0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

BGH bejaht Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung

Veröffentlicht von Ingrid Arnold-Gloksin am 29. Februar 2008

Entscheidung-Richterhammer

Der Bundesgerichtshof (BGH) bejaht die Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung und damit Prospekthaftungsansprüche auch dann, wenn der Prospekt dem Anleger bei Zeichnung nicht vorlag. Der Bundesgerichtshof hat am 03.12.2007 (AZ: II ZR 21/06) die Securenta AG zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung verurteilt.

BGH bejaht Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung: Darum ging es im Fall

Der Kläger hatte sich 1999 als stiller Gesellschafter an der Securenta AG (Segment VII) beteiligt. Die Beteiligung entwickelte sich nicht wie zugesagt, weshalb der Kläger den Gesellschaftsvertrag kündigte und von der Beklagten Schadensersatz nach den Grundsätzen der (engen) Prospekthaftung verlangte. Der Kläger hatte im Zeichnungsschein bestätigt, den Emissionsprospekt erhalten zu haben, tatsächlich erhielt er den Prospekt aber erst Wochen später.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, und zwar grundsätzlich dann, wenn der Prospekt bei Vertragsschluss nicht benutzt worden ist. Aus diesem Grund verneinte die Berufungsinstanz Prospekthaftungsansprüche. Da der Kläger den Prospekt bei den Vertragsanbahnungsgesprächen nicht zur Kenntnis nehmen konnte, konnte sich ein Prospektfehler nicht auf die Anlageentscheidung auswirken.

Dem ist der BGH in der genannten Entscheidung entgegengetreten. Die Beklagte hatte Vermittlungsgesellschaften mit der Werbung stiller Gesellschafter beauftragt. Die Vertriebsmitarbeiter wurden anhand des Prospekts der Beklagten geschult und der Prospekt wurde von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage verwendet.

Der BGH kommt daher im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Prospekt eine Rolle bei der Anwerbung gespielt hat, da die Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des Prospekts geworben wurden. Auch wenn der Vermittler dem Anleger nicht alle im Prospekt enthaltenen Einzelheiten mitgeteilt habe, sei der Prospekt nach dem Vertriebskonzept Grundlage des Beratungsgesprächs gewesen.

Der Prospektmangel setzte sich somit im Beratungsgespräch fort und wirkte sich so aus, als ob der Prospekt dem Kläger rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Vermittler geführt, sondern sich allein aus dem Prospekt informiert hätte. Dem Kläger standen daher nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Kapitalanleger

Wer eine Fondsbeteiligung oder andere Kapitalanlage gezeichnet hat und dabei falsch beraten wurde, hat Anspruch auf Schadenersatz. Nutzen Sie jetzt unser Angebot einer kostenfreien Ersteinschätzung. Füllen Sie unseren Online-Fragebogen aus und lassen Sie ihn uns  mitsamt den erbetenen Unterlagen zukommen. Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie dann umgehend eine fundierte Ersteinschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Falles.

Online-Fragebogen

Für Fragen oder weitere Informationen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711-9308110 an.

Ingrid Arnold-Gloksin

Autorin

Ingrid Arnold-Gloksin, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann