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BGH-Urteil zu falschen Zinsberechnungen in Prämiensparverträgen
Im Streit um intransparente Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die strittigen Klauseln unwirksam sind und Kunden und Kundinnen von Ihrer Sparkasse oder Bank Zinsnachforderungen zustehen (Musterfeststellungsurteil vom 06.10.2021, Az. XI ZR 234/20). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig in einem Musterfeststellungsverfahren. Betroffen sind insbesondere Prämiensparverträge von Sparkassen aus den 1990er und 2000er Jahren. Die Nachforderungen betragen in vielen Fällen mehrere tausend Euro.
Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen
Seit den 1990er Jahren haben vor allem Sparkassen ihren Kund*innen Prämiensparverträge mit einer variablen Verzinsung und einer gestaffelten verzinslichen Prämie, die ab dem 15. Jahr bis zu 50% der jährlichen Spareinlage betragen kann, angeboten. Besonders attraktiv waren Prämiensparverträge mit einer langen Laufzeit, da ein jährlicher Anstieg die Verzinsung stark anwachsen ließ. Infolge der sehr niedrigen Marktzinsen der letzten Jahre haben Sparkassen die Sparzinsen der Verträge regelmäßig nach unten angepasst. Ihrer Ansicht nach sei dies aufgrund einer Vertragsklausel möglich.
Im Vertragsformular zum Produkt „S-Prämiensparen flexibel“ heißt es unter anderem: „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst.“
In den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt es weiter: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“
Zahlreiche alte teilweise aber auch neue Sparverträge enthalten Vereinbarungen, sogenannte Zinsänderungsklauseln oder Zinsanpassungsklauseln, die unserer Ansicht nach und der von Verbraucherschützern rechtswidrig sind. Diese Klauseln ermöglichen es Banken, den Zins nach eigenem Ermessen anzupassen. In den meisten Fällen geht dies zu Lasten der Sparer*innen, die dadurch teilweise erhebliche finanzielle Verluste erleiden.
Aktuelles BGH-Urteil zu Zinsanpassungsklauseln bestätigt Entscheidung der vorigen Instanz
Wie bereits in früheren Urteilen hat der Bundesgerichtshof die strittigen Zinsänderungsklauseln oder Zinsanpassungsklauseln wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB für unzulässig erklärt. Dies vor allem deswegen, weil solche Klauseln für Sparer*innen nicht kalkulierbar hinsichtlich möglicher Zinsänderungen sind. Für Verbraucher*innen ist nicht erkennbar, wann und nach welchen Kriterien eine Zinsanpassung vorgenommen wird. Somit ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen und als Resultat daraus sind die Zinsen neu zu berechnen. Der BGH machte zudem auch Vorgaben, wie Zinsanpassungen zu berechnen sind. Zur Bestimmung eines geeigneten Referenzzinssatzes hat der BGH das Musterverfahren an das OLG Dresden zurückverwiesen.
Bereits 2004 urteilte der BGH in einem Grundsatzurteil (Az: XI ZR 140/03), dass eine Zinsgestaltung nach „Gutsherrenart“ bei Sparverträgen ungültig sei. Der nun vor dem BGH verhandelte Fall war zuvor am Oberlandesgericht Dresden ebenfalls zugunsten der klagenden Verbraucherschützer entscheiden worden. Das OLG Dresden hat bereits mehrmals, auch im Musterfeststellungsklageverfahren gegen die Sparkasse Leipzig, entschieden, dass die Zinsanpassungsklauseln im Prämiensparvertrag der Sparkasse unwirksam sind (Urteil vom 22.04.2020, Az. 5 MK 1/19).
Hinweis: Auch Kündigung prüfen lassen
BGH-Urteil Falsche Zinsberechnungen – Was Betroffene tun können
Sparer:innen können ihre Kündigung oder Zinsberechnung kostenfrei prüfen lassen. Die Verbraucherzentralen beraten zu Ansprüchen und rechnen auf Wunsch Verträge nach. Die zuständige Landeseinrichtung ist über verbraucherzentrale.de zu finden. Daneben besteht die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens, in dem eine neutrale Ombudsperson zwischen Kundin/Kunde und Institut vermittelt.
Ein formgerechter Antrag hemmt die Verjährung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nimmt ebenfalls Beschwerden entgegen, entscheidet aber nicht über einzelne Ansprüche. Da Ansprüche aus Prämiensparverträgen verjähren und die Fristen teils bereits abgelaufen sind, ist eine zeitnahe Prüfung durch eine dieser Stellen oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt ratsam.
