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BGH: Bearbeitungsentgelte bei Unternehmensdarlehen unzulässig

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 10. Juli 2017

Unternehmen und Selbständige zahlen bei der Aufnahme von Krediten oft hohe Bearbeitungsgebühren an ihr Finanzinstitut. Anfang Juli 2017 urteilte der Bundesgerichtshof über die Unzulässigkeit solcher Darlehenskosten. Wir informieren Sie über diese für Unternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler wichtige BGH-Entscheidung.

Bearbeitungsentgelte bei Unternehmensdarlehen

Aufgrund größerer Kreditbeträge liegen die Bearbeitungsentgelte bei Unternehmenskrediten häufig weit über denjenigen von Verbraucherkrediten. Gewöhnlich berechnen Banken bei Abschluss eines Unternehmenskredits ein Bearbeitungsentgelt zwischen 0,5 und 3 Prozent des Darlehensbetrags. Unabhängig von ihrer Bezeichnung als Darlehensentgelte, Individualentgelte oder Darlehensgebühren erfolgt die Berechnung der zumeist einmalig anfallenden Bearbeitungsentgelte zusätzlich zum Nominalzinssatz und unabhängig von der Kreditlaufzeit.

Die Vorgeschichte des aktuellen BGH-Urteils

Schon im Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof Vertragsklauseln zu Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten für nicht rechtmäßig befunden (BGH-Urteil vom 28. Oktober 2014, Aktenzeichen XI ZR 348/13). Die Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Unternehmensdarlehen wurde seinerzeit allerdings nicht erörtert.

Dem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof lagen zwei unterschiedlich lautende Urteile der Vorinstanzen zugrunde. Unternehmen (im Sinne des § 14 BGB) hatten jeweils auf Rückzahlung von laufzeitunabhängigen Kreditbearbeitungsentgelten in Höhe von 10.000 Euro geklagt, da die entsprechenden formularmäßigen Klauseln der Kreditverträge nach Ansicht der Kläger unwirksam waren.

Dem BGH-Verfahren XI ZR 562/15 lagen Urteile der Vorinstanzen Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle zugrunde, die bereits die Unwirksamkeit der Kreditklauseln zu den Bearbeitungsentgelten und damit einen Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die kreditgewährende Bank annahmen. Dagegen war eine inhaltlich ähnliche Klage sowohl vom Landgericht Hamburg als auch vom Hanseatischen OLG in Hamburg abgewiesen worden (BGH-Aktenzeichen XI ZR 233/16). Als Revisionsgericht traf nunmehr der Bundesgerichtshof die letztinstanzliche Entscheidung.

Bearbeitungsentgelte bei Unternehmensdarlehen – das Urteil des Bundesgerichtshofs

Am 4. Juli 2017 entschied der BGH, dass formularmäßige Klauseln in Kreditverträgen von Banken auch bei Unternehmenskrediten unwirksam sind. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs haben Unternehmen daher grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung entrichteter Kreditbearbeitungsgebühren gegen ihr Kreditinstitut. 

Inhaltskontrolle nach § 307 BGB: unangemessene Benachteiligung

Bei den kreditvertraglichen Klauseln zu den Bearbeitungsgebühren handele es sich, so der BGH, um Preisnebenabreden. Daher unterzog der BGH diese Vertragsbestimmungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren seien, so befand der Bundesgerichtshof, im Sinne von § 307 Absatz 2 Ziffer 1 BGB „mit wesentlichen Grundgedanken“ des § 307 Absatz 1 BGB nicht zu vereinbaren. „Im Zweifel“ liege daher eine „unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners“ und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor.

Keine Widerlegung der Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung

Für die dem Gericht vorgelegten Fälle seien auch keine Gründe ersichtlich, die die gesetzliche Vermutung, dass „im Zweifel“ eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, widerlegen würden.

So fordert § 310 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB zwar die Rücksichtnahme „auf im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche“. Die „Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte“ basiert nach Meinung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht auf einem „Handelsbrauch“.

Auch „Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs“ rechtfertigen die fraglichen Bearbeitungsgebühren nach BGH-Einschätzung nicht. Denn dies setze voraus, dass Unternehmen in geringerem Maß als Verbraucher schutzbedürftig seien und über eine größere Verhandlungsmacht verfügten. § 307 BGB schütze jedenfalls nicht nur Verbraucher vor einseitiger Handlungsmacht, sondern auch erfahrene und informierte Unternehmen.

Die Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB bezwecke einen allgemeinen Schutz vor solchen Klauseln, bei denen ein Interessenausgleich zwischen Vertragsparteien aufgrund der „einseitigen Gestaltungsmacht des Klauselverwenders“ tatsächlich nicht erfolge. Der Bundesgerichtshof sieht insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, dass Banken speziell gegenüber Unternehmen nicht über eine einseitige Gestaltungsmacht verfügen.

Auf ein größeres wirtschaftliches Verständnis von Unternehmen komme es bei den kreditvertraglichen Klauseln zu Bearbeitungsgebühren schon deshalb nicht an, weil diese Vertragsbestimmungen ohnehin für jeden Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen eindeutig verständlich seien.

BGH: Dreijährige Verjährungsfrist ist zu beachten

Der Bundesgerichtshof stellte allerdings auch fest, dass die von den Klägern erhobenen Ansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen (§ 195 BGB). Die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte vor Ablauf der Verjährungsfrist sei den klagenden Unternehmen zumutbar gewesen. Die beklagten Banken dürfen daher von der Einrede der Verjährung eines Rückzahlungsanspruches auch bei Unternehmensdarlehen Gebrauch machen.

Sie haben für Unternehmenskredite Bearbeitungsgebühren gezahlt? Lassen Sie sich jetzt kompetent anwaltlich beraten.

Angesichts der geänderten Rechtslage zur Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsentgelten für Unternehmenskredite empfehlen wir Unternehmen, Gewerbetreibenden und Selbständigen eine fachkompetente Rechtsberatung.

Kreditinstitute haben sich in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkredite oft wenig kooperativ gezeigt. Vielfach wurde wohl „auf Zeit gespielt“, offenbar, um möglichst viele Kundenansprüche verjähren zu lassen. Daher raten wir unseren Mandanten dringend, sich durch eine im Bank- und Wirtschaftsrecht kompetente Kanzlei zu den Möglichkeiten einer Rückforderung von Bearbeitungsentgelten für Unternehmenskredite beraten zu lassen.

Wenden Sie sich daher möglichst frühzeitig an unsere seit über 20 Jahren im Umgang mit Banken erfahrene Kanzlei. Wir stehen Ihnen gerne zeitnah für eine Rechtsberatung zur Verfügung und vertreten Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch in einem möglichen Gerichtsverfahren. Nutzen Sie unser Online-Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter 0711 9308110.

Kontaktformular

Unsere Kanzlei nimmt die Interessen von Unternehmern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern auch bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten fachkompetent, engagiert und zuverlässig wahr. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und unterstützen Sie gerne.