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BGH-Urteil Lebensversicherungen: Fehlender Hinweis auf Text-oder Schriftform begründet unbefristetes Widerspruchsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in Sachen Widerrufsjoker und Lebensversicherungen erneut auf die Seite der Versicherten gestellt. Mit Urteil vom 15.03.2023, Az. IV ZR 40/21, hat der BGH bestätigt, dass Versicherte auch heute noch den Widerspruch erklären und den Vertrag rückabwickeln können, wenn der Hinweis fehlt, dass der Widerspruch in Text- oder Schriftform erfolgen muss.
BGH-Urteil Lebensversicherungen bejaht Widerrufsjoker
Konkret ging es in dem Verfahren um folgende Passage einer Widerspruchsbelehrung zu einem Versicherungsvertrag einer fondsgebundenen Lebensversicherung:
„Dem Abschluß dieses Vertrags können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Nach Ansicht des BGH liegt damit kein nur geringfügiger Belehrungsfehler vor, der dazu führen würde, dass das Widerspruchsrecht des Versicherten ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen würde. Ein nur geringfügiger Belehrungsfehler liegt vor, wenn Versicherte ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter den gleichen Voraussetzungen ausüben können, wie bei einer ordnungsgemäßen Belehrung.
Hinweis zu Text- oder Schriftform
Die Widerspruchsbelehrung muss darüber informieren, in welcher Form Versicherte ihr Widerspruchsrecht, nämlich in Text- oder bei älteren Verträgen in Schriftform, ausüben können. Bei Verträgen, die ab dem Jahr 2002 abgeschlossen worden sind, muss in der Belehrung ausdrücklich auf die Textform, nicht auf die Schriftform des Widerspruchs hingewiesen werden. Das bedeutet, dass zur Wahrung der Textform auch eine E-Mail genügt. Fehlt der Hinweis zu Form, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Somit können Versicherte noch Jahre nach Abschluss der Lebens- oder Rentenversicherung den Widerspruch erklären und den Vertrag rückabwickeln.
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Verbraucher*innen, die eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, können ihren Vertrag in vielen Fällen noch heute widerrufen. Sie können von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Das Widerspruchsrecht besteht dabei sowohl für Verbraucher*innen, die ihren Vertrag nach dem so genannten Policenmodell abgeschlossen haben, als auch nach dem sogenannten Antragsmodell und ist zeitlich nicht befristet.
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