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Unter Prospekthaftung versteht man die gesetzlich festgelegte (gesamtschuldnerische) Haftung der Prospektverantwortlichen (in der Regel des Emittenten und des die Emission begleitenden Kreditinstituts) für falsche bzw. unrichtige Angaben, die für die Beurteilung der zum Kauf vorgestellten Kapitalanlage maßgeblich ist.
Haftungsverantwortliche sind die Gründer, Initiatoren, Hintermänner sowie die übrigen Garanten des Prospekts. Unter bestimmten Voraussetzungen können dies auch Treuhänder sein. Beiratsmitglieder sind im Rahmen der Prospekthaftung nicht regresspflichtig. Neben den im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten allgemeinen Regelungen finden sich spezialgesetzliche Regelungen der Prospekthaftung zudem im Wertpapierprospektgesetz und im Vermögensanlagengesetz.
Unterschieden wird zwischen der Prospekthaftung im engeren und der Prospekthaftung im weiteren Sinn. Bei der aus der Vertrauenshaftung entwickelten Prospekthaftung im weiteren Sinne besteht zwischen Anleger und dem Anspruchsgegner keinerlei vertragliche Bindung. Hier haften die Verantwortlichen den Regress anmeldenden Anlegern infolge so genannten typisierten Vertrauens immer dann, wenn der Anleger auf die Richtigkeit der im Prospekt hinterlegten Angaben vertrauen durfte. Die Verjährung dieser Schadensersatzansprüchen unterliegt besonderen Regelungen. Bei der insbesondere bei geschlossenen Fonds zur Anwendung und aus den Grundsätzen der culpa in contrahendo (c.i.c.) entwickelten Prospekthaftung im engeren Sinne haften die Gründungsmitglieder der Fondsgesellschaften jeden einzelnem Anleger infolge des zwischen beiden Parteien bestehenden persönlichen Vertrauensverhältnisses. Die Verjährung richtet sich hier nach den im BGB hinterlegten allgemeinen Vorschriften (§§ 199ff. BGB).
Prospektfehler können unter anderem in folgenden Konstellationen eintreten:
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