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Aktuelles Urteil im VW Dieselskandal zum Motor EA 189: Schadensersatz auch 2022 noch möglich

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 21. April 2022

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Das Landgericht Braunschweig hat die Volkswagen AG in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren im VW Abgasskandal verurteilt (Urteil vom 14.04.2022, Az. 11 O 3328/20, noch nicht rechtskräftig). Es ging um einen VW Passat 2.0l TDI mit dem Motor EA 189, den unser Mandant im Juni 2012 als Gebrauchtfahrzeug gekauft hatte. Für das Fahrzeug gab es einen Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt; das Software-Update zur Beseitigung der illegalen Abschalteinrichtung ließ er aufspielen. Im Oktober 2021 verkaufte unser Mandant das Auto. Das Landgericht Braunschweig bejahte Schadensersatzansprüche gegen VW wegen Abgasmanipulation bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189. Abzuziehen sind der Verkaufserlös des Fahrzeuges und den Nutzungsvorteil auf Grundlage der gefahrenen Kilometer.

Schadensersatz im VW Abgasskandal: Softwareupdate und Verkauf unproblematisch

Für Betroffene wichtig zu wissen ist, dass weder das Aufspielen des Software-Updates noch der Verkauf der erfolgreichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entgegensteht. Geschädigte, die ihr Fahrzeug mit dem Motor EA 189 als Neuwagen gekauft haben, müssen keine Verjährung fürchten; sie können auch heute noch Schadensersatz wegen Abgasmanipulation erhalten – bis zu zehn Jahre nach Kauf. Unproblematisch hinsichtlich der Verjährung sind auch andere vom Vorwurf der Abgasmanipulationen betroffene VW-Autos, beispielsweise die Motorenvarianten EA 288, EA 896 oder EA 897.

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  1. Schadensersatzansprüche: Kaufpreis zurück gegen Rückgabe des Fahrzeugs oder Auto behalten und Schadensersatz fordern: Es bestehen Ansprüche im VW Dieselskandal der Käufer*innen gegen die unmittelbar Täuschenden, also die einzelnen Marken des Volkswagenkonzerns. Sie können erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese sind entweder auf die Rückabwicklung des Vertrages gerichtet oder auf eine Schadensersatzzahlung, sofern Sie das Auto behalten möchten.
  2. Kaufrechtliche Ansprüche: Betroffene können u.U. Gewährleistungsansprüche, in der Regel gegen den Vertragshändler, geltend machen. Diese verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren, bei Gebrauchtwagen nach einem Jahr.
  3. Widerruf des Autokreditvertrags: Sollten Sie Ihr Fahrzeug über eine Bank finanziert haben, empfehlen wir Ihnen, die Möglichkeit eines Widerrufs des Darlehensvertrags prüfen zu lassen. Die Folgen eines erfolgreichen Widerrufs sind: Sie erhalten Anzahlung und Raten zurück und geben im Gegenzug das Auto zurück.

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