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Beitragserhöhung: DKV-Prämienanpassung unwirksam

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 27. Dezember 2023

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Die DKV Deutsche Krankenversicherung AG wurde in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vor dem Landgericht Kassel zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.845,- Euro verurteilt (Urteil vom 21.12.2023, Az. 5 O 758/22, noch nicht rechtskräftig). Hintergrund ist die formell unwirksame Beitragserhöhung im Tarif STN (Standardtarif) zum 01.07.2018.

Landgericht Kassel bestätigt: DKV-Prämienanpassung unwirksam

Auch im Standardtarif richten sich die Erhöhungsvoraussetzungen nach § 203 VVG. Dies bedeutet, dass der Versicherer vor jeder Erhöhung mitteilen muss, ob die Erhöhung wegen veränderter Versicherungsleistungen oder veränderter Sterbewahrscheinlichkeiten erfolgt. Erst das Überschreiten eines vorgegebenen Schwellenwertes löst die Prüfung weiterer Rechnungsgrundlagen aus. Wichtig ist dabei, dass der Versicherte darüber informiert wird, dass die Erhöhung nicht auf seinem individuellen Verhalten beruht. Kommt ein Krankenversicherer diesen Anforderungen in seinen Schreiben nicht nach, ist die jeweilige Erhöhung unwirksam.

Im Übrigen sind auch die den Versicherungsnehmern nachgereichten Aufklärungsschreiben vor dem Hintergrund des § 203 VVG unwirksam und können keine Heilung herbeiführen, da sie ihrerseits nicht deutlich machen, dass die Erhöhungen auf einem vorgegebenen Schwellenwert beruhen.

Das Gericht kommt daher zu dem aus unserer Sicht richtigen Ergebnis, dass die auf diese Beitragserhöhung geleisteten Zahlungen unwirksam sind und von der Krankenversicherung zurückerstattet werden müssen.

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Wenn Sie Fragen zu dem Urteil haben oder unsicher sind, ob eine Beitragsanpassung in Ihrem Fall rechtmäßig ist, zögern Sie nicht, rechtlichen Rat einzuholen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Zudem machen wir für unsere Mandant*innen Auskunftsansprüche geltend und fordern die Schreiben der Versicherungen über die Beitragserhöhungen an. Sie können die Schreiben auch selbst formlos bei Ihrer Versicherung anfordern, denn Versicherungsnehmer*innen haben einen Anspruch auf vollständige Auskunft über die letzten zehn Jahre.

Für eine individuelle Prüfung, ob eine Rückforderung der Beitragserhöhungen in Ihrem Fall möglich ist, benötigen wir

  • die Mitteilungen Ihrer Versicherung über Beitragserhöhungen (meist bezeichnet als Nachtrag zum Versicherungsschein).

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