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AKH-H Fondsexpertise zu Aquila WaldINVEST III
Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 26. September 2019
Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat am 19. September 2019 in einer kostenlosen Web- und Telefonkonferenz über die aktuelle Situation des geschlossenen Fonds »Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG« informiert und Anleger über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt.
Konzept und aktuelle Situation des Fonds Aquila WaldINVEST III
Die Anleger haben sich als Kommanditisten an der Fondsgesellschaft „Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG“ beteiligt, die in ein Projekt zum Schutz des brasilianischen Regenwalds investiert hat. Die Fondsgesellschaft investierte über eine mittelbare Beteiligung an einer brasilianischen Zielgesellschaft, welcher im Rahmen eines staatlichen Förderprogramms drei Flächen im brasilianischen Regenwald zugeteilt wurden. Rechtlich gesehen investierte die Fondsgesellschaft in eine Beteiligung an der AMATA Luxemburg, wirtschaftlich gesehen in Projekte im Forstsektor in Brasilien. Das Kapital der Anleger betrug 14,56 Mio. EUR zzgl. 730 000,– Euro Agio. An der Zielgesellschaft sollten sich weitere institutionelle Investoren beteiligen. Welche Investorengruppen dies sein mögen, wird nicht näher konkretisiert. Zum Zeitpunkt der Vermarktung hatte die Fondsgesellschaft noch keine konkreten Verträge mit der AMATA Luxemburg abgeschlossen. Ein Bewertungsgutachten über die Anlageobjekte gab es nicht. Die Fondsgesellschaft hat auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidungen des Managements.
Der Aquila WaldINVEST III wurde als perfekte Kombination von „Ökologie und Ökonomie im Kontext der Nachhaltigkeit“ vermarktet. Die Anleger konnten in das größte Naturschutzprojekt der Erde investieren: die „Rettung des brasilianischen Regenwaldes“. Die Risiken dieses speziellen Marktsegments, zum Beispiel Risiken bei Anbau und Ernte, klimatische und politische Risiken, weltweit stagnierende Holzpreise, mangelnde Erfahrung der Initiatoren sowie nicht nachvollziehbare Renditeprognosen, wurden verschwiegen oder verharmlost.
Wie sich aus dem Geschäftsbericht des Jahres 2017 ergibt, sind auf Ebene der Fondsgesellschaft über 12,8 % des Anlegerkapitals in Provisionen und Nebenkosten geflossen, die nicht für die Ertragswirtschaft zur Verfügung standen. Bis zum Ende der Fondslaufzeit schuldet die Fondsgesellschaft jährliche Zahlungen in Höhe von über 323.101,25 EUR für Treuhandvergütung, Geschäftsführung und Haftungsvergütung. Aufgrund der angespannten Liquiditätslage des Fonds sind diese Zahlungen seit 2015 bis zum Ende der Laufzeit gestundet – werden dann aber nach Auflösung des Fonds fällig.
Vorteile für Anleger durch Interessenbündelung
Am Fonds WaldINVEST III sind etwa 600 Gesellschafter beteiligt. Gesellschafter haben einen Anspruch auf Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds. Wir unterstützen die Gesellschafter bei der Willens- und Interessenbündelung auf Gesellschafterebene. Wir machen für unsere Mandanten Auskunfts- und Einsichtsrechte geltend, damit sie wichtige Informationen erlangen können. Ein Betritt zur Anlegergemeinschaft bietet mehrere Vorteile: sie ermöglicht die Bündelung der Informationen, erhöht den Druck auf die Gegner, erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und senkt die Kosten des einzelnen Gesellschafters.
Aktuelle Entscheidung des OLG Celle im Fonds Aquila HydropowerINVEST IV
Ein Finanzanlagenvermittler wurde aufgrund eines Prospektfehlers in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle zu Schadensersatz und Rückabwicklung einer Beteiligung am Fonds Aquila HydropowerINVEST IV verurteilt. Die beklagte Vermittlungsfirma muss dem Kläger das investierte Kapital sowie entgangenem Gewinn Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung zahlen. Konkret fehlten im Prospekt wesentliche Angaben zum Investorenkreis und zur Solvenz der Mitinvestoren. Diese Angaben waren nach Ansicht des OLG wesentlich, damit ein Anleger das Risiko einschätzen könne, „ob sich das Projekt überhaupt verwirklichen lassen würde“.
Nachdem das OLG Celle den Emissionsprospekt für fehlerhaft erachtete, war die Beklagte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Darlegungs- und Beweislast, die Fehler erkannt und im Rahmen der Beratung richtig gestellt zu haben. Auch bei Prospektfehlern gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens: Der Anleger hätte die Kapitalanlage nicht gezeichnet, wenn er über alle wesentlichen Risiken aufgeklärt worden wäre.
Allgemein liegt ein Prospektfehler vor, wenn Angaben im Prospekt falsch oder unvollständig sind. Festgestellte Prospektfehler erhöhen die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen enorm. Der Anleger kann dann die Rückabwicklung der Kapitalanlage verlangen: Erstattung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Beteiligung. Der Gesellschafter wird also so gestellt, als hätte er die Anlage nie erworben.
Anleger müssen Verjährung beachten
Schadensersatzansprüche können nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden. Die absolute Verjährung tritt immer genau zehn Jahre nach dem Beitritt zum Fonds ein. Falls Sie aktiv werden möchten, sollten Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen lassen und nicht zuwarten, da Anmeldung und Verhandlung von Ansprüchen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
Die haben weitere Fragen? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711 9308110 an.