als hätte er die Anlage nie erworben.
Aquila AgrarINVEST II: Anleger müssen Verjährung beachten
Schadensersatzansprüche können nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden. Die absolute Verjährung tritt immer genau zehn Jahre nach dem Beitritt zum Fonds ein. Falls Sie aktiv werden möchten, sollten Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen lassen und nicht zuwarten, da Anmeldung und Verhandlung von Ansprüchen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
Die haben weitere Fragen? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711 9308110 an.