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BGH zu Schrottimmobilien: HypoVereinsbank unterliegt wegen Täuschung über erzielbare Miete
Veröffentlicht am 27. Juli 2011
Mit noch unveröffentlichtem Beschluss vom 5.07.2011 (Az.: XI ZR/342/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die HypoVereinbank in Haftung für einen ehemaligen Vermittler einer Schrottimmobilie wegen arglistiger Täuschung verurteilt. Der rechtskräftige Beschluss des BGH bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln (Az.: 13 U 119/06).
BGH zu Schrottimmobilien: Sachverhalt und Entscheidung
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall erwarb ein Ehepaar 1993 eine Eigentumswohnung in Langerwehe bei Aachen für 190.000 DM. Dieser Betrag wurde mangels Eigenkapital vollständig von einer Rechtsvorgängerin der HypoVereinsbank finanziert. Das Anlageobjekt war völlig überteuert und die zugesicherte Miete konnte nicht erzielt werden. Im Jahr 2006 wurde die Wohnung für lediglich 7.500 Euro zwangsversteigert.
Das Oberlandesgericht Köln hat am 01.10.2010 festgestellt, dass die Klage der geschädigten Immobilienerwerber in vollem Umfang begründet ist. Der beklagten Hypovereinsbank stünden aus dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag keine Ansprüche gegen den Kläger zu. Dieser könne vielmehr umgekehrt im Wege der Rückabwicklung die Rückübertragung der Ansprüche aus den sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherungen verlangen.
Der BGH sieht die klagenden Eheleute durch den Bauträger bzw. dessen Vertrieb und den Prospekt als arglistig getäuscht an. Statt der zugesicherten Miete von 15.45 DM konnte nur eine Miete von 7.65 DM erzielt werden.
Daraus ergibt sich ein Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung gegen die HypoVereinsbank. Denn die Täuschung der Kläger durch den Bauträger und dessen Vertrieb erfolgte arglistig. Die Kenntnis der HypoVereinsbank von der Täuschung durch den Bauträger bzw. Mietgaranten kann nach Ansicht des BGH widerleglich vermutet werden, weil die HypoVereinsbank mit den Täuschenden ständig zusammengearbeitet hat und es ihr nicht gelungen ist, diese Kenntnis zu widerlegen.
Der Vortrag der Kläger, die HypoVereinsbank habe über Jahre hinweg ständig und systematisch mit dem Vertrieb und dem Treuhänder zusammengearbeitet und sich von diesen wiederholt Finanzierungen vermitteln lassen, wurde nicht bestritten. Von dem Objekt in Langerwehe seien alle 59 Wohnungen von der HypoVereinsbank finanziert worden. Der Vortrag der Bank, sie sei ebenso wie der Bauträger und Mietgarant davon ausgegangen, dass die angegebenen Mieten marktüblich seien, reichte nach Ansicht des BGH nicht aus. Es fehle, so der BGH, an jeder konkreten Angabe, auf welcher Beurteilungsgrundlage sie sich diese Meinung gebildet habe.
Fazit zum Urteil
Diese Entscheidung des BGH hat insbesondere positive Auswirkungen für die geschädigten Erwerber der von der HypoVereinsbank finanzierten Immobilie in Langerwehe. Aber auch für geschädigte Erwerber von Schrottimmobilien, die über die Mieteinnahmen getäuscht wurden, kann die Entscheidung neue Perspektiven eröffnen. Für solche Erwerber ist es jetzt besonders wichtig, ihre Rechtslage prüfen zu lassen. Sie erreichen uns über unser Kontaktformular.