0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

BGH-Urteil Lebensversicherungen: Fehlender Hinweis auf Text-oder Schriftform begründet unbefristetes Widerspruchsrecht

Veröffentlicht von Yvonne Schössler am 24. April 2023

Waage-Justitia

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in Sachen Widerrufsjoker und Lebensversicherungen erneut auf die Seite der Versicherten gestellt. Mit Urteil vom 15.03.2023, Az. IV ZR 40/21, hat der BGH bestätigt, dass Versicherte auch heute noch den Widerspruch erklären und den Vertrag rückabwickeln können, wenn der Hinweis fehlt, dass der Widerspruch in Text- oder Schriftform erfolgen muss.

BGH-Urteil Lebensversicherungen bejaht Widerrufsjoker

Konkret ging es in dem Verfahren um folgende Passage einer Widerspruchsbelehrung zu einem Versicherungsvertrag einer fondsgebundenen Lebensversicherung:

„Dem Abschluß dieses Vertrags können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

Nach Ansicht des BGH liegt damit kein nur geringfügiger Belehrungsfehler vor, der dazu führen würde, dass das Widerspruchsrecht des Versicherten ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen würde. Ein nur geringfügiger Belehrungsfehler liegt vor, wenn Versicherte ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter den gleichen Voraussetzungen ausüben können, wie bei einer ordnungsgemäßen Belehrung.

Die Widerspruchsbelehrung muss darüber informieren, in welcher Form Versicherte ihr Widerspruchsrecht, nämlich in Text- oder bei älteren Verträgen in Schriftform, ausüben können. Bei Verträgen, die ab dem Jahr 2002 abgeschlossen worden sind, muss in der Belehrung ausdrücklich auf die Textform, nicht auf die Schriftform des Widerspruchs hingewiesen werden. Das bedeutet, dass zur Wahrung der Textform auch eine E-Mail genügt. Fehlt der Hinweis zu Form, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen und Versicherte können noch Jahre nach Abschluss der Lebens- oder Rentenversicherung den Widerspruch erklären und den Vertrag rückabwickeln.

Weitere Beispiele für Belehrungsfehler, die zum Widerspruch berechtigen, finden Sie im Beitrag Widerspruch Lebensversicherung und Rentenversicherung.

Widerspruch Lebens- und Rentenversicherung: Wir prüfen kostenfrei und unverbindlich

Verbraucher*innen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, können ihren Vertrag in vielen Fällen noch heute widerrufen. Sie haben die Möglichkeit, von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen, wenn sie nicht oder nur unzureichend über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Das Widerspruchsrecht besteht dabei sowohl für Verbraucher*innen, die ihren Vertrag nach dem so genannten Policenmodell oder nach dem so genannten Antragsmodell abgeschlossen haben und ist zeitlich nicht befristet.

Wir prüfen Ihren Versicherungsvertrag kostenlos auf Fehler. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie eine fundierte Ersteinschätzung über die Erfolgsaussichten Ihres Falles. Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung übernehmen wir auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Jetzt kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Sie haben Fragen zum Thema Widerspruch Lebensversicherung? Wir freuen uns über Ihren Anruf unter 0711-9308110. Gerne können Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular auch schriftlich stellen.

Kontaktformular

Yvonne Schössler

Autorin

Yvonne Schössler, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann