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Beweiserleichterung bei Kick-Backs für Anleger

Veröffentlicht am 19. August 2010

Nach einem neuen Urteil des Amtsgerichts Heidelberg müssen Banken über Kick-Back Zahlungen (verdeckte Rückvergütungen bzw. Provisionen) auch nachträglich noch Auskunft erteilen. Der Anleger kann somit von der Bank Auskunft darüber verlangen ob Kick-Backs geflossen sind und in welcher Höhe.

Sind Kick-Backs geflossen?

Häufig stehen Anleger vor der Frage, ob bei den von Ihnen getätigten Kapitalanlagen Kick-Backs an die Banken geflossen sind und wenn ja, dann in welcher Höhe. Viele Anleger haben bislang aufgrund dieser Unsicherheit keine Klage auf Schadensersatz gegenüber der Bank erhoben. Das bisherige Beweisproblem ist mit dieser aktuellen Rechtsprechung behoben. Alle Anleger von diversen Kapitalanlagen wie beispielsweise bei geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds, Schiffsfonds, u.s.w. haben einen Auskunftsanspruch gegenüber der vermittelnden Bank über die geflossenen verdeckten Provisionen.

Keine Verjährung dieses Auskunftsanspruchs

Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen dass der Auskunftsanspruch über die geflossenen Kick-Backs auch nicht verjährt ist da Anleger wenn überhaupt  erst ab 2009 durch Medienberichte über die verdeckten Rückvergütungen an die Banken erfahren haben.

Sollten Sie mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank überprüft haben wollen können Sie über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten und sich hinsichtlich der für sie in Betracht kommenden Möglichkeiten informieren.

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