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BGH Entscheidung zum Thermofenster im Mercedes Abgasskandal

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 28. Januar 2021

Entscheidung-Richterhammer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einem Beschluss vom 19.01.2021 (Az. VI ZR 433/19) erstmals zum Thema Thermofenster im Mercedes Abgasskandal geäußert. Nach Ansicht der BGH-Richter können betroffene Autofahrer auch dann Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn das Fahrzeug nicht vom Kraftfahrtbundesamt beanstandet wurde. Ein Rückruf ist also keine Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Abgasskandal. Im Fall vor dem BGH hat dieser zwar geurteilt, dass die Entwicklung und der Einsatz des Thermofensters allein noch keinen Anspruch auf Schadensersatz begründen, jedoch haben die BGH-Richter nicht abschließend über die Klage entschieden, sondern den Fall an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Das OLG muss nun klären, ob Daimler unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise der Abgasreinigung gemacht hat.

Thermofenster unstreitig in Daimlerautos verbaut – Rückenwind aus Karlsruhe für Diesel-Fahrer

Im Fall ging es um einen Mercedes-Benz C 220 CDI mit dem Dieselmotor OM 651 der Abgasnorm Euro 5, in dem ein sogenanntes Thermofenster verbaut ist. Für das Fahrzeug gab es keinen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Verschiedene Autobauer, darunter auch die Daimler AG, geben zu, Thermofenster in Dieselmotoren zu verwenden. Sie halten dieses Vorgehen für legal und begründen es meist mit dem Schutz des Motors. Der Europäische Gerichtshof hat im Dezember 2020 entschieden, dass es sich bei einem Thermofenster um eine illegale Abschalteinrichtung handelt. Darüber hinaus sei das von den Autobauern herangezogene Argument des Motorschutzes kein ausreichender Grund für den Einsatz von Abschalteinrichtungen.

Laut Pressemitteilung von 26.01.2021 zum aktuellen BGH-Beschluss begründen die Entwicklung und der Einsatz eines solchen Thermofensters allein noch keinen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Dafür müssten noch andere Merkmale einer Täuschung hinzukommen. Damit schließt der BGH eine sittenwidrige Schädigung bei Thermofenster nicht generell aus. Es müsste festgestellt sein, dass Personen bei Daimler in dem Bewusstsein gehandelt hätten, „eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen“.

Erfolg für Geschädigte im Abgasskandal – Gerichte müssen Angaben der Hersteller prüfen

Der BGH hob die verbraucherunfreundliche Entscheidung der Vorinstanz, des Oberlandesgerichts Köln, wegen „Verletzung des rechtlichen Gehörs“ auf. Das Vorbringen falscher Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems im Genehmigungsverfahren müsse überprüft werden. Davon könnte das Urteil einer sittenwidrigen Schädigung abhängen. Das OLG Köln muss nun prüfen, ob Daimler gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt „unzutreffende Angaben“ über den Einsatz von Abschalteinrichtungen gemacht hat. Unter anderem die zahlreichen Rückrufe des Kraftfahrtbundesamt sprechen eine deutliche Sprache, nämlich dass es zu solchen unzutreffenden Angaben gekommen ist.

Mit seiner aktuellen Entscheidung ist der BGH dem Vorgehen einiger Gerichte entgegengetreten, die Ansprüche wegen Verwendung des Thermofensters pauschal zurückgewiesen haben. Wenn Autobesitzer behaupten, dass der Hersteller die Behörde bewusst nicht korrekt über die Motorsteuerung und darin enthaltene illegale Mechanismen informiert hat, müssen die Gerichte dem nachgehen. Damit steigen die Chancen der geschädigten Autobesitzer im Daimler Abgasskandal weiter.

Anwalt im Dieselskandal: Entschädigung für Autofahrer

Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt: Das sogenannte Thermofenster stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Damit bestehen sehr gute Erfolgsaussichten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal. Das gilt für zahlreiche Marken und Hersteller, denn ein Thermofenster ist in fast jedem Dieselfahrzeug verbaut.
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Autorin

Annekatrin Schlipf, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann