0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

BGH-Entscheidung: Darf die Sparkasse Prämiensparverträge kündigen?

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 02. September 2019

Zahlreiche Sparkassen warben in den Jahren 1993 bis 2005 mit hochverzinsten Prämiensparverträgen. Besonders attraktiv waren die Prämiensparverträge mit einer langen Laufzeit, da ein jährlicher Anstieg der Verzinsung stark anwachsen ließ: ab einer Anlagedauer von fünfzehn Jahren konnte der Jahreszins beispielsweise auf bis zu 50% steigen. Nach Jahren der Niedrigzinsperiode suchen die Sparkassen nun einen Weg um diese “teuren“ Altverträge zu beenden. Oftmals bieten sie einen Tarifwechsel an oder sprechen wie schon in mehreren tausend Fällen geschehen, einfach willkürlich eine Kündigung aus. Aktuell haben viele Sparverträge zudem die maximale Prämienstufe erreicht. Kunden fragen sich, in welchen Fällen die Sparkasse Prämiensparverträge kündigen darf.

Prämiensparverträge kündigen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

Der Bundesgerichtshof hat am 14. Mai 2019 entschieden(Az. XI ZR 345/18) , dass Sparkassen unter bestimmten Umständen langfristige Sparverträge einseitig beenden dürfen. Im diesem Urteil ging es um einen „S-Prämiensparen Flexibel“- Vertrag der Kreissparkasse Stendal, bei dem weder eine feste Laufzeit noch eine Mindestlaufzeit vereinbart war. Der Vertrag erreichte nach fünfzehn Jahren die höchste Prämienstufe. Demnach durfte die Sparkasse den teuren Altvertrag gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen beenden – „bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes“.

Der BGH ging in seinem Urteil auch auf die damaligen Werbebroschüren ein, die dem Sparer darauf hinwiesen, dass er die Laufzeit selbst bestimmen kann. Der Werbeflyer sei jedoch nur eine werbende Anpreisung der Leistung, daher sei ausschließlich der Vertrag und nicht der Werbeflyer maßgeblich, so die Richter ihrem Urteil.

Basierend auf diesem Urteil haben viele Sparkassen nun tausenden von Anlegern die Kündigung Ihrer Prämiensparverträge ausgesprochen. Als eines von vielen Beispielen sei die Sparkasse Nürnberg genannt, die kurz nach dem vorliegenden BGH-Urteil 21000 Verträge kündigte.

Was können betroffene Sparer tun?

Betroffene Kunden sollten wissen, dass viele der ausgesprochenen Kündigungen unserer Meinung nach ungültig sind. Wurde beispielsweise die festgesetzte Mindestlaufzeit oder die höchste Prämienstufe nicht erreicht, kann das genannte BGH-Urteil nicht analog übertragen werden. Wir raten in diesen Fällen, den Vertrag von einer spezialisierten Anwaltskanzlei prüfen zu lassen – und gegebenenfalls der Kündigung zu widersprechen.

Anleger müssen bei einer Kündigung oder einem Tarifwechsel mit enormen Verlusten rechnen. Falls Sie ebenfalls von einer Kündigung Ihres Sparvertrags betroffen sind, sollten Sie diese in jedem Fall prüfen lassen.

Kostenlose Ersteinschätzung Prämiensparverträge

Nutzen Sie unser Kontaktformular für weitere Fragen oder rufen Sie uns unter 0711- 9308110 an.

Kontaktformular