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Believa GmbH Genussscheine: Keine Auszahlung nach Kündigung

Veröffentlicht von Melanie Poch am 24. Januar 2024

Die 2012 gegründete Believa GmbH entwickelt, produziert und vertreibt kosmetische und dermatologische Produkte in Kooperation mit einem Lohnhersteller. Die Gesellschaft hat in den Jahren 2013 bis 2018 in mehreren Tranchen Genussscheine emittiert. Bei den Genussscheinen handelt es sich um unverzinsliche Wertpapiere mit Gewinn- und Verlustbeteiligung.

  • Genussscheine WKN A1W39W: Emissionsvolumen 7,5 Mio. Euro, Gewinnbeteiligung in Höhe von 7 % des Jahresergebnisses vor Steuern zzgl. erfolgsbasierte Überschussbeteiligung in Höhe von max. 1% des Jahresergebnisses vor Steuern, Mindestlaufzeit bis 31.12.2022
  • Genussscheine mit Vertrieb über M.A. GmbH (nicht öffentlich): Emissionsvolumen 3 Mio. Euro, Gewinnbeteiligung in Höhe von 8,5 % des Jahresergebnisses vor Steuern, Mindestlaufzeit bis 31.12.2020

Risiken von Genussscheinen

Genussscheine sind Kapitalanlagen, die sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalcharakter haben können. Ihre Ausgestaltung ist kaum reguliert und sie bergen für Kleinanleger*innen große Risiken, insbesondere wenn sie – wie im Fall der Believa GmbH – nicht an der Börse gehandelt werden. Diese Form von Wertpapieren kann dem grauen Kapitalmarkt zugeordnet werden.

Zu den Risiken zählen beispielsweise das unternehmerische Risiko und das Totalverlustrisiko. Genussscheine sind eng mit der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung des emittierenden Unternehmens verbunden. Macht das Unternehmen Verluste, tragen die Inhaber*innen von Genussscheinen diese mit. Bei einem Bilanzverlust kann der Emittent die geplante Ausschüttung aussetzen oder sogar den Rückzahlungsanspruch reduzieren. Im Insolvenzfall kann dies zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen.

Weiterhin besteht ein Liquiditätsrisiko: Anleger*innen können Genussscheine, die nicht an der Börse gehandelt werden und in deren Emissionsprospekt keine vorzeitige Aufstiegsmöglichkeit vorgesehen ist, nur sehr schwer oder gar nicht verkaufen. Die erschwerte Handelbarkeit führt dazu, dass sie ihr investiertes Genussscheinkapital nicht schnell liquidieren können, wenn sie das Geld benötigen oder ihre Anlagestrategie ändern wollen. Im Fall der Believa GmbH wurde ein zunächst angedachter Börsengang bereits 2017 auf unbestimmte Zeit verschoben. Die Änderung der Rechtsform in eine AG als Voraussetzung für einen künftigen Börsengang erfolgte mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.10.2014 und wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.10.2015 erneut in Believa GmbH geändert.

Keine Auszahlung nach Kündigung

In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall haben sich die Risiken realisiert. Denn nach fristgerechter Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit wurde die Kündigung zwar bestätigt, der Anleger erhielt jedoch keine Rückzahlung seines eingesetzten Kapitals. Bereits im Jahr 2022 wurde er auf das Folgejahr vertröstet, das ohne weitere Informationen verstrich. Er erhielt keine Informationen über die wirtschaftliche Situation der Anlage und wann er mit Auszahlungen rechnen kann. Die Bilanz der Believa GmbH für das Jahr 2021 weist einen Jahresfehlbetrag aus.

Believa GmbH: Verspäteter Jahresabschluss trotz Offenlegungspflicht

Eine GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die genauen Anforderungen können je nach Größe und Art der Gesellschaft variieren. Bei kleineren Kapitalgesellschaften umfasst die Offenlegung in der Regel die Bilanz und den Anhang. Die Offenlegung hat grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu erfolgen. Der letzte offengelegte Jahresabschluss ist der für das Geschäftsjahr 01.01.-31.12.2021. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 liegt derzeit noch nicht vor.

Believa GmbH Genussscheine: Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt

Inhaber*innen von Genussscheinen der Believa GmbH können ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei überprüfen lassen. Für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles nutzen Sie bitte das Online-Formular.

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Melanie Poch

Autorin

Melanie Poch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann