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Beschluss des OLG Nürnberg: Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung an der Vega Reederei MS Spica
Veröffentlicht von Christopher Kress am 12. August 2019

Das von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittene Urteil vom 5. November 2018 (Landgericht Weiden i. d. Opf.) ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 6 U 2508/18) vom 3. Juli 2019 rechtskräftig geworden. Die beklagte Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz eG ist zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an der MS „Spica“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, kurz Vega Reederei MS Spica, sowie zur Zahlung des entgangenen Gewinns und zur Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt worden.
Die Beteiligung Vega Reederei MS Spica- Der Sachverhalt zu Fall
Die Klägerin wurde von der Anlageberaterin der Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz eG zu einer Beteiligung an der Vega Reederei MS Spica weder anleger- noch objektgerecht beraten.
Die Klägerin war an die beklagte Bank mit dem Wunsch herangetreten, eine Kapitalanlage zu erwerben, die zum sicheren und langfristigen Vermögensaufbau geeignet sein sollte. Die Klägerin hatte keine Erfahrung mit der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds. Sie verfügte nur über ein geringes Vermögen und Einkommen. Die Bankberaterin empfahl ihr eine völlig ungeeignete und nicht ihrem Profil entsprechende Beteiligung an der MS „Spica“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Klägerin zeichnete im Vertrauen auf die Angaben der Beraterin die Beteiligung und stockte diese später sogar noch auf.
Im Rahmen der Beratung hatte die Beraterin der Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz eG die Klägerin nicht wahrheitsgemäß über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt. Auch war der Emissionsprospekt nicht vorab und damit nicht rechtzeitig übergeben worden. Die Beraterin hatte der Klägerin die Beteiligung an der Vega Reederei MS Spica als risikoarme und renditestarke Kapitalanlage dargestellt und sie nicht auf die Rückvergütungen („Kick-Backs“) hingewiesen, die die Bank für die Vermittlung der Beteiligung erhielt.
Zum Beschluss des OLG Nürnberg
Das OLG Nürnberg stellte fest, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg habe. Er folgte den Feststellungen des Landgerichts mit der Konsequenz, dass die Berufungsklägerin ihre Berufung zurücknahm.
Auf der Grundlage eines Beratungsvertrages war die Beklagte als beratendes Kreditinstitut dazu verpflichtet, die Klägerin anleger- und anlagegerecht zu beraten. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts nicht nachgekommen, so das OLG Nürnberg. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Klägerin von der Beraterin nicht über das Provisionsinteresse, insbesondere nicht über Rückvergütungen aufgeklärt wurde.
Eine korrekte Aufklärung mittels einer bei der Beratung verwendeten Checkliste, insbesondere durch einen dort aufgeführten Hinweis vermochte nicht zu einer den Anforderungen der Rechtsprechung gemäßen Aufklärung beitragen, so das OLG Nürnberg weiter. Dieser Checkliste lässt sich nicht entnehmen, dass und in welcher Höhe Eigenkapitalbeschaffungshonorare an die beratende Bank fließen. Eine Aufklärung hierüber wäre aber zwingend nötig gewesen.
Selbst wenn die Klägerin erkannt hätte, dass die Beklagte Rückvergütungen erhält, ohne die genaue Höhe zu kennen, wäre die Klägerin dennoch über die Größenordnung dieser sogenannten Kick-Backs aufklärungsbedürftig geblieben. Ein Anleger muss Kenntnis über die genaue Größenordnung der Rückvergütungen haben, um das Interesse der Bank an dem empfohlenen Erwerb von Fondsanteilen und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen zu erkennen und richtig einzuschätzen zu können.
Was betroffene Kapitalanleger tun können
Geschädigten Anlegern geschlossener Schiffsfonds empfehlen wir, ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Sie haben weitere Fragen? Dann kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.