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AKH-H Fondsexpertise zu Aquila WaldINVEST III

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat am 19. September 2019 in einer kostenlosen Web- und Telefonkonferenz über die aktuelle Situation des geschlossenen Fonds »Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG« informiert und Anleger über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt.
Konzept und aktuelle Situation des Fonds Aquila WaldINVEST III
Die Anleger haben sich als Kommanditisten an der Fondsgesellschaft „Aquila WaldINVEST III GmbH & Co. KG“ beteiligt, die in ein Projekt zum Schutz des brasilianischen Regenwaldes investiert hat. Die Fondsgesellschaft investierte über eine mittelbare Beteiligung an einer brasilianischen Zielgesellschaft, der im Rahmen eines staatlichen Förderprogramms drei Grundstücke im brasilianischen Regenwald zugeteilt wurden. Rechtlich investierte die Fondsgesellschaft in eine Beteiligung an der AMATA Luxembourg, wirtschaftlich in Projekte im Forstsektor in Brasilien. Das Anlegerkapital betrug 14,56 Mio. EUR zuzüglich 730.000,- EUR Agio. An der Zielgesellschaft sollen sich weitere institutionelle Investoren beteiligen. Um welche Anlegergruppen es sich dabei handelte, wurde nicht konkretisiert. Zum Zeitpunkt des Vertriebs hatte die Fondsgesellschaft noch keine konkreten Verträge mit der AMATA Luxembourg abgeschlossen. Ein Bewertungsgutachten über die Anlageobjekte lag nicht vor. Die Fondsgesellschaft hat auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidungen der Geschäftsführung.
Der Aquila WaldINVEST III wurde als perfekte Verbindung von „Ökologie und Ökonomie im Kontext der Nachhaltigkeit“ vermarktet. Anleger konnten in das größte Naturschutzprojekt der Welt investieren: die „Rettung des brasilianischen Regenwaldes“. Die Risiken dieses speziellen Marktsegments, wie z.B. Anbau- und Ernterisiken, klimatische und politische Risiken, weltweit stagnierende Holzpreise, mangelnde Erfahrung der Initiatoren sowie nicht nachvollziehbare Renditeprognosen wurden verschwiegen oder verharmlost.
Wie aus dem Jahresbericht 2017 hervorgeht, wurden auf Ebene der Fondsgesellschaft mehr als 12,8 % des Anlegerkapitals für Provisionen und Nebenkosten aufgewendet, die der Ertragswirtschaft nicht zur Verfügung standen. Bis zum Ende der Fondslaufzeit schuldet die Fondsgesellschaft jährliche Zahlungen in Höhe von über 323.101,25 EUR für Treuhandvergütung, Geschäftsführung und Haftungsvergütung. Aufgrund der angespannten Liquiditätslage des Fonds werden diese Zahlungen seit 2015 bis zum Ende der Fondslaufzeit gestundet, sind dann aber nach Auflösung des Fonds fällig.
Vorteile für Anleger durch Interessenbündelung
Am Fonds WaldINVEST III sind rund 600 Gesellschafter beteiligt. Die Gesellschafter haben ein Recht auf Information über die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds. Wir unterstützen die Gesellschafter bei der Willens- und Interessenbündelung auf Gesellschafterebene. Wir setzen für unsere Mandanten Auskunfts- und Einsichtsrechte durch, um wichtige Informationen zu erhalten. Der Beitritt zu einer Anlegergemeinschaft bietet mehrere Vorteile: Er ermöglicht die Bündelung von Informationen, erhöht den Druck auf die Gegenseite, erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und senkt die Kosten für den einzelnen Gesellschafter.
Aktuelle Entscheidung des OLG Celle im Fonds Aquila HydropowerINVEST IV
In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle wurde ein Anlagevermittler wegen eines Prospektfehlers zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung einer Beteiligung an dem Fonds Aquila HydropowerINVEST IV verurteilt. Die beklagte Vermittlungsgesellschaft muss dem Kläger das investierte Kapital sowie entgangenen Gewinn Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung zahlen. Konkret fehlten im Prospekt wesentliche Angaben zum Anlegerkreis und zur Bonität der Mitgesellschafter. Diese Angaben waren nach Ansicht des OLG wesentlich, damit ein Anleger das Risiko einschätzen kann, „ob das Projekt überhaupt realisiert werden kann“.
Nachdem das OLG Celle den Emissionsprospekt für fehlerhaft hielt, lag es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten, die Fehler erkannt und im Rahmen der Beratung berichtigt zu haben. Auch bei Prospektfehlern gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens: Der Anleger hätte die Kapitalanlage nicht gezeichnet, wenn er über alle wesentlichen Risiken aufgeklärt worden wäre.
Ein Prospektfehler liegt in der Regel vor, wenn Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig sind. Festgestellte Prospektfehler erhöhen die Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erheblich. Der Anleger kann dann die Rückabwicklung der Kapitalanlage verlangen: Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Beteiligung. Der Anleger wird also so gestellt, als hätte er die Beteiligung nie erworben.
Aquila WaldINVEST III: Anleger müssen Verjährung beachten
Schadensersatzansprüche können nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden. Die absolute Verjährung tritt immer genau zehn Jahre nach dem Beitritt zum Fonds ein. Falls Sie aktiv werden möchten, sollten Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen lassen und nicht zuwarten, da Anmeldung und Verhandlung von Ansprüchen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
Die haben weitere Fragen? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711 9308110 an.