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Anlageskandal: Onecoin unter Betrugsverdacht

Veröffentlicht von Christopher Kress am 18. Mai 2017

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermitteln derzeit gegen einen in Deutschland ansässigen Vermarkter der Digitalwährung „OneCoin“. Hinter dem Unternehmen OnecoinLtd. mit Sitz in Dubai verbirgt sich ein kompliziertes Firmengeflecht. Da Anleger sich in eine starke Abhängigkeit von dieser Betreiberfirma begeben, hatten verschiedene Zentralbanken, Behörden und Verbraucherschützer weltweit vor Investitionen in die neue Internetwährung gewarnt. Dennoch haben auch in Deutschland zahlreiche Anleger investiert. Die Schäden für betroffene Investoren dürften immens sein.

Worum handelt es sich bei dieser Digitalwährung überhaupt?

Die sogenannte Kryptowährung ist eine Erfindung der Bulgarin Ruja Ignatova und trat erstmals 2014 in Erscheinung. Beworben wurde das neue digitale Geld mit der Verheißung, besser als andere digitale Währungen wie z.B. Bitcoin zu funktionieren.

Bitcoin ist eine 2008 entstandene Digitalwährung, die als Computer-Netzwerk existiert, dem Nutzer sich anschließen können, indem sie eine Software auf ihrem Rechner installieren. Diese ist als Open Source angelegt, ihr Quelltext also öffentlich. Mithilfe des Programms können sich Nutzer unabhängig von jeder Bank digitales Geld überweisen. Da jeder einzelne Nutzer jederzeit die erfolgten Transaktionen einsehen kann, ist eine permanente Kontrolle des Systems durch die Nutzer gewährleistet.

Im Unterschied dazu sind für „OneCoins“ weder technische Details bekannt noch gibt es unabhängige Handelsplätze. Die BaFin sieht die Betreiberfirma in Dubai „in einem Verbund von Unternehmen, die unter der Marke „OneCoin“ über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Werteinheiten vertreiben, die sie als Kryptowährung deklarieren.“

Was wird dem Unternehmen vorgeworfen?

Nach Ansicht der BaFin handelt es sich bei den Geschäften mit der Kryptowährung in Deutschland um Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG). Nach § 32 Absatz 1 KWG ist für diese Finanzdienstleistung im Inland eine Erlaubnis erforderlich. Über eine solche Erlaubnis verfügen die Betreiber nicht.

Im Auftrag der Mutterfirma wickelte die International Marketing Services GmbH (IMS) in Deutschland Finanzgeschäfte ab. Von Anlegern ließ sich die Firma Entgelte auf unterschiedliche Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten überweisen. Anschließend leitete sie das Geld an Dritte auch außerhalb Deutschlands weiter. Diese Dienstleistung ist nach Auffassung der BaFin als Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG) zu werten, welches nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch die Bundesfinanzaufsicht steht. Die IMS hatte und hat diese Erlaubnis nicht.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld begann zu ermitteln, nachdem eine Bank die Firma IMS mit Sitz in Greven wegen des Verdachts der Geldwäsche angezeigt hatte. Nach Recherchen der Süddeutschen Zeitung wird wegen Betrugsverdachts gegen sieben Verdächtige aus dem Umfeld der Betreiberfirma, insbesondere Vertreter der IMS ermittelt. Außerdem werde geprüft, ob Anleger mit falschen Angaben zu einem Investment in „OneCoins“ veranlasst wurden.

Zur Chronologie der Ereignisse

Monatelang untersuchte die BaFin die Geschäftstätigkeit verschiedener Unternehmen im Umfeld der OnecoinLtd., darunter die in Deutschland ansässige Firma IMS. Nach Aussagen der BaFin hat die IMS innerhalb eines Jahres (von Dezember 2015 bis Dezember 2016) rund 360 Millionen Euro eingenommen.

Im Februar 2017 verhängte und vollzog die Behörde für alle bekannten und noch aktiven Konten der Firma eine Kontensperre nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG. Auf den nunmehr gesperrten Konten befanden sich laut BaFin nur noch rund 29 Millionen Euro.

Am 5. April 2017 erging die Anweisung der BaFin an die IMS, die für die Betreiberfirma in Dubai vollzogenen Finanztransfergeschäfte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ZAG umgehend einzustellen und die Geschäfte abzuwickeln.

Am 18. April 2017 verbot die BaFin der Muttergesellschaft OnecoinLtd. eine weitere Beteiligung an unerlaubten Finanztransfergeschäften der Firma IMS in Deutschland.

Am 27. April untersagte die BaFin der OnecoinLtd. und der OneLife Network Ltd. mit Sitz in Belize, eine öffentlich zugängliche Internetplattform bereitzustellen, über die Geschäfte mit der Kryptowährung abgewickelt werden können. Außerdem wies die Finanzaufsichtsbehörde beide Unternehmen an, „jegliche Werbung für den Vertrieb und Verkauf von „OneCoins“ in Deutschland“ umgehend einzustellen. Einem weiteren Unternehmen aus dem Umfeld, der One Network Services mit Sitz in Sofia untersagte die BaFin unterstützende Tätigkeiten in Deutschland.

Was können geschädigte Investoren tun?

Allem Anschein hat ISM zahlreichen Anlegern, die in „OneCoins“ investieren wollten, fragwürdige Versprechen gemacht und sogenannte „Schulungspakete“ verkauft. Die erzielten Einnahmen wurden teils ins Ausland transferiert. Deshalb finden sich von den insgesamt etwa 360 Millionen Euro, die von Investoren auf Konten der Firma überwiesen worden sind, auf den nunmehr gesperrten Konten nur noch 29 Millionen Euro.

Die BaFin hat der IMS aufgetragen, noch vorhandene Bankguthaben an Einzahler zurück zu überweisen, die zuletzt Zahlungen an die Firma geleistet haben. Angesichts des Missverhältnisses zwischen den an die IMS erfolgten Einzahlungen und den noch vorhandenen Bankguthaben der Firma besteht für viele Anleger, deren Zahlungen bereits länger zurückliegen, die Gefahr, leer auszugehen.

Betroffene Investoren sollten sich unbedingt rechtlich beraten lassen. Da die Finanzbehörde keine Aussage zur Wirksamkeit der von den Anlegern mit der IMS abgeschlossenen Verträge machen darf, empfiehlt es sich die Verträge von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um gegebenenfalls rechtzeitig rechtliche Schritte einleiten zu können. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in Ihrem Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.