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Beiträge zurück von der Continentale Krankenversicherung a.G.

Veröffentlicht von Christopher Kress am 08. September 2023

Entscheidung-Richterhammer

Unsere Kanzlei hat ein weiteres Urteil gegen die Continentale Krankenversicherung a.G. erstritten. Mit Urteil vom 05.09.2023, Az. 2 O 348/22, hat das Landgericht Offenburg bestätigt, dass unsere Mandantin unwirksame Beitragserhöhungen in Höhe von rund 6.300,- Euro nebst Zinsen zurückerhält. Außerdem muss sie künftig wieder den vor der unwirksamen Erhöhung geltenden Beitrag zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Beiträge zurück von der Continentale: Darum ging es im Fall

Die Kläger und die Klägerin sind bei der Continentale in zwei verschiedenen Tarifen privat krankenversichert. In beiden Tarifen erhöhte der Versicherer zum 01.01.2019 die monatlichen Beiträge, in einem der Tarife gab es mehrere Erhöhungen in den letzten zehn Jahren.

Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war, verlangte das Ehepaar nach Prüfung durch unsere Kanzlei die unwirksamen Erhöhungen gerichtlich zurück. Das Landgericht Offenburg bestätigte in seinem Urteil den Anspruch auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge in Höhe von 6.308,88 Euro nebst Zinsen.

Eine Besonderheit des Falles bestand darin, dass unseren Mandanten die erforderlichen Unterlagen, konkret die Erhöhungsschreiben bzw. Nachträge zum Versicherungsschein, nicht mehr zur Verfügung standen. Die Continentale Krankenversicherung a.G. weigerte sich, ihren Kunden Kopien der Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese erhielten sie erst nach einer ebenfalls von unserer Kanzlei gewonnenen Auskunftsklage (Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 02.06.2022, Az. 2 C 167/21).

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