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ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen

Veröffentlicht von Andreas Frank am 28. Januar 2010

Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 21.01.2010 alle Anleger angeschrieben und zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen bis zum 08.02.2010 aufgefordert. Die betroffenen Anleger hatten sich in der Vergangenheit als atypisch stille Gesellschafter an der ursprünglichen ALAG Auto-Mobil AG & Co. KG beteiligt. Nach deren Umwandlung in die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG umgewandelt hatte, wurden die Anleger im Juli 2009 aufgefordert, der Liquidation der Gesellschaft zuzustimmen, um ein ansonsten unausweichliches Insolvenzverfahren zu vermeiden

Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen bis zum 08.02.2010

Mit Schreiben vom 21.01.2010 werden die Anleger nunmehr darüber informiert, dass Voraussetzung für die beschlossene Liquidation die Begleichung aller bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist. Die Anleger werden aufgefordert, Einlagen in den Vertragstyp „Sprint“ sowie erhaltene Ausschüttungen (Classic-Verträge) an die ALAG zu zahlen. Dies gilt auch für diejenigen Anleger, die zusätzlich zum Classic-Vertrag einen Plus-Vertrag (Classic-Plus-Vertrag) abgeschlossen haben, bei dem keine Ausschüttungen an die Anleger erfolgt sind. Die fortdauernden Zahlungsverpflichtungen werden dabei mit dem bestehenden Gesellschaftsvertrag sowie den einschlägigen gesetzlichen Regelungen begründet.

Insbesondere aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen der atypisch stillen Gesellschaft sei die Gesellschaft berechtigt, den Teil des negativen Kapitalkontos zurückzufordern. Das negative Kapitalkonto sei durch Entnahmen entstanden.

Rechtliche Möglichkeiten für betroffene Anleger

Ob die geltend gemachten Rückforderungen von Ausschüttungen überhaupt berechtigt sind und die Anleger zur Zahlung verpflichtet sind, bedarf einer eingehenden rechtlichen Prüfung.

Dem Rückzahlungsanspruch der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG können gegebenenfalls Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung entgegengehalten werden. Viele Anleger wurden weder über die mit dem Erwerb einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Verlustrisiken noch über die Möglichkeit von Rückzahlungen bei Entnahmen aufgeklärt.

Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, die in ihrem Fall bestehenden rechtlichen Möglichkeiten durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne können Sie sich über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung setzen und sich über die für Sie bestehenden Möglichkeiten informieren.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann