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AKH-H erstreitet BGH Urteil zu Mercedes mit Thermofenster

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 27. Oktober 2023

Entscheidung-Richterhammer

Der Bundesgerichtshof hat der Revision unseres Mandanten stattgegeben und die Sache an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen. In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren konnte eine positive Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof erstritten werden (Urteil vom 18.09.2023, Az. VIa ZR 580/22).

BGH-Urteil zu Mercedes mit Thermofenster: Darum ging es

Unser Mandant hat sowohl vor dem Landgericht in Koblenz, als auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz zunächst ohne Erfolg Ansprüche gegen die Mercedes-Benz Group AG (vormals Daimler AG) wegen Abgasmanipulation eines Mercedes C 220 CDI geltend gemacht. Im Streit standen unter anderem ein unzulässiges Thermofenster und auch eine unzulässige Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung.

Sowohl die Klage, als auch die Berufung blieben zunächst ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung des Klägers Anfang 2022 ohne mündliche Verhandlung per Beschluss zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Unser Mandant legte gegen diesen Beschluss Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.

Mit Datum vom 18.09.2023 hat der Bundesgerichtshof der Revision stattgegeben, den Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof führt aus, im Rahmen der Revision sei erfolgreich eingewandt worden, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten gem. § 823 II BGB iVm § 6 I, § 27 I EG-FGV wegen des Thermofensters oder der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) aus Rechtsgründen abgelehnt hat.

Hierzu führt er aus:

„…Wie der Senat nach Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, $ 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – Via ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).“

Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass, sofern das Oberlandesgericht Koblenz die bislang offengelassene Aktivlegitimation des Klägers bejaht, der Klägerseite die Möglichkeit eröffnet werden muss einen Differenzschaden darzulegen. Das Oberlandesgericht wird dann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 26.06.2023 (BGH VIa ZR 355/21) die erforderlichen Feststellungen zu der – bislang lediglich unterstellten – Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und dem Umfang einer Haftung der Beklagten gem. § 823 II BGB iVm § 6 I, § 27 I EG-FGV zu treffen haben. Der Bundesgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Differenzschaden bis zur Höhe von 15 % des gezahlten Kaufpreises zu ersetzen ist.

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