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Ausstieg V+ Fonds: Liquidator fordert Zahlungen beim V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG zurück – diese Möglichkeiten haben betroffene Anleger

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 07. Mai 2020

Ende Februar 2020 hatte unsere Kanzlei Anleger des Fonds V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG i.L. über Handlungsmöglichkeiten bei einer Gesellschaft in der Liquidation sowie über Schadensersatz und Rückabwicklung (Ausstieg V+ Fonds) unterrichtet. Anders als Ende 2019 angekündigt, ist die die Lage nun für alle Ratenzahler ernst: Der anwaltliche Vertreter des Liquidators hat die Ratenzahler des geschlossenen Fonds V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG i. L. angeschrieben und zur Zahlung der gesamten noch ausstehenden Raten aufgefordert. Bereits beim Liquidationsverfahren des Fonds V+ GmbH & Co. Fonds 4 KG forderte der Liquidator von den Ratenzahlern die gesamten ausstehenden Raten ein. Wir zeigen betroffene Anlegern Ihre Möglichkeiten auf, wie sie sich gegen die Zahlungsaufforderung verteidigen können.

Ratenzahler des V+ Fonds 3 werden zur Rückzahlung aufgefordert

Den betroffenen Anlegern des V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG i. L. wurden sehr kurze Fristen zur Zahlung gesetzt und ein vermeintlich günstiges „Vergleichsangebot“ unterbreitet. Bei Annahme des Vergleichs verzichten Anleger auf eine Schlusszahlung des Fonds. Damit wäre das gesamte eingezahlte Kapital verloren.

Unsere Handlungsempfehlungen für betroffene Anleger:

  • Sie haben verschiedene Möglichkeiten, sich gegen die Forderungen des Liquidators erfolgreich zur Wehr zu setzen und von der Zahlungspflicht freigestellt zu werden.
  • Wir raten Ihnen, keine Zahlungen ohne Prüfung vorzunehmen oder den angebotenen Vergleich nicht anzunehmen.
  • Falls Sie den Vergleich bereits angenommen haben, können Sie diesen noch widerrufen.

Ausstieg V+ Fonds: Möglichkeiten für Gesellschafter, eine Rückzahlung des eingesetzten Kapitals durchzusetzen

  1. Anfechtung des Fondsbeitritts
    Dies ist aufgrund fehlerhafter Angaben, Prospektfehler, arglistiger Täuschung oder Schadensersatz gegen die Beteiligungsgesellschaft nicht möglich. Das bedeutet, dass sich ein Gesellschafter nicht mit Wirkung von Anfang an vom Beitrittsvertrag lösen kann.
  2. Widerruf der Beitrittserklärung
    Der Widerruf aufgrund von Formfehlern in der Widerrufsbelehrung steht grundsätzlich auch einem Gesellschafter eines geschlossenen Fonds offen. Wegen des Grundsatzes der „fehlerhaften Gesellschaft“ entsteht jedoch kein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis. Das bedeutet, dass ein erfolgreicher Widerruf nicht die Rückabwicklung der Beteiligung ermöglicht, aber von der Zahlung weiterer Raten befreit. Ein Widerruf nach Beendigung der Gesellschaft befreit nicht von der Pflicht zur Erbringung der Einlage.
  3. Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen
    Für Gesellschafter eröffnet sich die Möglichkeit einer Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen. Der Gesellschafter, der durch unrichtige Prospektangaben oder Verletzung einer Aufklärungspflicht dazu gebracht wurde, einer Anlagegesellschaft beizutreten, kann die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Wir gehen von mehreren Prospektmängeln aus, die sich in der Regel als Beratungsmängel fortsetzen. Hinzu kommen die individuellen Beratungsmängel in den Beratungsgesprächen. Da die Berater vornehmlich als Verkäufer auftreten, ist die Aufklärung über Risiken zumeist nicht ausreichend. Aufgrund der Konstruktion des Fonds hätten die Berater auf die zahlreichen anlagespezifischen Risiken hinweisen müssen.

Hinweis: Die V+ Fonds weisen im Vergleich zu anderen Fonds in entscheidenden Punkten erhöhte Risiken auf. Aufgrund der hohen Weichkosten, die hohen Vergütungen und hohen laufenden Kosten, sowie des Umstandes, dass in hochriskante Beteiligungen investiert wird, bestand ein verstärktes Totalverlustrisiko, das in den Prospekten nicht deutlich genug dargestellt wird. Die Venture plus-Fonds stellten letztlich Unternehmen Kapital zur Verfügung, welche von Banken oftmals keine finanziellen Mittel erhalten (Venture oder Wagniskapital), da ein Kredit den Banken zu risikoreich ist.

Das Vorliegen eines einzigen Beratungsmangels stellt eine Verletzung des Beratungsvertrages dar und ist ausreichend, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es reicht somit ein einziger Beratungs- oder Prospektfehler für die Haftung und einen Rückabwicklungsanspruch.

Im Ergebnis werden Sie so gestellt, als hätten Sie die Beteiligung nie erworben. Der Gesellschafter erhält das eingesetzte Kapital zurück und überträgt den Gesellschaftsanteil.

Hinweis: Uns ist bekannt, dass es Rechtsanwälte gibt, die explizit mögliche Ansprüche gegen Vermittler von ihrer Prüfung ausschließen. Damit werden sehenden Auges erfolgsversprechende Ansprüche gegen Finanzdienstleister oder deren Haftpflichtversicherungen nicht verfolgt und verjähren regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs auf Schadensersatz. Wir bieten eine unabhängige und umfassende Prüfung.

Sie möchten Ihre Chancen auf Abwehr von Zahlungsansprüchen und Rückabwicklung wissen?

Wir bieten eine umfassende Ermittlung Ihrer Ansprüche und Verteidigungsmöglichkeiten, prüfen in Frage kommende Schadensersatzansprüchen und vertreten Sie bei der Abwehr von Zahlungsaufforderungen. Schreiben Sie uns eine kurze Nachricht über das Kontaktformular und fordern Sie jetzt die kostenfreie Erstberatung durch unsere spezialisierten Anwälte an.

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