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BGH bejaht Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung

Veröffentlicht am 29. Februar 2008

Der Bundesgerichtshof (BGH) bejaht die Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung und damit Prospekthaftungsansprüche, auch wenn der Prospekt dem Anleger bei Zeichnung nicht vorlag. Der Bundesgerichtshof hat am 03.12.2007 (AZ: II ZR 21/06) die Securenta AG zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung des Geschäftsanteils verurteilt.

BGH bejaht Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung: Sachverhalt und Entscheidung

Der Kläger hatte sich im Jahre 1999 als stiller Gesellschafter an der Securenta AG (Segment VII) beteiligt. Die Beteiligung entwickelte sich nicht wie zugesichert weswegen der Kläger den Gesellschaftsvertrag kündigte und nach den Grundsätzen der (engen) Prospekthaftung Schadensersatz von der Beklagten verlangte. Der Kläger hatte im Zeichnungsschein bestätigt den Emissionsprospekt erhalten zu haben tatsächlich hatte der Kläger den Prospekt aber erst Wochen später erhalten.

Nach der Rechtsprechung des BGH entspricht es der Lebenserfahrung dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden und zwar grundsätzlich dann wenn der Prospekt bei Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat. Aus diesem Grunde verneinte die Berufungsinstanz Prospekthaftungsansprüche. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortag den Prospekt bei den Vertragsanbahnungsgesprächen gar nicht zur Kenntnis nehmen konnte konnte sich ein Prospektfehler im Hinblick auf die Anlageentscheidung nicht auswirken.

Dem trat der BGH in der vorgenannten Entscheidung entgegen. Die Beklagte hatte Vermittlungsgesellschaften beauftragt stille Gesellschafter zu werben. Die Vertriebsmitarbeiter wurden auf der Grundlage des Prospekts der Beklagten geschult und der Prospekt wurde von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage verwendet.

Der BGH kommt deshalb im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Prospekt eine Rolle bei der Anwerbung gespielt hat, da die Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des Prospekts geworben wurden. Der BGH stellte fest dass auch wenn der Vermittler dem Anleger nicht alle in den Prospekt aufgenommenen Einzelheiten mitgeteilt hat dieser Prospekt doch dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Beratungsgesprächs war.

Der Prospektmangel setzte sich damit in das Beratungsgespräch hinein fort und wirkte genauso wie wenn dem Kläger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Vermittler geführt sondern sich allein aus dem Prospekt informiert hätte. Somit standen dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der engen Prospekthaftung zu.