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BGH-Beschluss zu Online-Sportwetten: Bundesgerichtshof ebnet Weg für Rückforderung der Wetteinsätze

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 10. April 2024

Justitia-Hochhäuser

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Fall zur Rückforderung von Wetteinsätzen bei Online-Sportwetten auf die Seite der betroffenen Spieler*innen gestellt und damit deren Chancen bekräftigt, verlorene Wetteinsätze erfolgreich zurückfordern zu können. Die Rechtslage für Geschädigte ist so gut wie nie zuvor. Zudem ist ein Vorgehen auch für nicht rechtsschutzversicherte Personen ohne Kostenrisiko möglich.

BGH-Beschluss zu Online-Sportwetten: Darum geht es

Die Beklagte ist die Betreiberin der Website „www.betano.de“, die Betkick Sportwettenservice GmbH mit Sitz in Österreich. Der Kläger nahm im Zeitraum Oktober bis Dezember 2018 an Sportwetten teil und erlitt dabei einen Verlust von rund 12.000,- Euro. Er verlangt die Erstattung des Verlusts mit der Begründung, dass für diesen Zeitraum die erforderliche Konzession nicht vorgelegen habe und das Angebot unerlaubt gewesen sei. Die Anbieterin hatte zwar eine Konzession beantragt, diese jedoch erst im Jahr 2021 erhalten. In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage abgewiesen, während das Oberlandesgericht Dresden der Klage stattgab und die Beklagte zur Erstattung der Verluste verurteilte. Hiergegen wandte sich die Betkick Sportwettenservice GmbH und legte Revision beim Bundesgerichtshof ein.

BGH positioniert sich auf der Seite der geschädigten Spieler

In seinem Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 (Az. I ZR 88/23) teilt der BGH mit, dass die Revision des Wettanbieters voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Kernpunkt der Entscheidung: Der BGH hält einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Klägers für begründet, weil „Betano“ Sportwetten angeboten hat, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Das Anbieten von Glücksspielen ohne Erlaubnis stelle einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot dar.

Der BGH hat sich auch mit der im Zusammenhang mit der Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen umstrittenen Frage befasst, ob der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt – und diese bejaht. Der Zweck des gesetzlichen Verbots nach dem Glücksspielstaatsvertrages aus 2012 (GlüStV 2012), die Bevölkerung vor den Gefahren des öffentlichen Glücksspiels zu schützen, erfordere grundsätzlich die Nichtigkeit der abgeschlossenen Glücksspielverträge.

Anders als bei Angeboten zum Online Casino bestand für Online-Sportwettenangebote auch zum Zeitpunkt des GlüStV 2012 grundsätzlich die Möglichkeit, eine Konzession zu erhalten. Die Frage, wie sich ein Konzessionsverfahren auf das Verbot von Sportwetten auswirkt, musste der BGH im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheiden. Der Anbieter erfüllte die Voraussetzung für eine Konzessionserteilung nicht, weil er sich nicht an die monatliche Begrenzung des Höchsteinsatzes eines Spielers von 1000,- Euro gehalten hat.

Welche Bedeutung und Auswirkung hat der BGH-Beschluss zu Sportwetten?

Der Verhandlungstermin ist für den 02.05.2024 vorgesehen. Ob es tatsächlich dazu kommt, bleibt abzuwarten. Bislang gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung in einem Fall zur Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen in Deutschland. Dies liegt auch daran, dass die Anbieter die Kläger vor einer mündlichen Verhandlung entschädigt haben, um eine Entscheidung des BGH mit Breitenwirkung zu verhindern. Im vorliegenden Fall hat es sich der BGH jedoch nicht nehmen lassen, seine vorläufige Rechtsauffassung in einem ausführlichen, 25-seitigen Hinweisbeschluss schriftlich darzulegen.

Wir gehen davon aus, dass der BGH-Beschluss zu Online-Sportwetten die Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren weiter in die Höhe treiben wird. Viele unentschlossene Spieler*innen haben noch auf ein positives Signal der obersten Richter gewartet, welches nunmehr deutlich erfolgt ist. Zudem hat der Beschluss auch Auswirkung auf laufende Verfahren haben, denn die Gerichte werden sich am Beschluss des obersten Gerichtshofs in Deutschland orientieren.

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  • Verlust bei einem Anbieter in Höhe von 5.000,- Euro und mehr
  • Anbieter mit Sitz in der EU

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