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Bayerische Beamtenkrankenkasse muss Beitragserhöhungen zurückzahlen

Veröffentlicht von Christopher Kress am 28. Dezember 2023

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In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall vor dem Landgericht Augsburg gegen die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG wurde der Versicherer zur Rückzahlung von knapp 2.200,- Euro verurteilt, weil das Beitragsbegründungsschreiben zum 01.07.2018 in einem Tarif unwirksam war (Urteil vom 21.12.2023, Az. 092 O 4795/21, noch nicht rechtskräftig).

Unwirksames Erhöhungsschreiben: Bayerische Beamtenkrankenkasse muss Beitragserhöhungen zurückzahlen

Das Oberlandesgericht Celle hat bereits am 15.12.2022 (Aktenzeichen 8 U 17/22) entschieden, dass zahlreiche Beitragsbescheide der Bayerischen Beamtenkrankenkasse unwirksam sind. Viele Beitragsanpassungen der Vergangenheit wirken mangels Neufestsetzung des Beitrags bis heute fort. Dies hat zur Folge, dass nicht verjährte Beitragsanpassungen von den Krankenkassen zurückgezahlt werden müssen.

Hintergrund des Verfahrens ist § 203 VVG. Dieser sieht vor, dass in den Begründungsschreiben deutlich gemacht werden muss, dass die Beitragserhöhungen auf einer Änderung der Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeiten beruhen. Außerdem müssen die Krankenversicherer darauf hinweisen, dass diese Veränderung auf einem vorgegebenen Schwellenwert beruht.

Kostenfreie Ersteinschätzung zu Beitragserhöhungsschreiben

Wenn Sie Fragen zu dem Urteil haben oder unsicher sind, ob eine Beitragsanpassung in Ihrem Fall rechtmäßig ist, zögern Sie nicht, rechtlichen Rat einzuholen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Zudem machen wir für unsere Mandant*innen Auskunftsansprüche geltend und fordern die Schreiben der Versicherungen über die Beitragserhöhungen an. Sie können die Schreiben auch selbst formlos bei Ihrer Versicherung anfordern, denn Versicherungsnehmer*innen haben einen Anspruch auf vollständige Auskunft über die letzten zehn Jahre.

Für eine individuelle Prüfung, ob eine Rückforderung der Beitragserhöhungen in Ihrem Fall möglich ist, benötigen wir

  • die Mitteilungen Ihrer Versicherung über Beitragserhöhungen (meist bezeichnet als Nachtrag zum Versicherungsschein).

Kostenfreie Ersteinschätzung für Ihren Fall

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