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Anlageskandal: Onecoin unter Betrugsverdacht

Veröffentlicht von Christopher Kress am 18. Mai 2017

Zwei Menschen diskutieren vor einem Laptop im Büro

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermitteln gegen einen in Deutschland ansässigen Anbieter der digitalen Währung „OneCoin“. Hinter der Firma Onecoin Ltd. mit Sitz in Dubai verbirgt sich ein kompliziertes Firmengeflecht. Da sich Anleger in eine starke Abhängigkeit von dieser Betreiberfirma begeben, hatten verschiedene Zentralbanken, Behörden und Verbraucherschützer weltweit vor Investitionen in die neue Internetwährung gewarnt. Dennoch investierten auch in Deutschland zahlreiche Anleger. Der Schaden für die Betroffenen dürfte immens sein.

Worum handelt es sich bei dieser Digitalwährung überhaupt?

Die Kryptowährung ist eine Erfindung der Bulgarin Ruja Ignatova und tauchte erstmals 2014 auf. Die neue digitale Währung wurde mit dem Versprechen beworben, besser als andere digitale Währungen wie Bitcoin zu funktionieren.

Bitcoin ist eine 2008 entstandene digitale Währung, die als Computernetzwerk existiert. Diesem können Nutzer beitreten, indem sie eine Software auf ihrem Computer installieren. Diese Software ist als Open Source konzipiert, ihr Quellcode ist also öffentlich. Mit Hilfe des Programms können sich die Nutzer unabhängig von einer Bank digitales Geld überweisen. Da jeder Nutzer jederzeit die getätigten Transaktionen einsehen kann, ist eine permanente Kontrolle des Systems durch die Nutzer gewährleistet. Demgegenüber sind für „OneCoins“ weder technische Details bekannt, noch gibt es eigenständige Handelsplätze. Die BaFin sieht in der Betreibergesellschaft in Dubai „einen Verbund von Unternehmen, die unter der Marke „OneCoin“ über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Werteinheiten vertreiben, die sie als Kryptowährung deklarieren“.

Anlageskandal Onecoin: Was wird dem Unternehmen vorgeworfen?

Nach Ansicht der BaFin handelt es sich bei den Geschäften mit der Kryptowährung in Deutschland um Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG). Nach § 32 Absatz 1 KWG ist für diese Finanzdienstleistung im Inland eine Erlaubnis erforderlich. Über eine solche Erlaubnis verfügen die Betreiber nicht.

Im Auftrag der Mutterfirma wickelte die International Marketing Services GmbH (IMS) in Deutschland Finanzgeschäfte ab. Von Anlegern ließ sich die Firma Entgelte auf unterschiedliche Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten überweisen. Anschließend leitete sie das Geld an Dritte auch außerhalb Deutschlands weiter. Diese Dienstleistung ist nach Auffassung der BaFin als Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG) zu werten, welches nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch die Bundesfinanzaufsicht steht. Die IMS hatte und hat diese Erlaubnis nicht.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat Ermittlungen aufgenommen, nachdem eine Bank die Firma IMS mit Sitz in Greven wegen des Verdachts der Geldwäsche angezeigt hatte. Nach Recherchen der Süddeutschen Zeitung wird gegen sieben Verdächtige aus dem Umfeld der Betreiberfirma, insbesondere Vertreter der IMS, wegen Betrugsverdachts ermittelt. Zudem werde geprüft, ob Anleger durch falsche Angaben zu einer Investition in „OneCoins“ verleitet worden seien.

Zur Chronologie der Ereignisse

Monatelang untersuchte die BaFin die Geschäftstätigkeit verschiedener Unternehmen im Umfeld der Onecoin Ltd., darunter die in Deutschland ansässige Firma IMS. Nach Aussagen der BaFin hat die IMS innerhalb eines Jahres (von Dezember 2015 bis Dezember 2016) rund 360 Millionen Euro eingenommen.

  • Im Februar 2017 verhängte und vollzog die Behörde für alle bekannten und noch aktiven Konten der Firma eine Kontensperre nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG. Auf den nunmehr gesperrten Konten befanden sich laut BaFin nur noch rund 29 Millionen Euro.
  • Am 5. April 2017 erging die Anweisung der BaFin an die IMS, die für die Betreiberfirma in Dubai vollzogenen Finanztransfergeschäfte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ZAG umgehend einzustellen und die Geschäfte abzuwickeln.
  • Am 18. April 2017 verbot die BaFin der Muttergesellschaft OnecoinLtd. eine weitere Beteiligung an unerlaubten Finanztransfergeschäften der Firma IMS in Deutschland.
  • Am 27. April untersagte die BaFin der OnecoinLtd. und der OneLife Network Ltd. mit Sitz in Belize, eine öffentlich zugängliche Internetplattform bereitzustellen, über die Geschäfte mit der Kryptowährung abgewickelt werden können. Außerdem wies die Finanzaufsichtsbehörde beide Unternehmen an, „jegliche Werbung für den Vertrieb und Verkauf von „OneCoins“ in Deutschland“ umgehend einzustellen. Einem weiteren Unternehmen aus dem Umfeld, der One Network Services mit Sitz in Sofia untersagte die BaFin unterstützende Tätigkeiten in Deutschland.

Anlageskandal Onecoin: Was können geschädigte Investoren tun?

Offenbar hat ISM zahlreichen Anlegern, die in „OneCoins“ investieren wollten, dubiose Versprechungen gemacht und so genannte „Ausbildungspakete“ verkauft. Die erzielten Erlöse wurden zum Teil ins Ausland transferiert. Deshalb befinden sich von den insgesamt rund 360 Millionen Euro, die Anleger auf Konten des Unternehmens eingezahlt haben, nur noch 29 Millionen Euro auf den nun gesperrten Konten.

Die BaFin hat der IMS aufgegeben, die noch vorhandenen Bankguthaben an die Anleger zurückzuzahlen, die zuletzt Zahlungen an die Gesellschaft geleistet haben. Angesichts des Missverhältnisses zwischen den an IMS geleisteten Einzahlungen und den noch vorhandenen Bankguthaben der Gesellschaft besteht die Gefahr, dass viele Anleger, deren Einzahlungen schon länger zurückliegen, leer ausgehen.

Vom Anlageskandal Onecoin betroffene Anleger sollten sich unbedingt rechtlich beraten lassen. Da die Finanzverwaltung keine Aussage über die Wirksamkeit der von den Anlegern mit der IMS geschlossenen Verträge treffen kann, empfiehlt es sich, die Verträge anwaltlich prüfen zu lassen, um gegebenenfalls rechtzeitig rechtliche Schritte einleiten zu können.

Über unser Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in Ihrem Fall bestehenden Möglichkeiten informieren zu lassen.