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Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann erstreiten weitere Urteile gegen die Volkswagen AG im Abgasskandal
Veröffentlicht von Marco Albrecht am 10. November 2020
Unsere Kanzlei hat zwei weitere weitere Urteile gegen die Volkswagen AG im Abgasskandal erstritten. In den beiden Verfahren vor den Landgerichten Nürnberg-Fürth und Paderborn ging es jeweils um manipulierte VW-Motoren der Baureihe EA189. Diese Motoren wurden von der Volkswagen AG entwickelt, hergestellt und mit einer Abschalteinrichtung für den Prüfstand versehen. Dass es sich bei der installierten Prüfstandserkennung um eine als illegal zu qualifizierende Abschalteinrichtung handelt und die Volkswagen AG hierfür grundsätzlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu haften hat, hat Ende Mai dieses Jahres der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. BGH VI ZR 252/19). Auch die beiden Landgerichte Nürnberg-Fürth und Paderborn entschieden zugunsten der VW-Käufer und nahmen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der jeweiligen Kläger durch die Volkswagen AG an.
Hemmung der Verjährung durch Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren
In den beiden Verfahren hatten sich die Kläger jeweils an dem VW-Musterfeststellungsverfahren beteiligt. Die Anmeldung hat eine mögliche Verjährung bestehender Ansprüche wirksam gehemmt. Nachdem die Beklagte nicht bereit war, eine Einigung auf Basis der Übergabe der manipulierten PKW zu schließen, kam es zur Klageerhebung und anschließender Verurteilung der Volkswagen AG.
Die beiden Urteile gegen die Volkswagen AG im Abgasskandal
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 11.694,29 € nebst Prozesszinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des VW Golf. Das Landgericht Paderborn verurteilte die Volkswagen AG zu Zahlung in Höhe von 5.027,78 € nebst Prozesszinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Seat Ibiza. In beiden Verfahren wurde jeweils auch der Annahmeverzug festgestellt.
Verfahren am Landgericht Nürnberg-Fürth
In dem Verfahren am Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 27.10.2020, Az. 9 O 3279/20) ging es um einen VW Golf, der von dem Kläger im April 2014 als Gebrauchtwagen erworben wurde. Von dem damaligen Kaufpreis wurden durch den Kläger zurückgelegte Kilometer im Rahmen der Schadensberechnung abgezogen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth setzte dabei eine geschätzte Gesamtlaufleistung in Höhe von 250.000 km an. Der Kläger beteiligte sich bereits im Jahr 2018 an dem Musterfeststellungsverfahren. Das Gericht wies zudem völlig zu Recht darauf hin, dass die Durchführung des Softwareupdates weder zu einer Schadensminderung, noch zu einem Entfall des entstandenen Schadens geführt hat.
Verfahren am Landgericht Paderborn
In dem Verfahren vor dem Landgericht Paderborn (Urteil vom 16.10.2020, Az. 4 O 302/20) ging es um einen Seat Ibiza, welchen der Kläger im August 2012 ebenfalls als Gebrauchtwagen erwarb. Auch in diesem Verfahren hat das Gericht gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Nutzungsersatz vom Schaden abgezogen. Das Landgericht Paderborn setzte ebenfalls eine geschätzte Gesamtlaufleistung von 250.000 km an. Der Kläger beteiligte sich erst im Jahr 2019 an dem Musterfeststellungsverfahren. Insoweit hat sich die Beklagte darauf berufen, dass die Ansprüche des Klägers bereits verjährt seien. Schließlich hätte er bereits im Jahr 2015 entsprechende Kenntnis, jedenfalls aber grob fahrlässige Unkenntnis gehabt.
Dass es bei der Teilnahme am Musterfeststellungsverfahren für die Frage der Verjährung nicht auf die eigene Anmeldung, sondern auf die Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage als solcher ankommt, hat das Landgericht zutreffend erkannt. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger bereits im Jahr 2015 entsprechende Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Das Landgericht führt insoweit zutreffend aus:
„Unabhängig davon, ob die Verjährung bereits mit dem Schluss des Jahres 2015 begonnen hat – was vorliegend nicht zu entscheiden ist -, war diese gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a) BGB durch die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gehemmt. Nicht entscheidend ist insofern, ob die Anmeldung noch im Jahr 2018 erfolgte; maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Hemmung nicht der Zeitpunkt der wirksamen Anmeldung, sondern derjenige der Erhebung der Musterfeststellungsklage (Meller-Hannich in BeckOGK-BGB, Stand: 01.09.2019, § 204 Rn. 116).“ (LG Paderborn 4 O 302/20 vom 16.10.2020)
Fazit zu den Urteilen gegen die Volkswagen AG im Abgasskandal
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sie stärken aber schon jetzt die Rechte von vom Abgasskandal betroffener PKW-Eigentümer. In vielen Fällen, insbesondere bei Fahrzeugen der Tochtergesellschaften Audi, Skoda und Seat, erfolgten entsprechende Informationen vergleichsweise erst relativ spät. Vor diesem Hintergrund kann es sich mit Blick auf eine mögliche Verjährung auch jetzt noch lohnen Ansprüche individuell prüfen zu lassen und gegebenenfalls geltend zu machen. Dies gilt unabhängig von der Frage der Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren. Auch Eigentümer von Fahrzeugen mit anderen Motoren können mögliche Ansprüche prüfen lassen.
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