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AXA Krankenversicherung verurteilt: Rückzahlung von Prämien erfolgreich
Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 27. Dezember 2023
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Landgericht Bayreuth in einem aktuellen Urteil die Beitragserhöhung der AXA zum 01.01.2014 für unwirksam erachtet (Urteil vom 20.12.2023, Az. 21 O 312/22, noch nicht rechtskräftig). Der Kläger erhält die hierauf gezahlten Beiträge in unverjährter Zeit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurück.
Rückzahlung von Prämien: Begründungen in Mitteilungsschreiben ungenügend
Die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ergibt sich aus § 203 VVG. Diese Norm bestimmt, dass dem Versicherungsnehmer vor jeder Erhöhung eine Begründung mitzuteilen ist, aus der sich die konkrete Rechnungsgrundlage ergibt, die die Prämienerhöhung auslöst. Maßgeblich sind allein Änderungen der Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeiten.
Das Gericht hielt das entsprechende Informationsschreiben aufgrund seiner tatrichterlichen Einzelfallwürdigung für unwirksam, weshalb der Klage insoweit stattgegeben wurde. Konkret bemängelt das Gericht, dass das Informationsschreiben der Krankenversicherung in allgemeiner Form die jährliche Überprüfung der Prämienanpassung beschreibt, ohne jedoch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen.
Kostenfreie Ersteinschätzung zu Beitragserhöhungsschreiben
Wenn Sie Fragen zu dem Urteil haben oder unsicher sind, ob eine Beitragsanpassung in Ihrem Fall rechtmäßig ist, zögern Sie nicht, rechtlichen Rat einzuholen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Zudem machen wir für unsere Mandant*innen Auskunftsansprüche geltend und fordern die Schreiben der Versicherungen über die Beitragserhöhungen an. Sie können die Schreiben auch selbst formlos bei Ihrer Versicherung anfordern, denn Versicherungsnehmer*innen haben einen Anspruch auf vollständige Auskunft über die letzten zehn Jahre.
Für eine individuelle Prüfung, ob eine Rückforderung der Beitragserhöhungen in Ihrem Fall möglich ist, benötigen wir
- die Mitteilungen Ihrer Versicherung über Beitragserhöhungen (meist bezeichnet als Nachtrag zum Versicherungsschein).
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