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BGH-Urteil: Kostenklausel in Riesterverträgen unwirksam

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 22. November 2023

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel über Abschluss- oder Vermittlungskosten in Riester-Verträgen unzulässig ist (Urteil vom 21.11.2023, Az. XI ZR 290/22). Weder Sparkasse noch Versicherer dürfen solche Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase in Rechnung stellen.

Kostenklausel in Riesterverträgen unwirksam: Voraussetzungen und Höhe unklar

Im Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um Klauseln in Riesterverträgen zu Abschluss- und Vermittlungskosten beim Übergang von der Anspar- zur Auszahlungsphase, konkret diese Formulierung: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

Nach Ansicht des BGH ist die Klausel nicht klar und verständlich und benachteiligt dadurch die Sparkassenkunden und -kundinnen unangemessen. Denn die Formulierung der Klausel gibt keine klare Auskunft darüber, ob die Sparkasse bei einer Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungsgebühren fordert. Es fehlen Informationen über die Voraussetzungen, wann Abschluss- und/oder Vermittlungskosten überhaupt entstehen. Zudem erfahren Verbraucher*innen auch nichts zur Höhe der Kosten  und ob diese einmalig oder regelmäßig berechnet werden.

Die Sparkasse Günzburg-Krumbach argumentierte, dass es sich bei der Formulierung um einen allgemeinen Hinweis und nicht um eine rechtsverbindliche Vertragsbedingung handele. Dies ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Die Klausel sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung und nicht nur ein unverbindlicher Hinweis.

Im Ergebnis ist die Klausel zu den Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam. Nach Ansicht eines Sprechers der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg können damit zahlreiche Verbraucher*innen auf höhere Renten hoffen.

Wen betrifft das BGH-Urteil?

In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um Riesterverträge mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ oder kurz „Vorsorge Plus“. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Sparkasse Günzburg-Krumbach. Da sehr viele Anbieter dieselben oder inhaltsgleiche Klauseln verwendet haben, könnten Hunderttausende Kundinnen und Kunden von Sparkassen und Banken betroffen sein. Hinzu kommen alle jene, die bereits Kosten- und Vermittlungskosten gezahlt haben und diese nun zurückfordern möchten.

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Autorin

Annekatrin Schlipf, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann