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Beschluss des OLG Nürnberg: Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung an der Vega Reederei MS Spica

Veröffentlicht von Christopher Kress am 12. August 2019

Das von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittene Urteil vom 5. November 2018 (11. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i. d. Opf.) ist durch Beschluss des OLG Nürnberg (Az. 6 U 2508/18) vom 3. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagte Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz eG ist auf Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung der Klägerin an der MS „Spica“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, kurz Vega Reederei MS Spica sowie auf Zahlung des entgangenen Gewinns und der Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt worden.

Zum Sachverhalt: Die Beteiligung Vega Reederei MS Spica

Die Klägerin wurde von der Anlageberaterin der Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz eG zu einer Beteiligung an der Vega Reederei MS Spica weder anleger- noch objektgerecht beraten.

Die Klägerin war an die beklagte Bank mit dem Wunsch herangetreten, eine Anlage zu erwerben, die zu einem sicheren und langfristigen Vermögensaufbau geeignet sein sollte. Erfahrungen mit Beteiligungen an einem geschlossenen Fonds hatte die Klägerin nicht. Sie verfügte nur über ein geringes Vermögen und Einkommen. Die Bankberaterin empfahl ein völlig ungeeignetes und dem Profil der Kundin nicht entsprechendes Investment in die MS „Spica“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Klägerin zeichnete im Vertrauen auf die Angaben der Beraterin die Beteiligung und stockte diese im Nachhinein sogar auf.

Im Rahmen der Beratung hatte die Beraterin der Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz eG die Klägerin nicht über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken wahrheitsgemäß aufgeklärt. Auch wurde der Emissionsprospekt nicht vorher und damit nicht rechtzeitig übergeben. Die Beraterin hatte der Klägerin die Beteiligung an der Vega Reederei MS Spica als wenig risikobehaftete, renditeträchtige Anlage vorgestellt und sie nicht auf die Rückvergütungen („Kick-Backs“) hingewiesen, welche die Bank für die Vermittlung der Beteiligung erhielt.

Zum Beschluss des OLG Nürnberg

Der 6. Senat des OLG Nürnberg stellte fest, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg habe. Er folgte in einem ersten Beschluss vom 19. Juni 2019 den Feststellungen des Landgerichts mit der Konsequenz, dass die Berufungsklägerin ihr Rechtsmittel der Berufung zurücknahm.

Auf der Grundlage eines Beratungsvertrages war die Beklagte als beratendes Kreditinstitut dazu verpflichtet, die Klägerin anleger- und anlagegerecht zu beraten. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts nicht nachgekommen, so das OLG Nürnberg. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Klägerin von der Beraterin nicht über das Provisionsinteresse, insbesondere nicht über Rückvergütungen aufgeklärt wurde.

Eine korrekte Aufklärung mittels einer bei der Beratung verwendeten Checkliste, insbesondere durch einen dort aufgeführten Hinweis vermochte nicht zu einer den Anforderungen der Rechtsprechung gemäßen Aufklärung beitragen, so das OLG Nürnberg weiter. Dieser Checkliste lässt sich nicht entnehmen, dass und in welcher Höhe Eigenkapitalbeschaffungshonorare an die beratende Bank fließen. Eine Aufklärung hierüber wäre aber zwingend nötig gewesen.

Auch wenn die Klägerin erkannt hätte, dass die Beklagte Rückvergütungen erhält, ohne die genaue Höhe zu kennen, wäre die Klägerin dennoch über die Größenordnung dieser sogenannten Kick-Backs aufklärungsbedürftig geblieben. Ein Anleger muss Kenntnis über die genaue Größenordnung der Rückvergütungen haben, um das Interesse der Bank an dem empfohlenen Erwerb von Fondsanteilen und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen zu erkennen und richtig einzuschätzen zu können.

Auch wenn die Beklagte zum Zeitpunkt der Beratung die konkrete Höhe der Rückvergütungen nicht kannte, stellten die Richter des OLG Nürnberg fest: „Es wäre ihr aber möglich gewesen, der Klägerin mitzuteilen, aus welchen (weiteren) Posten sie Rückvergütungen erhält und wie hoch der prozentuale Anteil nach der von ihr getroffenen Vermittlungsabrede mit dem Emittenten sein kann. Das Interesse der Bank an der Vermittlung gerade der streitgegenständlichen Anlage mag nämlich abhängig von diesem „weiteren Wert“ besonders hoch gewesen sein, so dass aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden die Gefahr bestanden haben kann, dass ihm nicht die für ihn am besten geeignete Schiffsbeteiligung vorgestellt wird, sondern diejenige, an der die Bank am meisten verdient.“

Eine Verjährung ist nicht eingetreten gewesen. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhalten konnte durch die Beklagte nicht widerlegt werden.

Was betroffene Kapitalanleger tun können

Geschädigten Anlegern der Vega Reederei MS Spica und anderer geschlossener Schiffsfonds empfehlen wir, ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Sie haben weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.

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